Mittwoch, 26. Januar 2011

CGZP und das Folgeproblem Ausschlussfrist

Nachdem das Bundesarbeitsgericht feststellte, dass die CGZP nicht tariffähig ist, machen sich viele Leiharbeiter Hoffnung auf Nachzahlungen der Differenz zwischen der Vergütung der Leiharbeitsfirma und der Vergütung im Entleihbetrieb.

Doch regelmäßig taucht das Problem der Ausschlussfristen bzw. Verfallfristen auf. Kann ein Leiharbeiter nur die letzten 2 oder 3 Monate (oft im Tarifvertrag als Ausschlussfrist vereinbart) Vergütungsdifferenz geltend machen oder gar für die letzten drei Jahre? Im letzteren Fall kann es um Forderungen von mehreren 10.000 € gehen.

Einhellig dürfte in der Rechtsprechung die Feststellung sein, dass die Bestimmungen zu Ausschlussfristen im Tarifverträgen mit der CGZP nicht mehr anwendbar sind (aufgrund der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP und der darauf beruhenden Nichtigkeit der Tarifverträge).

Fehlt es an einer wirksamen Vereinbarung einer Ausschlussfrist im individuellen Arbeitsvertrag (mindestens 3 Monate) käme als Bestimmung einer Auschlussfrist nur noch ein Tarifvertrag im Betrieb des Entleihers in Betracht.

Dazu ist folgendes auszuführen. Der Zahlungsanspruch eines Leiharbeiters auf den gleichen Lohn wie den eines festen Mitarbeiter im Entleihbetrieb folgt aus § 10 IV AÜG.

Das LAG München hat in seiner Entscheidung vom 12.11.2009 (2 Sa 579/09) entschieden, dass der Tarifvertrag im Entleihbetrieb auch den Vergütungsanspruch des Leiharbeiters nach § 10 AÜG erfasst. Mithin soll hiernach die Ausschlussfrist im Tarifvertrag des Entleihbetriebes den Vergütungsanspruch des Leiharbeiters begrenzen. Begründet wird dies mit dem Gedanken, dass Leiharbeiter nicht besser gestellt werden dürfen wie die festen Mitarbeiter, auf welche die Ausschlussfrist Anwendung finde. Darüber hinaus sei die Ausschlussfrist eine wesentliche Vertragsbedingung im Sinne des § 10 AÜG.

Das ArbG Bielefeld (09.02.2010 - 5 Ca 2730/09) hingegen verneint die Anwendung der tarifvertraglichen Ausschlussklausel mit dem Argument, dass die Ausschlussklausel keine wesentliche Vertragsbedingung im Sinne des § 10 AÜG unter Berücksichtigung der Regelungen im § 2 I Nachweisgesetz sei (ein geschickter Schachzug des Arbeitsgerichtes). Ein Leiharbeiter würde auch nicht - entgegen der Aufassung des LAG München - bessergestellt. Vielmehr würde die Anwendung des Tarifvertrages des Entleihbetriebes mit der Ausschlussklausel zu einer Schlechterstellung führen, denn der Leiharbeiter hat regelmäßig keine Kenntnis von den Tarifbestimmungen im Entleihbetrieb und keine Veranlassung, mit Ausschlussfristen hieraus zu rechnen. Im weiteren käme ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu Gunsten des Leiharbeitnehmers in Betracht

Nach dieser Ansicht steht einem Leiharbeiter die Vergütungsdifferenz von drei Jahren (Verjährungsfrist) zu oder noch mehr, denn die Verjährung beginnt erst mit Kenntnis.

Leiharbeiter sollten nicht vorschnell ihre Ansprüche beschränken oder gar Verzichtserklärungen abgeben, sondern genau prüfen, ob Auschlussfristen gelten und Anwendung finden, gegebenenfalls mit anwaltlichem Rat und Beistand.


Ergänzung vom 23.03.2011: Das Urteil des LAG München wurde am 23.03.2011 vom BAG aufgehoben.

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