Eine junge Frau hatte einen Traumberuf. Mit Entschiedenheit bestand sie alle Eingangstests. Dann ging es um die körperliche Tauglichkeit. Es wurde festgestellt: Sie ist mit 161,5 cm Körpergröße zu klein für ihren Traumjob!
Folglich wird die Bewerbung abgelehnt.
Das will die junge Frau nicht einfach so hinnehmen und klagt, weil sie sich diskriminiert fühlt. Sie forderte vom begehrten Arbeitgeber 135.000 Euro für die entgangenen
beruflichen Chancen nach dem Allgemeinen Gleichhandlungsgesetz. Frauen
seien im Schnitt kleiner als Männer. Viel mehr Frauen als Männer würden
durch die Regelung von der angestrebten Ausbildung ausgeschlossen.
Das Gericht sieht das ähnlich wie die junge Frau, denn ein festgelegte "Korridor" von 1,65 bis 1,98 Meter
schließe weitaus mehr Frauen als Männer von der Ausbildung aus: mehr als
40 Prozent der Frauen über 20 Jahre, aber nur vier Prozent der Männer
über 20 Jahre.
Der Arbeitgeber wendet ein, dass aufgrund der zu bedienenden Maschinen Mindestbedingungen eingehalten werden müssten, welche übrigens auch in einem Tarifvertrag festgehalten sind. Deshalb liege keine unzulässige Diskriminierung vor.
Dennoch hat das Arbeitsgericht Köln (15 Ca 3879/13) die Klage abgewiesen, denn es fehle an einer vorsätzlich oder grob fahrlässig Handlung, da die diskriminierenden Werte in einem Tarifvertrag stünden, welche der Arbeitgeber anwandte.
Nun raten Sie mal, welchen Job die junge Frau wollte?
Sie wollte bei der Lufthansa Pilotin werden.
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