Ein im öffentlichen Dienst einer Stadt tätiger Strassenbauarbeiter verdiente - seiner Ansicht nach - so wenig Geld, dass der Verdacht aufkam, dass er nebenbei der Zuhälterei nachging. Er wurde deswegen auch strefrechtlich verurteilt. Die Stadt wollte das nicht hinnehmen und erteilte dem Strassenbauarbeiter eine fristlose Kündigung. Der Strassenbauarbeier wehrte sich gerichtlich dagegen.
die Sache ging bis zum Bundesarbeitsgericht. Dieses wies die Kündigungsschutzklage zurück mit Entscheidung vom 28.10.2010, 2 AZR 293/09.
Zwar betrifft der Vorwurf der Zuhälterei das ausserdienstliche Verhalten des Strassenbauarbeiters, was die Kündigung nicht rechtfertigen würde, jedoch wurde durch den Strassenbauarbeiter ein Zusammenhang zum Dienstverhältnis durch sein Motiv gezogen - dem möglichen Nebenverdienst, weil die Tätigkeit für die Stadt zu wenig Geld einbrachte.
Im Urteil heißt es u.a. dazu:
Der Kläger hat die Beklagte mit seiner Tat in Beziehung gebracht. Durch seine - auch in der Presse wiedergegebenen - Äußerungen im Strafverfahren hat er eine Verbindung zwischen seiner angeblich zu geringen Vergütung durch die Beklagte und seinem Tatmotiv hergestellt. Auf diese Weise hat er die Beklagte für sein strafbares Tun „mitverantwortlich“ gemacht. Er hat damit deren Integritätsinteresse erheblich verletzt. Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der in besonderem Maße an Recht und Gesetz gebunden ist und in dieser Hinsicht einer besonders kritischen Beobachtung durch die Öffentlichkeit unterliegt, hat ein berechtigtes und gesteigertes Interesse daran, in keinerlei - und sei es auch abwegigen - Zusammenhang mit Straftaten seiner Bediensteten in Verbindung gebracht zu werden.
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