Dies ist doch auch mal ein Gedanke, um sich Geld zu verdienen ohne sich den Rücken wirklich krumm zu machen.
Und lukrativ muss es nach einer Pressemitteilung des BGH (05/2011) auch sein. Immerhin hat die Kartenlegerin von einem Kunden in einem Jahr mehr als 35.000 € als Lohn für ihre Dienste erhalten.
Offen lies der BGH, ob die Vereinbarung einer solchen Vergütung sittenwidrig ist.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen