Neuerdings gilt auch im Erbfall, dass arbeitsrechtliche Ansprüche vom Erben zu prüfen sind, denn nach einer Entscheidung des LAG Hamm vom 22.04.2010 (16 Sa 1502/09) sind Urlaubsansprüche vererbbar.
Im Leitsatz heißt es:
Aus der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsab-geltungsanspruch des langandauernd arbeitsunfähigen Arbeitnehmers folgt die Vererblichkeit des Abgeltungsanspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers.
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