Dienstag, 22. November 2011

Auf der Flucht ...

... hat der Flüchtende oft Geldsorgen. Das gilt auch im Arbeitsrecht.

Ein Kranführer entzog sich der vom Arbeitgeber angeordneten betriebsärztlichen Untersuchung und meinte, dass er kerngesund sei. Daraufhin stellte der Arbeitgeber den Kranführer von der Erbringung seiner Arbeitsleistung frei und behielt dessen Vergütung ein.

Der Kranfahrer wandte sich hiergegen und klagte vor dem ArbG Frankfurt/Main. Dieses entschied (7 Ca 1552/11) zu Gunsten des Arbeitgebers.

Arbeitnehmer mit verantwortungsvollen Tätigkeiten müssen sich auf Anordnung der Firma regelmäßigen ärztlichen Kontrollen unterziehen. Es gehe bei den Untersuchungen nicht nur um sichtbare Krankheiten, sondern auch um versteckte Beschwerden wie Diabetes, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Arbeitsleistung haben könnten. Verweigere ein Mitarbeiter derartige Untersuchungen, dürfe ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer daher freistellen und das Gehalt sperren.

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