Dienstag, 22. Oktober 2013

Ich will (auch) ein Geschenk vom Arbeitgeber

Ein Handelsunternehmen mit rund 100 Mitarbeitern hatte offensichtlich langweilige Betriebsfeiern, was zu geringen Teilnehmerzahlen führte. Wer kennt das nicht.

Um die Betriebsfeier zu einem fröhlichen Ereignis und (neudeutsch) "Event" fortzuentwickeln, kam das Unternehmen auf eine grandiose Idee für die Weihnachtsfeier 2012.

Ohne Vorankündigung erhielt jeder tatsächlich auf der Weihnachtsfeier anwesende Mitarbeiter ein Geschenk im Wert von 400,00 €. Immerhin waren 75 Mitarbeiter dabei.

Ein Arbeitnehmer war zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig. Er war also nicht auf der Feier und erhielt kein Geschenk. Er fand das ungerecht, berief sich auf die Gleichbehandlung und sah das geschenkte Pad zudem als Vergütung an, die ihm auch während seiner Krankheit zustehe.

Nachdem der Arbeitgeber die Ansprüche zurückwies, erhob der Arbeitnehmer Klage. 

Vor dem Arbeitsgericht Köln blieb die Klage erfolglos wie general-anzeiger-bonn.de meldet.
 Der Arbeitgeber habe mit seiner "Überraschung" ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele es sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei. Der Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen auch berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.

Noch ist die Entscheidung nicht rechtskräftig.

Spannender ist doch aber, wie sich die Teilnehmerzahl zur diesjährigen Weihnachtsfeier entwickelt?

Arbeitgeber, ein Handelsunternehmen mit rund 100 Mitarbeitern, wollte mit dieser nicht angekündigten Geschenkaktion die in der Vergangenheit geringe Teilnehmerzahl an Betriebsfeiern steigern und hat das iPad deshalb nur an die anwesenden gut 75 Mitarbeiter bei der Weihnachtsfeier 2012 vergeben.

Der klagende Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig war, berief sich auf die Gleichbehandlung und sah das iPad zudem als Vergütung an, die ihm auch während seiner Krankheit zustehe.

Dem folgte das Gericht nicht: Der Arbeitgeber habe mit seiner "Überraschung" ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele es sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei.

Der Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen auch berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.

Urteil am Arbeitsgericht Köln: Kein Anspruch auf "Weihnachtsgeschenk" | GA-Bonn - Lesen Sie mehr auf:
http://www.general-anzeiger-bonn.de/news/vermischtes/Kein-Anspruch-auf-Weihnachtsgeschenk-article1176755.html#plx1225528810
Der Arbeitgeber, ein Handelsunternehmen mit rund 100 Mitarbeitern, wollte mit dieser nicht angekündigten Geschenkaktion die in der Vergangenheit geringe Teilnehmerzahl an Betriebsfeiern steigern und hat das iPad deshalb nur an die anwesenden gut 75 Mitarbeiter bei der Weihnachtsfeier 2012 vergeben.

Der klagende Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig war, berief sich auf die Gleichbehandlung und sah das iPad zudem als Vergütung an, die ihm auch während seiner Krankheit zustehe.

Dem folgte das Gericht nicht: Der Arbeitgeber habe mit seiner "Überraschung" ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele es sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei.

Der Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen auch berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.

Gegen die Entscheidung kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Urteil am Arbeitsgericht Köln: Kein Anspruch auf "Weihnachtsgeschenk" | GA-Bonn - Lesen Sie mehr auf:
http://www.general-anzeiger-bonn.de/news/vermischtes/Kein-Anspruch-auf-Weihnachtsgeschenk-article1176755.html#plx1338118470
Der Arbeitgeber, ein Handelsunternehmen mit rund 100 Mitarbeitern, wollte mit dieser nicht angekündigten Geschenkaktion die in der Vergangenheit geringe Teilnehmerzahl an Betriebsfeiern steigern und hat das iPad deshalb nur an die anwesenden gut 75 Mitarbeiter bei der Weihnachtsfeier 2012 vergeben.

Der klagende Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig war, berief sich auf die Gleichbehandlung und sah das iPad zudem als Vergütung an, die ihm auch während seiner Krankheit zustehe.

Dem folgte das Gericht nicht: Der Arbeitgeber habe mit seiner "Überraschung" ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele es sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei.

Der Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen auch berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.

Gegen die Entscheidung kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Urteil am Arbeitsgericht Köln: Kein Anspruch auf "Weihnachtsgeschenk" | GA-Bonn - Lesen Sie mehr auf:
http://www.general-anzeiger-bonn.de/news/vermischtes/Kein-Anspruch-auf-Weihnachtsgeschenk-article1176755.html#plx1338118470
Der Arbeitgeber, ein Handelsunternehmen mit rund 100 Mitarbeitern, wollte mit dieser nicht angekündigten Geschenkaktion die in der Vergangenheit geringe Teilnehmerzahl an Betriebsfeiern steigern und hat das iPad deshalb nur an die anwesenden gut 75 Mitarbeiter bei der Weihnachtsfeier 2012 vergeben.

Der klagende Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig war, berief sich auf die Gleichbehandlung und sah das iPad zudem als Vergütung an, die ihm auch während seiner Krankheit zustehe.

Dem folgte das Gericht nicht: Der Arbeitgeber habe mit seiner "Überraschung" ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele es sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei.

Der Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen auch berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.

Gegen die Entscheidung kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Urteil am Arbeitsgericht Köln: Kein Anspruch auf "Weihnachtsgeschenk" | GA-Bonn - Lesen Sie mehr auf:
http://www.general-anzeiger-bonn.de/news/vermischtes/Kein-Anspruch-auf-Weihnachtsgeschenk-article1176755.html#plx1338118470

Mittwoch, 16. Oktober 2013

heiß, heißer, Motorhaube - über Sex zum Schaden zu neuem Liedgut

Ja, es gibt für Liebesspiele nicht nur das Bett als Spielwiese. Es gibt auch Motorhauben von Autos.

Anregend war wohl der Einbruch in eine fremde Garage für ein liebestolles Pärchen, dass es sogleich auf der Motorhaube des in der Garage abgestellten Autos zur Sache kam.

Der nicht beteiligte Eigentümer des Autos hatte an diesem Liebesspiel wohl weniger Freude, vielmehr den Schaden.

Er erhob Klage auf Schadensersatz. Im Verfahren stellten Sachverständige fest:

"Die entstandenen Schäden sind nur mit dem angegebenen Ereignis zu erklären."

Nun ja, daraufhin kam es zum Vergleich vor dem AG Weiden und es kam zu einem neuen Lied namens "Motorhaubennummer".

Gebt den Politessen mehr Geld!

Eine seit dem 01.03.2009 als Außendienstmitarbeiterin zur Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs ("Politesse") beschäftigte Arbeitnehmerin verlangt mehr Geld.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung (TVöD-VKA) Anwendung. Die anstellende Stadt zahlt der Politesse seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 3 des TVöD-VKA. Die Politesse hält aber ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 5 für zutreffend.

Diese Entgeltgruppe setzt nach § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA, Anlage 3 zum TVÜ-VKA i.V.m. § 22 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) voraus, dass ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge verrichtet, die gründliche Fachkenntnisse erfordern (Vergr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zu § 22 BAT).

Die Differenz zwischen der monatlichen Bruttovergütung nach Entgeltgruppe 3 und nach Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA beträgt bei einem in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer in der Erfahrungsstufe 3 derzeit 196,18 Euro und bei der in Teilzeit beschäftigten klagenden Politesse 98,09 Euro.

Das ArbG Wuppertal hat der Klage stattgegeben und einen Anspruch der Politesse auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA bejaht.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts bildet ihre Tätigkeit als "Politesse" überwiegend einen auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichteten großen Arbeitsvorgang, der die tariflichen Tätigkeitsmerkmale erfüllt. Dafür genüge es, dass während dieses Arbeitsvorgangs Entscheidungen anfallen, die neben der Kenntnis von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften auch die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfordern, wie beispielsweise bei Abschleppmaßnahmen. Ausreichend sei dabei, dass ein sinnvolles Arbeitsergebnis ohne das Erfüllen des tariflichen Merkmals nicht erzielt werden kann. Nicht erforderlich sei hingegen, dass die Tätigkeiten mit Entscheidungsspielraum die Hälfte der Arbeitszeit des einheitlichen Arbeitsvorgangs aus machen.

Fazit: Politessen verfügen über "gründliche Fachkenntnisse", weshalb Ihnen mehr Geld zusteht

Mittwoch, 9. Oktober 2013

Krankentagegeld auch bei Teilarbeitsunfähigkeit

Auch Rechtsanwälte erkranken gelegentlich - auch ernsthaft. 

Ein selbstständiger Rechtsanwaltskollege konnte nach einem leichten Schlaganfall nur noch mühsam und mit großem Zeitaufwand Texte lesen. Andere Anwaltstätigkeiten dagegen, wie Mandantengespräche, Diktate oder Auftreten vor Gericht, konnte er noch ausüben. 

Seine Krankentagegeldversicherung war daher der Meinung, es liege keine Arbeitsunfähigkeit vor, und weigerte sich, zu zahlen.

Der Anwalt klagte und bekam schließlich vor dem Bundesgerichtshof recht (BGH, Urteil vom 3.4.2013, IV ZR 239/11 )

Es liegt auch dann Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte zwar zu einzelnen, im Rahmen seiner Berufsausübung anfallenden Tätigkeiten in der Lage ist, diese aber isoliert betrachtet keinen Sinn ergeben. Denn die Fähigkeit zum flüssigen Lesen und Durcharbeiten von Texten sei Grundvoraussetzung für das verantwortungsvolle Ausüben eines juristischen Berufs.

Dienstag, 8. Oktober 2013

Im Bewerbungsverfahren aussortiert

Ein lokaler Radiosender suchte per Zeitungsanzeige vom 14.04.2012 "eine(n) Buchhalter/-in" mit abgeschlossener kaufmännischer Lehre.

Die 1974 geborene Bewerberin verfügt über einen Abschluss als Verwaltungs- und Bürokauffrau. Sie ist verheiratet und Mutter eines Kindes. Mit Anschreiben vom 14.04.2012 bewarb sie sich auf die Stelle. Ihrer Bewerbung war ihr Lebenslauf beigefügt.

Unter dem 02.05.2012 erteilte der Radiosender der Bewerberin eine Absage und teilte mit, „dass wir von Ihrer Bewerbung keinen Gebrauch machen können, da wir uns für einen anderen Bewerber entschieden haben“. Beigefügt waren „zu unserer Entlastung“ die Bewerbungsunterlagen.

Auf dem zurückgesandten Lebenslauf fand sich  neben der Textzeile „Verheiratet, ein Kind“ der beim Radiosender handschriftlich angebrachten Vermerk vor: „7 Jahre alt!“, die so entstehende Wortfolge „ein Kind, 7 Jahre alt!“ war durchgängig unterstrichen.

Daraufhin erhob die erfolglose Bewerberin Klage zum Arbeitsgericht wegen Diskriminierung - mit Erfolg. 

Das LAG Hamm hat den Radiosender zur Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG verurteilt. Der Vermerk der Arbeitgeberin bringe zum Ausdruck, dass sie Zweifel daran hege, dass die Bewerberin ihre Pflichten als Arbeitnehmerin mit ihren familiären Aufgaben vereinbaren könne. Darin liege ein ausreichendes Indiz für eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts, weil bei der Bewerbung eines Vaters eines siebenjährigen Kindes vergleichbare Zweifel nicht aufgeworfen worden wären.

Die auf Zahlung von 6.081 Euro gerichtete Klage war gleichwohl nur teilweise - nämlich in Höhe der zuerkannten 3.000 Euro - erfolgreich. Die Bewerberin hatte innerhalb der dreimonatigen Klagefrist nur diesen Betrag geltend gemacht. Die Klageerweiterung auf 6.081,00 € erfolgte erst Monate nach Ablauf dieser Frist.

Freitag, 4. Oktober 2013

Werden freie Mitarbeiter wegen Renteneintrittsalter diskriminiert?

Das meinte zumindest ein Rundfunkjournalist, der deswegen auf eine Entschädigung wegen einer behaupteten Altersdiskriminierung gegen eine ARD-Rundfunkanstalt KLage erhob.

Der 66 Jahre alter Journalist war seit über 30 Jahren als freier Mitarbeiter für den Sender tätig. Gegen den Sender klagte er jetzt auf eine Entschädigung von mindestens 25.000 Euro wegen Altersdiskriminierung.

Ende 2012 hatte der Sender dem Rundfunkjournalisten mitgeteilt, dass die bisherige Zusammenarbeit wegen des Erreichens der gesetzlichen Rentenaltersgrenze nicht fortgesetzt werde.

Das Arbeitsgericht Bonn (3 Ca 685/13) hat die Klage abgewiesen und stützte seine Entscheidung darauf, dass arbeits- und tarifvertragliche Altersgrenzen, die an das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen anknüpfen, nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zulässig seien, da die Arbeitnehmer dann regelmäßig durch gesetzliche Rentenansprüche materiell abgesichert sind. Dieser Rechtsgedanke könne auch auf die Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern angewendet werden. Auch bei denen könne jedenfalls dann von einer ausreichenden Altersversorgung ausgegangen werden, wenn sie - wie der Rundfunkjournalist - regelmäßig beschäftigt worden seien.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Mittwoch, 2. Oktober 2013

ein Angriff auf BAG-Rechtsprechung

Ein Arbeitnehmer war bei einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie aufgrund jeweils befristeter Arbeitsverträge vom 27.08.2007 bis 30.11.2007 und wieder vom 01.02.2011 bis 30.06.2011, verlängert bis 31.05.2012 und noch einmal verlängert bis 31.01.2013 beschäftigt.

Gegen die Befristung seines letzten Arbeitsvertrages erhob der Arbeitnehmer eine Entfristungsklage.

Das Landesarbeitsgericht Stuttgart (6 Sa 28/13) meint, dass gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) das Tatbestandsmerkmal "bereits zuvor" in seiner Rechtsprechung (Urt. v. 06.04.2011 - 7 AZR 716/09) dahin ausgelegt, dass in Anlehnung an die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB Vorbeschäftigungen beim selben Arbeitgeber, die länger als drei Jahre zurückliegen, nicht zu berücksichtigen sind, doch die Richter aus Baden-Württemberg halten diese Entscheidung (des BAG) die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung gegen den eindeutigen Wortlaut der Norm und den aus dem Gesetzgebungsverfahren erkennbaren Willen des Gesetzgebers, keine Frist in das Gesetz aufzunehmen, für überschritten.

Nach Auffassung der Richter hätte das BAG die Norm dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit vorlegen müssen. Außerdem weiche die Rechtsprechung des 7. Senats des BAG von der des 2. Senats ab, so dass der 7. Senat ein Verfahren zur Wahrung der Rechtseinheit nach § 45 ArbGG hätte durchführen müssen.

Die Revision zum BAG ist zugelassen. Wie geht es mit diesem Angriff um?