Ein Koch, der von seiner Ehefrau in den 2 von ihr geführten Pizzerien beschäftigt war (54 Stunden wöchentlich bei einem Monatslohn von 360 EUR brutto), wurde 2009 auf der Rückfahrt vom Steuerberater mit Benzin übergossen und angezündet - vom gemeinsamen Sohn. Der Sohn stellte sich der Polizei und wurde wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Witwe des getöteten Kochs verlangte vom Unfallversicherungsträger eine Witwenrente, weil sich doch das tödliche Geschehen auf der Rückfahrt vom Steuerberater zugetragen habe - also im Rahmen einer Tätigkeit, die unter Unfallversicherungsschutz stehe.
Die Richter des Landessozialgerichts (LSG) Stuttgart (Beschl. v. 22.11.2011, Az. L 2 U 5633/10) teilten diese Aufassung nicht. Dass der Sohn gerade die Fahrt zum Steuerberater dazu genutzt habe, seinen Vater umzubringen, sei reiner Zufall gewesen (Gelegenheitsursache). Zudem war die Witwe wohl nur Strohfrau für ihren Mann, der aufgrund Insovenz nicht selbst die Erlaubnis zum Betrieb der Pizzerien erhielt. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel, dass der Koch tatsächlich unter dem gesetzlichen Versicherungsschutz gestanden habe.
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