Freitag, 29. November 2013

3,5 cm fehlen an geforderter Körpergröße - ist das diskriminierend?

Eine junge Frau hatte einen Traumberuf. Mit Entschiedenheit bestand sie alle Eingangstests. Dann ging es um die körperliche Tauglichkeit. Es wurde festgestellt: Sie ist mit 161,5 cm Körpergröße zu klein für ihren Traumjob!

Folglich wird die Bewerbung abgelehnt.

Das will die junge Frau nicht einfach so hinnehmen und klagt, weil sie sich diskriminiert fühlt. Sie forderte vom begehrten Arbeitgeber 135.000 Euro für die entgangenen beruflichen Chancen nach dem Allgemeinen Gleichhandlungsgesetz. Frauen seien im Schnitt kleiner als Männer. Viel mehr Frauen als Männer würden durch die Regelung von der angestrebten Ausbildung ausgeschlossen.

Das Gericht sieht das ähnlich wie die junge Frau, denn ein festgelegte "Korridor" von 1,65 bis 1,98 Meter schließe weitaus mehr Frauen als Männer von der Ausbildung aus: mehr als 40 Prozent der Frauen über 20 Jahre, aber nur vier Prozent der Männer über 20 Jahre.

Der Arbeitgeber wendet ein, dass aufgrund der zu bedienenden Maschinen Mindestbedingungen eingehalten werden müssten, welche übrigens auch in einem Tarifvertrag festgehalten sind. Deshalb liege keine unzulässige Diskriminierung vor.

Dennoch hat das Arbeitsgericht Köln (15 Ca 3879/13) die Klage abgewiesen, denn es fehle an einer  vorsätzlich oder grob fahrlässig Handlung, da die diskriminierenden Werte in einem Tarifvertrag stünden, welche der Arbeitgeber anwandte.

Nun raten Sie mal, welchen Job die junge Frau wollte?

Sie wollte bei der Lufthansa Pilotin werden.

Mittwoch, 27. November 2013

teurer ABI-Spass - Öl auf Auto der Deutschlehrerin

Hurra, Hurra, die Schule .... ist geschafft. Ausgiebig und "kreativ" feiern Schüler den Abschluss - auch Abiturienten.

Ein häufiger Gag ist dabei, die Autos von Lehreren einzuwickeln, z.B. in Frischhaltefolie.

Weil eine Abiturientin noch über das Auto der Deutschlehrerin Öl goß, mussten die Dichtungen in einer Werkstatt gewechselt werden. Die Kosten hierfür von 400,00 € trug die Jahrgagsstufe und ein Schulförderverein. Die Abiturientin musste sich jedoch zudem vor dem Strafgericht verantworten und ging mit einer Geldbuße von weiteren 400,00 € heraus - wie welt.de meldet.

Weil sie derzeit als Studentin an einer Supermarktkasse etwas Geld verdient, sind nun 40,00 € Monatsraten zu zahlen.

Fazit: Nicht jede "lustige Idee" ist es wert, in der Tat umgesetzt zu werden.

Freitag, 22. November 2013

Fallen im Arbeitsrecht - Insolvenz und Kündigungsschutzklage

Tritt eine Insolvenz des Arbeitgebers ein, stellen sich viele Fragen für betroffene Arbeitnehmer. Auch für kurz vorher gekündigte Arbeitnehmer. Das gilt insbesondere, wenn der insolvente Arbeitgeber kurz vor Ultimo eine fristlose Kündigung auspricht. Das dagegen noch eine Kündigungsschutzklage möglich ist und innerhalb von 3 Wochen ab Zugang zu Gericht erhoben sein muss, ist vielen bereits bekannt. Aber wer ist zu verklagen, wenn innerhalb dieser 3 Wochen ein Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt wird? Was gilt, wenn weiterhin der Insolvenzverwalter innerhalb dieser 3 Wochen Klagefrist die selbständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners "freigibt"?

Einen solchen Fall hatte nun das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.

Ein seit dem 06. Mai 2010 bei einem Herren, der als Einzelunternehmer einen Kurier- und Kleinsttransportbetrieb führte, beschäftigter Arbeitnehmer (ohne Probezeitvereinbarung und ohne schriftlichen Vertrag) erhält am 13.05.2010 (!) die fristlose Kündigung wegen Wegfalles eines Auftraggebers und Insolvenz.

Am 20.05.2010 wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Der bestellte Insolvenzverwalter teilte noch am selben Tag dem schuldner, dem Finanzamt und dem Insolvenzgericht mit, dass er die vom Insolvenzschuldner ausgeübte selbständige Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse frei gebe. Am 25. Mai 2010 erfolgte öffentlich unter www... der Eintrag betreffend die Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 InsO.

Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ging am 01.06.2010 (mithin eigentlich fristgerecht) beim Arbeitsgericht ein und war gegen den Insolvenzverwalter gerichtet.

Und das war falsch. So meint es das LAG Niedersachsen  und das Bundesarbeitsgericht.

Zwar geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Arbeitgebers nach § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Insolvenzverwalter über. Eine Kündigungsschutzklage ist dann gegen den Insolvenzverwalter in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes zu richten, und zwar auch dann, wenn die Kündigung noch vom Insolvenzschuldner erklärt wurde.

Übt der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber eine selbständige Tätigkeit aus und gibt der Insolvenzverwalter diese nach § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse frei, fällt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis mit Wirksamwerden der Freigabeerklärung auch über die zu diesem Zeitpunkt bereits begründeten Arbeitsverhältnisse an den Schuldner zurück. Ab dann ist der Schuldner und nicht mehr der Insolvenzverwalter passiv legitimiert für eine Kündigungsschutzklage.

Fazit: Vor Klageerhebung informieren (z.B. auf www.insolvenzbekanntmachungen.de), ob Insolvenzverwalter oder Arbeitgeber zu verklagen ist. Im Zweifelsfall ist unter Abwägung des Kostenrisikos zu überlegen, ob beide verklagt werden sollen.

Donnerstag, 21. November 2013

Berufskrankheit Lungenkrebs trotz 20 Zigaretten am Tag?

Ein Schlosser, der während seiner dreißigjährigen Berufstätigkeit zu einem Drittel seiner Arbeitszeit als Schweißer arbeitete, rauchte 15 - 20 Zigaretten am Tag und verstarb im Alter von 60 Jahren an Lungenkrebs. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit mit der Begründung ab, dass die Krebserkrankung wesentlich durch den 30-jährigen Nikotinkonsum des Verstorbenen und nicht durch dessen berufliche Schadstoffexposition (insbesondere Chrom, Nickel und Thorium) verursacht worden sei. Hiergegen erhob die in Marburg lebende Witwe Klage.

Das LSG Darmstadt (L 9 U 30/12 ZVW) hat der Berufsgenossenschaft Recht gegeben.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der Verstorbene zwar unstreitig während seiner beruflichen Tätigkeit Schadstoffen ausgesetzt gewesen, die eine Berufskrankheit verursachen könnten. Im konkreten Fall sei jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die berufliche Einwirkung von Chrom, Nickel oder durch ionisierende Strahlen wesentliche (Teil)Ursache für die Krebserkrankung gewesen sei.

Zwar setze der Verordnungstext hinsichtlich der in Betracht kommenden Stoffe keine Mindestdosis für die Anerkennung einer Berufskrankheit voraus. Auch sei nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand keine "sichere Dosis" bekannt, bei deren Unterschreiten der Verursachungszusammenhang ausgeschlossen werden könnte. Dennoch reiche die konkrete Schadstoffexposition alleine nur aus, wenn keine Anhaltspunkte für eine alternative Krankheitsursache bestünden.

Aufgrund des Zigarettenkonsums pro Tag (was ein 10fach erhöhtes Lungenkrebsrisiko bedeute), liege eine alternative Krankheitsursache vor. Welchen Anteil das nicht versicherte Rauchen und die versicherte Schadstoffexposition jeweils haben, sei mangels vorhandener medizinischer Kriterien nicht feststellbar.

Die objektive Beweislosigkeit gehe zu Lasten der auf Hinterbliebenenleistungen klagenden Witwe.

Dienstag, 19. November 2013

der wütende Arbeitnehmer - muss Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten?

Ein Warenauffüller in einem Baumarkt benutzt für seine Tätigkeit einen Gabelstapler. Anfang August 2012 brachte er sich an dem Gabelstapler ein provisorisches Plexiglasdach als Wetterschutz an. Dies wurde vom betrieblichen Sicherheitsbeauftragten gerügt. Der Warenauffüller wurde zum Abbau des Plexiglasdaches angehalten. Darüber geriet er derart in Wut, dass er zunächst mit Verpackungsmaterial um sich warf und dann mindestens dreimal mit der Faust auf ein in der Nähe aufgestelltes Verkaufsschild aus Hohlkammerschaumstoff schlug. Dieses war auf einer Holzstrebe montiert, die der wütende Arbeitnehmer mehrfach traf. Dabei brach er sich die Hand.

Er war vom 09.08. bis 19.09.2012 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Sein Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung über insgesamt 2.662,52 Euro brutto mit dem Einwand, der Arbeitnehmer sei an seiner Verletzung selbst schuld. Spätestens nach dem 1. Schlag auf das Verkaufsschild habe er die Holzstrebe spüren müssen. Dennoch habe er voller Wut weiter auf das Verkaufsschild eingeschlagen. Die Verletzung habe er sich somit vorsätzlich beigebracht.




Der Arbeitnehmer erhob Klage auf Entgeltfortzahlung.

Das ArbG Offenbach hatte der Entgeltfortzahlungsklage stattgegeben, ebenso das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main (4 Sa 617/13).

Der Verschuldensbegriff im Entgeltfortzahlungsrecht entspricht nach Auffassung der Richter nicht dem allgemeinen zivilrechtlichen Verschuldensbegriff, der auch mittlere und leichte Fahrlässigkeit umfasst. Er erfordere vielmehr einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen. Dieses setze ein besonders leichtfertiges, grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten gegen sich selbst voraus.

Ein solches Verschulden des sich selbst verletzenden Arbeitnehmers liege nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass er seine Verletzung bewusst herbeiführen wollte.

Deshalb lag nach der Auffassung der Richter nur mittlere Fahrlässigkeit vor. Der Arbeitnehmer hätte bei verständiger Betrachtung allerdings damit rechnen müssen, dass er durch die Schläge auf das Schild eine Verletzung riskiere. Gegen eine grobe Fahrlässigkeit spreche jedoch, dass er sich offensichtlich in einem heftigen Wut- und Erregungszustand befunden habe und sich dementsprechend kurzzeitig nicht unter Kontrolle gehabt hätte. Das sei nicht zu billigen, aber menschlich gleichwohl nachvollziehbar, da niemand in der Lage sei, sich jederzeit vollständig im Griff zu haben. Der Arbeitnehmer habe aus Wut und Erregung die erforderliche Kontrolle über sein Handeln verloren. Dies sei sicher leichtfertig gewesen, aber nicht derart schuldhaft, dass von besonderer Leichtfertigkeit oder grober Fahrlässigkeit die Rede sein könne.

Rechtskräftig ist es noch nicht, da Revision zugelassen wurde.

Freitag, 15. November 2013

Meniskusschaden = Berufskrankheit

Meniskusschäden bei Fußballerspielern der obersten vier Spielklassen sind infolge der mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeit als Berufskrankheit anzuerkennen sind, meint das Hessische Landessozialgericht (vom 30.09.2013 - L 9 U 214/09)

Weihnachtsgeld, obwohl vorher gekündigt? Ja!

Ein seit 2006 in einem Verlag als Controller beschäftigter Arbeitnehmer erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine als Gratifikation, ab dem Jahr 2007 als Weihnachtsgratifikation bezeichnete Sonderzahlung in Höhe des jeweiligen Novemberentgelts.

Das Verlagsunternehmen übersandte jeweils im Herbst eines Jahres ein Schreiben an alle Arbeitnehmer, in dem "Richtlinien" der Auszahlung aufgeführt waren. In dem Schreiben für das Jahr 2010 hieß es u.a., die Zahlung erfolge "an Verlagsangehörige, die sich am 31.12.2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis" befänden; Verlagsangehörige sollten für jeden Kalendermonat mit einer bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehalts erhalten. Im Lauf des Jahres eintretende Arbeitnehmer erhielten die Sonderzahlung nach den Richtlinien anteilig.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund seiner Kündigung am 30.09.2010. Er begehrte anteilige (9/12) Zahlung der Sonderleistung, was der Arbeitgeber ablehnte.

Nach Auffassung des BAG (10 AZR 848/12) soll die Sonderzahlung nach den Richtlinien einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden und damit die Betriebstreue belohnen, dient aber zugleich der Vergütung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit. In derartigen Fällen seien Stichtagsregelungen wie die in den Richtlinien vereinbarte nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Klausel benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen. Sie stehe im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, weil sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entziehe. Der Vergütungsanspruch wurde nach den Richtlinien monatlich anteilig erworben. Anhaltspunkte dafür, dass die Sonderzahlung Gegenleistung vornehmlich für Zeiten nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers oder für besondere – vom Arbeitnehmer nicht erbrachte – Arbeitsleistungen sein sollte, seien nicht ersichtlich. Deshalb gewann der Arbeitnehmer.

Montag, 11. November 2013

Arbeitsrecht und Mathe beim BGH

Erfährt ein Arbeitnehmer durch einen Verkehrsunfall einen Schaden durch einen Dritten, kann auch einem Arbeitgeber (des verunfallten Arbeitnehmers) ein Schaden entstehen.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Entgelt fortzahlt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Dies gilt aber auch, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaubsentgelt bezahlt.

In beiden vorbenannten Fällen kann der Arbeitgeber seine Zahlungen als Schadensersatz vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung holen.

Dass hierbei mathematische Formeln nicht immer sicher angewandt werden, ist sicherlich der Beteiligung von Juristen zu verdanken. Aber immerhin haben wir den BGH, der uns zeigt, wie richtig gerechnet wird (und zwar der Schadensersatz für das Urlaubsentgelt). Insoweit ist auf die Entscheidung des BGH vom 13.08.2013 (auf Seite 11) und den dortigen Formeln zu verweisen.

Diese lauten:

1.
Jahreseinkommen x Jahresurlaubstage
------------------------------------------
(Jahresarbeitstage - Jahresurlaubstage)

 = jährliches Urlaubsentgelt

2.
jährliches Urlaubsentgelt x unfallbedingt ausgefallene Arbeitstage
---------------------------------------------------------------------
(Jahresarbeitstage - Jahresurlaubstage)   

= auf die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit entfallendes Urlaubsentgelt

Freitag, 8. November 2013

Kündigungsschutzklage wahrt Verfallfrist - auch bei Urlaubsabgeltung

Wenn schon eine Kündigungsschutzklage nach längerer Verfahrensdauer verloren wird, ist es vielleicht ein kleiner Trost, dass dennoch Urlaubsabgeltungsansprüche geltend gemacht werden können.

Oft wird über eine Kündigung mehr als ein halbes Jahr vor Gericht gestritten. In dieser Zeit können Ausschluss- und Verfallfristen (oft 3 Monate) ablaufen mit der Folge, dass Ansprüche, welche nicht gerichtlich geltend gemacht wurden, weg sind.

Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 13.08.2013, 9 Sa 138/13) gilt dies jedoch nicht, wenn Ansprüche betroffen sind, die vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängig sind. Dies betrifft z.B. Ansprüche auf Annahmeverzugslohn oder eben auch Urlaubsabgeltung.

Ein Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht frühestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Insoweit hängt der Verzicht bzw. die Verfolgung dieses Anspruches entscheidend davon ab, ob eine Kündigungsschutzklage Erfolg hat oder nicht.

Donnerstag, 7. November 2013

ungewöhnliches Geburtstagsgeschenk

Eine in einer Mail an Kollegen angekündigte und nach Personalgespräch aufrechterhaltene Arbeitsverweigerung führt zur fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers.

Er ist damit nicht einverstanden. Hat er doch seine Arbeitsverweigerung damit begründet, Arbeitsschutzmaßnahmen eingefordert zu haben und solange diese nicht umgesetzt werden, könne er partiell seine Arbeit nicht ausüben. Er erhob Kündigungsschutzklage.

Im Gütetermin kommt es entgegen den Erwartungen tatsächlich zu einem günstigen Vergleichsabschluss - eine ordentliche fristgerechte Kündigung und eine Abfindung. Im Termin wird überraschend auch ein Arbeitszeugnis übergeben. Aus den darin aufgfeführten Stammdaten des Arbeitnehmers ergibt sich, dass er am Tag des arbeitsgerichtlichen Gütetermins Geburtstag hat.

Über das "Geschenk" hat er sich sichtlich gefreut.