Dienstag, 22. November 2011

Neues zur Urlaubsabgeltung vom EUGH

Der EuGH (22.11.2011 - C‑214/10) hat entschieden, dass durch eine nationale Regelung die Möglichkeit der Ansammlung von nicht genommenem Jahresurlaub, der während der Arbeitsunfähigkeit erworben wurde, zeitlich begrenzt werden kann. Die zugehörige Pressemitteilung findet sich hier.

Damit wird die Vorlagefrage des LAG Hamm vom 15.04.2010 (16 Sa 1176/09) beantwortet.

Der Arbeitnehmer war seit 2002 arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Aufhebungsvertrag zum 31.08.2008. Am 18.03.2009 erhob der Kläger Klage und verlangte Urlaubsabgeltung für die Jahre 2006 bis 2008.

Sein Arbeitgeber vertrat u.a. die Auffassung, dass die Urlaubsabgeltungsansprüche aufgrund Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag oder zumindest nach den Regelungen im Tarifvertrag ("Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaubsanspruch erlischt drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde oder dass Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte. Konnte der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, erlischt der Urlaubsanspruch 12 Monate nach Ablauf des Zeitraums nach Abs. 2.") erloschen seien.

Das LAG Hamm ging davon aus, dass weder der Aufhebungsvertrag noch die Tarifregelungen den Urlaubsabgeltungszeitraum wirksam zeitlich begrenzten, sondern das die europarechtlichen Regelungen der Richtlinie 2003/88/EG unter Berücksichtigung des Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation durch Auslegung eine Zeitgrenze von 18 Monaten vorsehe.

Der EUGH nun kommt in seiner Entscheidung zu der Auffassung, dass bereits der Tarifvertrag mit seinen Bestimmungen zum Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruches führte und zwar bereits nach (3 + 12) 15 Monaten. Wichtig ist allein, dass ein

"Übertragungszeitraum ... die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten"

(Rz. 38) muss, mithin länger als 1 Jahr sein muss.

Daraus ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass eine Regelung zum Verfall eines Mindesturlaubsanspruch von 4 Kalenderwochen im Kalenderjahr zumindest eine Frist von (deutlich) mehr als 12 Monaten vorsehen muss, um wirksam die Ansprüche der Arbeitnehmer zu begrenzen.

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