Unter einem Pseudonym - welches kein Gutes war - veröfftlichte eine Arbeitnehmer eines in kirchlicher Trägerschaft stehenden Krankenhauses Äusserungen über den Papst. Während der Arbeitgeber, welcher herausbekam, wer hinter dem Pseudonym stand, eine unwürdige Verunglimpfung des Papstes in den Äusserungen sah, behauptete der Arbeitnehmer, dass es sich um Satire gehandelt habe.
In jedem Fall war eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich und um einer fristlosen Kündigung zuvor zu kommen, schloss der Arbeitnehmer einer Aufhebungsvertrag.
Auf der Agentur für Arbeit erhielt er eine Sperrzeit von 12 Wochen. Damit war er nicht zufrieden und meinte, dass ihm ein wichtiger Grund zur Seite stünde, der eine Sperrzeit entfallen lasse.
Das LSG Baden-Württemberg sah dies jedoch nicht so und wies mit Urteil vom 21. Oktober 2011, Az. L 12 AL 2879/09, die Klage zurück. In der Pressemitteilung hierzu heißt es:
"Der Kläger habe sich wegen seiner Tätigkeit in einer kirchlichen Einrichtung auch außerdienstlich so zu verhalten, dass kein Widerspruch zu der Grundsätzen des Beschäftigungsbetriebs entstehe. Durch polemische und auf niedrigem Niveau angesiedelte Äußerungen gegen den Papst als Oberhaupt der katholischen Kirche habe der Kläger die katholische Kirche selbst angegriffen und seine Loyalitätsobliegenheiten nachhaltig verletzt. Die Veröffentlichung unter einem Pseudonym ändere daran nichts, da der Kläger als Autor identifizierbar gewesen sei. Einer vorherigen Abmahnung durch den Arbeitgeber habe es nicht bedurft, da das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber durch sein gravierendes Fehlverhalten dauerhaft zerstört war."
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