Um die Betriebsfeier zu einem fröhlichen Ereignis und (neudeutsch) "Event" fortzuentwickeln, kam das Unternehmen auf eine grandiose Idee für die Weihnachtsfeier 2012.
Ohne Vorankündigung erhielt jeder tatsächlich auf der Weihnachtsfeier anwesende Mitarbeiter ein Geschenk im Wert von 400,00 €. Immerhin waren 75 Mitarbeiter dabei.
Ein Arbeitnehmer war zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig. Er war also nicht auf der Feier und erhielt kein Geschenk. Er fand das ungerecht, berief sich auf die Gleichbehandlung und sah das geschenkte Pad zudem als Vergütung an, die ihm auch während seiner Krankheit zustehe.
Nachdem der Arbeitgeber die Ansprüche zurückwies, erhob der Arbeitnehmer Klage.
Vor dem Arbeitsgericht Köln blieb die Klage erfolglos wie general-anzeiger-bonn.de meldet.
Der Arbeitgeber habe mit seiner "Überraschung" ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele es sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei. Der Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen auch berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.
Noch ist die Entscheidung nicht rechtskräftig.
Spannender ist doch aber, wie sich die Teilnehmerzahl zur diesjährigen Weihnachtsfeier entwickelt?
Arbeitgeber,
ein Handelsunternehmen mit rund 100 Mitarbeitern, wollte mit dieser
nicht angekündigten Geschenkaktion die in der Vergangenheit geringe
Teilnehmerzahl an Betriebsfeiern steigern und hat das iPad deshalb nur
an die anwesenden gut 75 Mitarbeiter bei der Weihnachtsfeier 2012
vergeben.
Der klagende Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig war, berief sich auf die Gleichbehandlung und sah das iPad zudem als Vergütung an, die ihm auch während seiner Krankheit zustehe.
Dem folgte das Gericht nicht: Der Arbeitgeber habe mit seiner "Überraschung" ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele es sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei.
Der Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen auch berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.
Urteil am Arbeitsgericht Köln: Kein Anspruch auf "Weihnachtsgeschenk" | GA-Bonn - Lesen Sie mehr auf:
http://www.general-anzeiger-bonn.de/news/vermischtes/Kein-Anspruch-auf-Weihnachtsgeschenk-article1176755.html#plx1225528810
Der klagende Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig war, berief sich auf die Gleichbehandlung und sah das iPad zudem als Vergütung an, die ihm auch während seiner Krankheit zustehe.
Dem folgte das Gericht nicht: Der Arbeitgeber habe mit seiner "Überraschung" ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele es sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei.
Der Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen auch berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.
Urteil am Arbeitsgericht Köln: Kein Anspruch auf "Weihnachtsgeschenk" | GA-Bonn - Lesen Sie mehr auf:
http://www.general-anzeiger-bonn.de/news/vermischtes/Kein-Anspruch-auf-Weihnachtsgeschenk-article1176755.html#plx1225528810
Der
Arbeitgeber, ein Handelsunternehmen mit rund 100 Mitarbeitern, wollte
mit dieser nicht angekündigten Geschenkaktion die in der Vergangenheit
geringe Teilnehmerzahl an Betriebsfeiern steigern und hat das iPad
deshalb nur an die anwesenden gut 75 Mitarbeiter bei der Weihnachtsfeier
2012 vergeben.
Der klagende Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig war, berief sich auf die Gleichbehandlung und sah das iPad zudem als Vergütung an, die ihm auch während seiner Krankheit zustehe.
Dem folgte das Gericht nicht: Der Arbeitgeber habe mit seiner "Überraschung" ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele es sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei.
Der Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen auch berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.
Gegen die Entscheidung kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Urteil am Arbeitsgericht Köln: Kein Anspruch auf "Weihnachtsgeschenk" | GA-Bonn - Lesen Sie mehr auf:
http://www.general-anzeiger-bonn.de/news/vermischtes/Kein-Anspruch-auf-Weihnachtsgeschenk-article1176755.html#plx1338118470
Der klagende Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig war, berief sich auf die Gleichbehandlung und sah das iPad zudem als Vergütung an, die ihm auch während seiner Krankheit zustehe.
Dem folgte das Gericht nicht: Der Arbeitgeber habe mit seiner "Überraschung" ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele es sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei.
Der Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen auch berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.
Gegen die Entscheidung kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Urteil am Arbeitsgericht Köln: Kein Anspruch auf "Weihnachtsgeschenk" | GA-Bonn - Lesen Sie mehr auf:
http://www.general-anzeiger-bonn.de/news/vermischtes/Kein-Anspruch-auf-Weihnachtsgeschenk-article1176755.html#plx1338118470
Der
Arbeitgeber, ein Handelsunternehmen mit rund 100 Mitarbeitern, wollte
mit dieser nicht angekündigten Geschenkaktion die in der Vergangenheit
geringe Teilnehmerzahl an Betriebsfeiern steigern und hat das iPad
deshalb nur an die anwesenden gut 75 Mitarbeiter bei der Weihnachtsfeier
2012 vergeben.
Der klagende Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig war, berief sich auf die Gleichbehandlung und sah das iPad zudem als Vergütung an, die ihm auch während seiner Krankheit zustehe.
Dem folgte das Gericht nicht: Der Arbeitgeber habe mit seiner "Überraschung" ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele es sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei.
Der Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen auch berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.
Gegen die Entscheidung kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Urteil am Arbeitsgericht Köln: Kein Anspruch auf "Weihnachtsgeschenk" | GA-Bonn - Lesen Sie mehr auf:
http://www.general-anzeiger-bonn.de/news/vermischtes/Kein-Anspruch-auf-Weihnachtsgeschenk-article1176755.html#plx1338118470
Der klagende Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig war, berief sich auf die Gleichbehandlung und sah das iPad zudem als Vergütung an, die ihm auch während seiner Krankheit zustehe.
Dem folgte das Gericht nicht: Der Arbeitgeber habe mit seiner "Überraschung" ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele es sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei.
Der Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen auch berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.
Gegen die Entscheidung kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Urteil am Arbeitsgericht Köln: Kein Anspruch auf "Weihnachtsgeschenk" | GA-Bonn - Lesen Sie mehr auf:
http://www.general-anzeiger-bonn.de/news/vermischtes/Kein-Anspruch-auf-Weihnachtsgeschenk-article1176755.html#plx1338118470
Der
Arbeitgeber, ein Handelsunternehmen mit rund 100 Mitarbeitern, wollte
mit dieser nicht angekündigten Geschenkaktion die in der Vergangenheit
geringe Teilnehmerzahl an Betriebsfeiern steigern und hat das iPad
deshalb nur an die anwesenden gut 75 Mitarbeiter bei der Weihnachtsfeier
2012 vergeben.
Der klagende Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig war, berief sich auf die Gleichbehandlung und sah das iPad zudem als Vergütung an, die ihm auch während seiner Krankheit zustehe.
Dem folgte das Gericht nicht: Der Arbeitgeber habe mit seiner "Überraschung" ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele es sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei.
Der Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen auch berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.
Gegen die Entscheidung kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Urteil am Arbeitsgericht Köln: Kein Anspruch auf "Weihnachtsgeschenk" | GA-Bonn - Lesen Sie mehr auf:
http://www.general-anzeiger-bonn.de/news/vermischtes/Kein-Anspruch-auf-Weihnachtsgeschenk-article1176755.html#plx1338118470
Der klagende Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig war, berief sich auf die Gleichbehandlung und sah das iPad zudem als Vergütung an, die ihm auch während seiner Krankheit zustehe.
Dem folgte das Gericht nicht: Der Arbeitgeber habe mit seiner "Überraschung" ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele es sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei.
Der Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen auch berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.
Gegen die Entscheidung kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Urteil am Arbeitsgericht Köln: Kein Anspruch auf "Weihnachtsgeschenk" | GA-Bonn - Lesen Sie mehr auf:
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