Ein Betriebsrat hat weder einen Anspruch auf ein Festnetztelefon noch auf einen abhörsicheren Raum, wie das Arbeitsgericht Frankfurt/Main am 29.12.2010 (Aktenzeichen: 7 BVGa 637/10) entschied.
Soweit einem Betriebsrat Mobiltelefone zur Verfügung stehen, sind sie erreichbar und haben keinen Anspruch auf ein Festnetztelefon.
Auch abhörsicheres Büro sind keine Selbstsverständlichkeit, so die Richter. Sie wiesen damit im Eilverfahren den Antrag eines Betriebsrates gegen ein Sicherheitsunternehmen am Frankfurter Flughafen zurück.
Den Betriebsrat störte, dass es in dem ihm zugewiesenen Büro nur ein Mobiltelefon gab. Außerdem sei der Raum zu klein für Sitzungen des Betriebsrates. Das Zimmer sei zudem nicht bei den Arbeitnehmern vor Ort, sondern in der Firmenzentrale in der Stadt. Vor Gericht verlangte der Betriebsrat darüber hinaus abhörsichere Räume.
Die Richter lehnten das mit folgender Begründung ab. Das Büro sei für die Arbeitnehmer mit der S-Bahn zu erreichen, ebenso der Betriebsratsvorsitzende auf seinem Mobiltelefon. Warum der Raum auch noch abhörsicher sein sollte, sei nicht ausreichend begründet worden.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen