Viele Arbeitnehmer scheuen den Weg zu Anwälten und sind auch nicht Mitglied von Gewerkschaften. Vor den Arbeitsgerichten 1. Instanz besteht auch kein Anwaltszwang. Doch bevor ein Arbeitnehmer sich selber über Stunden bei der Erstellung einer Klageschrift quält, wenden sich einige an die Rechtsantragsstelle bei Gericht (in Chemnitz, Zwickau, Dresden, Leipzig, Bautzen und Görlitz). Oft erwarten Sie dort - irrtümlich - auch Rechtsberatung.
Das selbst Rechtspfleger und Richter meinen, Arbeitnehmer zur Wahrnehmung ihrer Rechte an die Rechtsantragsstelle verweisen zu können und dabei Prozesskostenhilfe verweigern, ist schon neu und glücklicherweise unzulässig, wie das LAG Köln am 05.09.2011 (Az.: 7 Ta 200/11) feststellte.
Ein Arbeitnehmer verlangte Lohnzahlung. Arbeitgeber lehnte dies ab mit der Begründung, aufgrund Erkrankung bekomme er keinen Lohn sondern Krankengeld. Dies war zu diesem Zeitpunkt falsch, weshalb der Arbeitnehmer Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Anwaltes beantragte. Das Gericht lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab und verwies den Arbeitnehmer auf die Rechtsantragsstelle. Auf Beschwerde hin stellte das LAG Köln klar:
"Wie schon aus dem Namen Rechtsantragsstelle hervorgeht, besteht die Aufgabe der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts darin, einer Partei, die ihr Recht mit Hilfe des Arbeitsgerichts durchsetzen will, Hinweise zur richtigen Antragstellung zu geben sowie bei Antragstellung und Antragsbegründung Formulierungshilfe zu leisten. Dagegen liegt es weder in der Zuständigkeit noch in der Kompetenz der Rechtsantragsstelle, Rechtsberatung im eigentlichen Sinne zu leisten."
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