Dienstag, 31. Mai 2011

CGZP-Tarifverträge rückwirkend unwirksam

Nachdem in der Verhangenheit viele Arbeitsgerichte Verfahren von Leiharbeitern wegen Vergütungsansprüchen für die Vergangenheit ausgesetzt haben unter Verweis auf ein Verfahren vor dem Arbeisgericht Berlin ist nun darauf hinzuweisen, dass seit dem 30.05.2011 eine Entscheidung vorliege.

Das Arbeitsgericht Berlin (29 BV 13947/10) schloß sich darin den Argumenten der Bundesrichter an und bestätigt die Aufassung, dass die CGZP weder zum 29.11.2004, zum 19.06.2006 und zum 09.07.2008 tariffähig war. Damit könnten nun Leiharbeiter tatsächlich Vergütungsansprüche für die Verhangenheit geltend machen.

Ein Wermutstropfen bleibt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es kann noch Beschwerde eingelegt werden zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Ich rechne fest damit.

Freitag, 27. Mai 2011

Arbeitsgerichtsurteil gekippt - Urlaubsabgeltungsansprüche bleiben unverzichtbar

Bereits in unserem Eintrag vom 18.01.2011 haben wir über ein bemerkenswertes Urteil des Arbeitsgerichtes Chemnitz zu Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung berichtet. Dieses ging davon aus, dass Urlaubsabgeltungsansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - wegen Aufgabe der Surrogatstheorie durch das Bundesarbeitsgericht (unter Eindruck der EUGH-Rechtsprechung) - verzichtbar seien und somit im Rahmen von Ausgleichsquittungen bzw. -klauseln in gerichtlichen Vergleichsabschlüssen untergingen. Damit wurde die Klage eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre abgewiesen.

Auf unsere Berufung vor das Sächsische Landesarbeitsgericht (Az.: 9 Sa 86/11) hin wurde im Termin am 26.05.2011 und der Urteilsverkündung vom selben Tag das erstinanstanzliche Urteil aufgehoben. Zwar liegen die Urteilsgründe noch nicht schriftlich vor, jedoch ist nach den richterlichen Hinweisen in der Verhandlung davon auszugehen, dass die gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche nach § 13 BUrlG nicht verzichtbar sind und deshalb auch im Rahmen einer Ausgleichsquittung nicht von einem Verzicht erfasst werden. Die Aufgabe der Surrogatstheorie durch das Bundesarbeitsgericht am 04.05.2010 habe nichts an der Unverzichtbarkeit geändert.

Die Revison wurde nicht zugelassen.

Da dereit vieles im Fluss ist hinsichtlich der Rechtsprechung zu Urlaub und Urlaubsabgeltung ist immer wieder die Empfehlung auszusprechen, bei Zweifelsfragen einen Fachanwalt für Arbeitsrecht (oder Fachanwältin) zu kontaktieren

deutsches Recht gilt grenzenlos

Vereinbaren Vertragsparteien die Anwendung deutschen Rechts auf das Vertragsverhältnis, gilt deutsches Recht auch dann, wenn Leistungen ausserhalb des Staatsgebietes erbracht werden. Doch gilt dies so selbstverständlich klingende auch im Arbeitsrecht? Was gilt, wenn ein Betriebsteil im Rahmen eines Betriebsübergangs ins Ausland verlagert wird?

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 -) meint, dass für die Frage des Betriebsübergangs und der damit verbundenen Folgeprobleme der § 613 a BGB maßgeblich bleibt.

Ein Arbeitgeber aus Südbaden hat Betriebe in Deutschland und der Schweiz. Zum 1. Januar 2009 wurde ein Betriebsteil in die Schweiz verlegt. Dabei wurden die wesentlichen materiellen und immateriellen Produktionsmittel zu einem weniger als 60 km entfernten neuen Standort gebracht. Dem klagenden Arbeitnehmer, einem Vertriebsingenieur, wurden vom Arbeitgeber zwei Kündigungen wegen Betriebsstilllegung ausgesprochen. Das Angebot eines neuen Arbeitsvertrages mit dem Schweizer Unternehmen lehnte er ab.

Wie schon vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Kündigungsschutzklage auch vor dem Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Arbeitgeber kann sich zur Begründung der Kündigungen nicht auf eine Betriebsstilllegung berufen, da der Betriebsteil auf das Schweizer Unternehmen übertragen wurde. Dies stellt einen nach deutschem Recht zu beurteilenden Betriebsübergang dar, der eine Rechtfertigung der ausgesprochenen Kündigungen durch dringende betriebliche Gründe ausschließt.

Welche Ansprüche der Kläger gegen das Schweizer Unternehmen hat, war vorliegend jedoch nicht zu entscheiden.

Donnerstag, 26. Mai 2011

Weiterbeschäftigung bei Betriebserwerber trotz vorheriger Kündigung

Das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf (12 Sa 75/11 vom 27.04.2011) setzt sich mit einem Verfahren auseinander mit 19 Klageanträgen. Was war passiert. Eine Arbeitnehmerin erhielt vom Insolvenzverwalter ihres Unternehmens eine Kündigung. Hiergegen wehrte sich die Arbeitnmehmerin mit einer Kündigungsschutzklage über mehrere Instanzen erfolgreich.

In der Zwischenzeit wurde das insolvente Unternehmen auf ein anderes Unternehmen übertragen. Es fand ein Betriebsübergang statt. Nun verlangt die Arbeitnehmerin die Weiterbeschäftigung beim neuen Betriebsinhaber und Nachzahlung der bisherigen entgangenen Vergütung für eine stattliche Anzahl von Monaten.

Das Landesarbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin Recht, mit einer kleinen Einschränkung. Aufgrund einer neuen Kündigung sollte die Weiterbeschäftigung bis längstens 31.07.2011 erfolgen.

Mittwoch, 25. Mai 2011

der Michelin - Mann - ein kurioser Arbeitsunfall

Viele kennen das aufgeblasene Gummimännchen eines Reifenherstellers. Das ein kurioser Arbeitsunfall einen Zusammenhang damit hat, erschließt sich aber nicht sofort. Ein Kraftfahrer war gestürzt - sehr unglücklich, denn das Ventil des Drucklufttanks für die Bremsen des Lastkraftwagens bohrte sich in sein Hinterteil, wie die Sz-online berichtet.

Mit Hochdruck stürmte nun Luft in den Körper des Kraftwagenfahrers und er fühlte sich wie die berühmte Werbefigur. Nur durch schnelles Eingreifen von Arbeitskollegen und der Notärzte, konnte er aus der misslichen Lage befreit werden.

Doch die Luft konnte nur über einen Zeitraum von 3 Tagen abgeblasen werden.

Dienstag, 24. Mai 2011

Unterhaltspflichten versus Alter - wer muss gehen?

Im Rahmen einer Kündigung kam es auf die Sozialauswahl an. Das Kündigungsschutzgesetz fand Anwendung. Im Rahmen der Sozialauswahl sind 4 Kriterien zu berücksichtigen: Schwerbehinderung, Unterhaltspflichten, Alter und Beschäftigungszeit.

Doch was gilt, wenn bei sonst vergleichbaren Arbeitnehmern nur Unterschiede zwischen den Kriterien Alter und Unterhaltspflichten bestehen? Wer geniesst den stärkeren sozialen Schutz und behält den Arbeitsplatz?

Vor dieser Frage stand neben einem Unternehmen auch das Landesarbeitsgericht Köln (PM 4/2011). Zwei etwa gleich lang beschäftigte verheiratete Führungskräfte in einem Unternehmen der Metallverarbeitung, von denen der eine 35 Jahre alt war und zwei Kinder hatte, der andere 53 Jahre alt und kinderlos, standen zur "Wahl".

Das Landesarbeitsgericht meinte, dass der jüngere Arbeitnehmer im Gegensatz zum älteren viel bessere Chancen hatte, alsbald eine neue Arbeit zu finden, sodass mit hoher Wahrscheinlichkeit seine Unterhaltpflichten für die Kinder gar nicht beeinträchtigt gewesen wären. Damit musste der jüngere Arbeitnehmer gehen und der ältere Arbeitnehmer durfte bleiben.

CGZP- Verfahren werden ausgesetzt

Immer öfter erfahre ich, dass die Richter und Richterinnen an den Arbeitsgerichten unterschiedlich mit der Vielzahl von Klagen von Leiharbeitern umgehen. Nicht wenige Verfahren werden ausgesetzt, weil eine Entscheidung über die Auswirkungen der CGZP-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes für die Vergangenheit vom Arbeitsgericht Berlin (55 Ca 5022/11) aussteht.

Eine der wenigen Aussetzungsentscheidungen wurde nun von den Kollegen Hurst Consult auszugsweise veröffentlicht. Der Auszug bezieht sich auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes Bautzen.

Gesundheitsgewerkschaft nicht tariffähig

"Medsonet - Die Gesundheitsgewerkschaft" ist nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Hamburg vom 17.05.2011 nicht tariffähig. Ereilt sie das Schicksal der CGZP? Immerhin ist Medsonet Mitglied des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschland.

Alle Tarifverträge mit Beteiligung der Medsonet sind unwirksam - nach Aussage der Pressesprecherin des Arbg Hamburg. Betroffen sind einige Haustarifverträge, aber auch der Bundesmanteltarifvertrag für die Beschäftigten in Privatkliniken. Deshalb müssen nach weiteren Presseberichten mehr als 100 Kliniken die mit Medsonet verhandelten Tarifverträge neu aushandeln.

Montag, 23. Mai 2011

Abrechnungsgrundlage Bierdeckel?

Die Inhaberin eines Lokals klagte gegen eine ehemalige Stammkundin. Sie warf ihr vor, Getränke, die sie konsumiert hatte, bislang nicht bezahlt zu haben. Eben weil sie Stammkundin sei, habe sie nicht immer gleich zahlen müssen, sondern man habe ihre Getränkekosten auf Bierdeckeln notiert. Jetzt seien 136 Euro aufgelaufen, welche mit der Klage vor dem Amtsgericht München verfolgt werden.

Die beklagte Kundin will allenfalls 96 Euro bezahlen. 136 Euro seien nie im Leben angefallen. Bierdeckel seien leicht zu verfälschen, schließlich befänden sich nur Striche und keine Beträge darauf. Deshalb seien sie auch kein geeignetes Beweismittel.

Die Klagepartei erwidert, dass ein Strich ein Bier zum Preis von 2,20 Euro bedeute, was die belagte Kundin auch wisse und natürlich habe die Klagepartei nichts verfälscht.

Nachdem Bierdeckel nach Ansicht des Amtsgerichtes München (Pressemitteilung 24/11) tatsächlich nicht sehr aussagekräftig sind, vernahm das Gericht die Parteien sowie drei Zeugen. Nach der Beweisaufnahme einigten sich die Parteien in einem Vergleich darauf, dass die beklagte Kundin 112 Euro bezahlt.

Die Verfahrenskosten waren im Übrigen höher, als die Zahlungsbeträge, obwohl die Zeugen auf ihre Auslagenentschädigung verzichtet haben.

Arbeitnehmer müssen Ansprüche selber einklagen und können sich nicht allein auf Gewerkschaft verlassen

Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind, dürfen nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Eine solche Vereinbarung beeinträchtigt die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte kollektive Koalitionsfreiheit der tarifschließenden Gewerkschaft. Diese kann von einem tarifgebundenen Arbeitgeber verlangen, die Anwendung einer gegen den Tarifvertrag verstoßenden Betriebsvereinbarung zu unterlassen.

Haben allerdings Arbeitnehmer wegen dieser Verstöße tatsächlich Einbußen erlitten, müssen die Arbeitnehmer ihre Ansprüche selber or gericht einklagen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (Pressemeldung 38/11) hat eine Gewerkschaft keinen eigenen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber Entgeltnachteile der Arbeitnehmer ausgleicht, die den Arbeitnehmern aufgrund einer tarifwidrigen Betriebsvereinbarung entstanden sind.

Wieder einmal muss die Empfehlung gegeben werden, dass bei Fragen zuverlässiger Rat bei Fachleuten eingeholt werden sollte.

Unklare Ausdrucksweise - Urlaubsfreistellung innerhalb Kündigungfrist

In unzähligen Kündigungen finden sich ähnliche Formulierungen wie diese: "Wir stellen Sie ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge frei.“

Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht eindeutig und birgt somit Gefahren für den Arbeitgeber, der eine solche Klausel verwendet.

Einem Arbeitnehmer ist gekündigt wurden zum Ende März 2007 unter Freistellung nach oben benannter Klausel. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage war der Arbeitnehmer erfolgreich. Danach forderte der Arbeitnehmer die Gewährung des Resturlaubes aus dem gesamten Jahr 2007. Mit der Freistellung sei nur der anteilige Urlaub für die Monate Januar, Februar und März 2007 gewährt wurden.

Während Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht diesem Begehren nicht folgten unter Hinweis auf die Freistellung nebst "uneingeschränkter" Anrechnung auf den Urlaub, gab das Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung 37/2011) dem Arbeitnehmer Recht.

Deutlich weist das Bundesarbeitsgericht auf folgendes hin:

"Die Freistellung des Arbeitnehmers zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers. Die Erklärung muss für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen will. Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Denn als Erklärender hat er es in der Hand, den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen. Im Streitfall konnte der Kläger der Freistellungserklärung der Beklagten nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob die Beklagte ua. den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 oder lediglich den auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 entfallenden Teilurlaubsanspruch erfüllen wollte."

Mithin ist Arbeitgebern dringend zu empfehlen, in einer Freistellungsanordnung im Rahmen einer Kündigung zweifelsfreie Formulierungen zu nutzen wie z.B.:

Wir stellen Sie ab sofort unter Anrechnung Ihrer jährlichen Gesamturlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge frei.

oder

Wir stellen Sie ab sofort unter Anrechnung Ihrer Teilurlaubsansprüche für die Monate Januar bis März 2011 von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge frei.

Ist Elternzeit urlaubsfreie Zeit?

Elternzeit ist eine Zeit, in der sich Eltern um ihre Kinder kümmern und gemeinsam Zeit verbringen (sollen). Doch es stellt sich die Frage, wie sich ein im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bestehender Urlaubsanspruch zur Elternzeit verhält.

Nach § 17 I BEEG kann für jeden vollen Monat Elternzeit 1/12 des jährlichen Urlaubsanspruchs gekürzt werden. Dies hat nun auch das Bundesarbeitsgericht (PM 36/11) bestätigt in einem Fall, in dem der Arbeitgeber die Auffassung vertrat, für die Elternzeit sei kein Urlaub entstanden, während der Arbeitnehmer meinte, sein Jahresurlaub sei um die jeweiligen x/12 der Elternzeitmonate zu kürzen.

Das Bundesarbeitsgericht führt hierzu aus:

Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht zu Beginn des Jahres auch für die Monate der künftigen Elternzeit. Er darf lediglich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit gekürzt werden.

Dienstag, 10. Mai 2011

Gleiches Geld für Lebenspartner wie für Eheleute

Das ist nicht selbstverständlich. Erst recht nicht in der Bundesrepublik Deutschland.

Erst der EuGH musste wieder eingreifen und darauf hinweisen, dass Zusatzversorgungsbezüge eines in einer Lebenspartnerschaft lebenden Partners, die niedriger sind als diejenigen, die bei bestehender Ehe gezahlt werden, eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung darstellen können.

Ein seit 1950 bis zum Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit am 31.05.1990 in Hamburg als Verwaltungsangestellter beschäftigter Arbeitnehmer ging durch die Instanzen. Seit 1969 lebt er ohne Unterbrechung mit seinem Partner zusammen, mit dem er am 15.10.2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft gemäß dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 begründete, was dem Arbeitgeber mit Schreiben in 2001 mitgeteilt wurde. In der Folge beantragte er die Neuberechnung seiner Zusatzversorgungsbezüge unter Zugrundelegung einer günstigeren, bei verheirateten Versorgungsempfängern zur Anwendung kommenden Steuerklasse. Sein monatliches Ruhegeld hätte bei einer Berechnung gemäß der günstigeren Steuerklasse im September 2001 um 590,87 DM (302,11 Euro) höher sein müssen. Der Arbeitgeber wies das Begehren zurück.

Der Arbeitnehmer klagte vor dem ArbG Hamburg an, welches den EuGH über die Auslegung der allgemeinen Grundsätze und der Vorschriften des Unionsrechts bezüglich der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf wegen der sexuellen Ausrichtung befragte.

Der EuGH entschied nun am 10.05.2011 (nach Angaben von juris), dass Zusatzversorgungsbezüge in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fallen.

Der EUGH weist daraufhin, dass nach Auffassung des vorlegenden Gerichts in der deutschen Rechtsordnung infolge der schrittweisen Annäherung der für die Lebenspartnerschaft geschaffenen Regelungen an die für die Ehe geltenden kein ins Gewicht fallender rechtlicher Unterschied mehr zwischen diesen beiden Personenständen bestehe. Der Unterschied liege lediglich darin, dass die Ehe die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner, die eingetragene Lebenspartnerschaft deren Gleichgeschlechtlichkeit voraussetze.

Ebenso wie in der Ehe sind nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft die Lebenspartner einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie dazu verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Es obliegen Lebenspartnern damit dieselben Pflichten wie verheirateten Ehepartnern. Folglich besteht eine vergleichbarkeit.

Im Ergebnis steht dem Arbeitnehmer die höhere Zusatzversorgung zu.

Ungerechtfertigter Biergenuß

Eine Düsseldorfer Brauerei wunderte sich über den unerklärlichen Schwund Ihres Bieres und installierte heimlich eine Videoüberwachung. Hierdurch konnte sie 2 Mitarbeiter der unkorrekten Abrechnung überführen. Doch die Kündigung gestaltete sich schwierig. 1 Mitarbeiter war Betriebsratsmitglied. Hier war die Zustimmung des Betriebsrates notwendig (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG), welche versagt wurde. Deshalb klagte der Arbeitgeber auf Zustimmung zur Kündigung des Betriebsratsmitgliedes und wehrte sich gegen die Kündigungsschutzklage des anderen überführten Mitarbeiters.

Vor dem Düsseldorfer Arbeitsgericht (Pressemitteilung) hatte der Arbeitgeber keinen Erfolg.

In beiden Verfahren hat das Gericht den vom Arbeitgeber angebotenen Videobeweis aus der heimlichen Überwachung nicht verwertet. Weiter heißt es: "Nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung von Getränken durch in einem Brauhaus beschäftigte Arbeitnehmer rechtfertigt eine heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber, ...
Erst dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte seinen Verdacht auf bestimmte Personen sowie eine bestimmte Tat konkretisieren kann, kommt nach umfassender Interessenabwägung eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht. Diese Voraussetzungen haben die Kammern des Arbeitsgerichts in beiden Fällen nicht festgestellt. Die gewonnenen Daten unterlagen damit einem Beweisverwertungsverbot und konnten als Beweismittel nicht herangezogen werden."

Sex allein reicht nicht....

... es musste auch in der Kirche und zudem während eines Gottesdienstes sein. Doch das war noch nicht alles. Es taucht auch noch eine Schreckschußpistole bei dem in Bayern beschäftigten Polizeibeamten zu Hause auf, die er in Ausübung seines Dienstes unterschlagen hat. Im Rahmen einer Waffenamnestie wurde diese Pistole zurückgegeben. Der Polizeibeamte nahm sie an. Statt eine Akte hierüber anzulegen und die Waffe zur dienstlichen Verwahrung zu bringen, überschrieb er die bereits angelegte Akte mit einem Verkehrsunfall und nahm die Pistole mit.

Der Dienstherr nahm dieses Verhalten zum Anlass, den Polizisten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Auf die Klage hin bestätigte am 09.05.2011 das Verwaltungsgericht München die Entfernung des Polizisten aus dem Beamtenverhältnis. Dabei stützte sich das Gericht nicht vornehmlich auf die sexuellen Handlungen in der Kirche, sondern sah die Unterschlagung der Pistole als das schwerwiegendere Vergehen.

Montag, 9. Mai 2011

Anwälte sind die Gewinner

Das Portal "Der Westen" berichtet über ein Verfahren vor einem Arbeitsgericht, in dem so häßliche Worte über Vergleiche eines Arbeitnehmers mit einem Frosch "den man nicht nur in heißes Wasser werfen darf, sondern regelrecht garkochen müsse“ Gegenstand waren.

Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die schlechte Behandlung vor Gericht. Es wurde sich nach 4 Verhandlungsterminen (!) endlich verglichen. Das Ende der Berichterstattung über dieses Mobbing-Verfahren lautet sodann:

"Eindeutige Gewinner der Auseinandersetzung sind nur die Anwälte. Für die Gebührenberechnung bezifferte das Gericht den Streitwert auf 55.000 Euro."

Na wenn das mal stimmt.

Beschädigen Busfahrer das Ansehen der Polizei?

Diese Frage musste das OVG NRW beantworten. Ein ehemaliger Polizist, welcher bereits seit über drei Jahren vom Polizeidienst - u.a. wegen Trunkenheitsdelikten - suspendiert war, beantragte die Erlaubnis für eine Nebentätigkeit als Busfahrer. Dies wurde ihm versagt.

Das Oberverwaltungsgericht NRW vom 29.04.2011 - 6 A 1665/10 blieb dabei. Es kann nicht sein, dass der Dienstherr verpflichtet werden könne, dem wegen Trunkenheitsdelikten auffällig gewordenen Beamten eine Nebentätigkeitsgenehmigung in dem Bereich zu erteilen, in dem der Beamte auffällig geworden ist.

Geld verdienen mit Karten legen II

Nachdem der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung über Honorarforderungen einer Kartelegerin über nioch rund 31.000 € grundsätzlich ausgeführt hat, dass im Rahmen der Vertragsfreiheit auch Verträge über unmögliche Leistungen wirksam sein können, aber diese Verträge strengen Anforderungen wegen Sittenwidrigkeit genügen müssen, musste nun das OLG Stuttgart hierüber entscheiden.

Moment, das war schon der falsche Ausdruck, denn das Gericht musste nicht mehr entscheiden (Pressemitteilung vom 06.05.2011). Die Parteien haben ich verglichen. Der beklagte Kunde zahlt die Hälfte der Forderung. Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten von grob geschätzt ca. 9.000 € selbst. Die Kartenlegerin erhält mithin ca. 20.000 € Vergütung, der beklagte Kunde zahlt ca. 40.000 €. Und das alles für Kartenlegen?! Tja, nicht alles was umsonst ist, ist auch kostenlos.

Freitag, 6. Mai 2011

Muskelspiele des Arbeitgebers

Nachdem ein Arbeitnehmer sich erfolgreich gegen fristlose Kündigungen wegen Stromdiebstahls im Wert von 1,8 Cent wehrte, stehen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber wieder vor dem Arbeitsgericht. Weil der Arbeitgeber "seine Muskeln spielen" ließ, nach Ansicht des Arbeitnehmers.

Der Arbeitnehmer war vor seinen Kündigungen und den Kündigungsschutzklagen leitender IT - Admin. Nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage soll er nun in einem abseitig gelegenen Lagerraum "kaltgestellt" sein und Aufträge erledigen wie Inventarisierung (sortieren von Kabeln nach Farbe und Länge) und Vergleiche zwischen Windows XP und Windows 2007 anstellen. Damit ist er nicht einverstanden und zieht vor das Arbeitsgericht, wie "Der Westen" meldet.

Der Arbeitgeber wiederum sieht es anders.

Nachdem das Arbeitsgericht einige prozeßleitenden Hinweise (welcher Antrag ist der richtige) gab, muss das Verfahren fortgesetzt werden.

Donnerstag, 5. Mai 2011

Arbeitsunfall nach Betriebsaufgabe

sozialrecht-chemnitz.blogspot.com/ meldet: Auch nach einer Betriebsaufgabe kann im Rahmen von Abwicklungsaufgaben ein Arbeitsunfall geschehen, für welche die Berufsgenossenschaften zuständig sind. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bay. LSG jedoch nicht, wenn die Betriebsaufgabe bereits 10 Jahre zurückliegt.

Aus Liebe zum Mitarbeiter - Karriere beginnt mit E und endet mit einem Betriebsübergang

Nach einer einseitigen Erklärung aus dem Jahre 2009, mit dem Arbeitnehmer einer EDEKA-Filiale der SB Handelsgesellschaft Sachsen/Thüringen mbH über den Übergang "ihrer" Filale auf einen anderen (Franchisepartner von EDEKA) Inhaber informiert wurden, erklärte ein Arbeitnehmer schriftlich darunter sein Einverständnis.

Doch es kam alles anders unter der neuen Filialführung. Unter anderem wurden nicht alle Stunden und Zahlungen geleistet, auf die Anspruch erhoben wurde. Der Arbeitnehmer erhob gegen den Betriebsübergang Widerspruch und verlangte Zahlung vom früheren Arbeitgeber EDEKA.

Das Arbeitsgericht Chemnitz hat im Kammertemin deutlich darauf hingewiesen, dass die Mitteilung zum Betriebsübergang nicht den Ansprüchen des § 613 a V BGB genügt. Auch eine Verwirkung des Widerspruchsrechtes sei zweifelhaft. Deshalb der Vorschlag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung. Nach einigem Hin und Her konnte eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

Damit endete die Karriere bei E.

Rentenversicherung kündigt Betriebsprüfungen bei Leiharbeitsfirmen an

Wie die Freie Presse am 05.05.2011 meldet, fordert die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen von rund 140 Leiharbeitsunternehmen die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Es gehe um Renten-, Pflege- und Krankenkassenbeiträge für 46.000 Beschäftigungsverhältnisse.

Zur Höhe der Nachforderungen können aber noch keine Angaben gemacht werden. Die Leiharbeitsfirmen hätten bis Ende Mai Zeit, um die bisher gemachten Angaben zur Lohnhöhe der Mitarbeiter und den damit fälligen Sozialabgaben zu korrigieren.

Für Juli kündigte der Sprecher der Rentenversicherung Mitteldeutschland Betriebsprüfungen in allen knapp 140 Unternehmen an. Das Bundesarbeitsgericht hatte im Dezember entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) keine tariffähige Spitzenorganisation ist, weil sie zu wenig Mitglieder hat - siehe hier. Die von ihr abgeschlossenen Tarifverträge wurden auch rückwirkend für nichtig erklärt.

Zehntausende Leiharbeiter haben deshalb Anspruch auf die gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaft, einige rückwirkend für mehrere Jahre.

Mittwoch, 4. Mai 2011

EGMR-Urteil für die Tonne?

Da hat doch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dem Beschwerdeführer am 23.09.2010 Recht gegeben(Schüth-entscheidung) - wir berichteten- und noch soll es doch "für die Tonne sein"?

Mit reichlich Eigenlob berichtet die Kanzlei Linten & Partner darüber, dass das LAG Düsseldorf (mit Entscheidung vom 04.05.2011) die Klage des vor dem EGMR erfolgreichen Herrn Schüth auf Wiederaufnahme des Kündigungsschutzverfahrens zurückwies.

Damit dürfte die Entscheidung des EGMR - zumindest für Herrn Schüth - "für die Tonne" gewesen sein. Zum Glück hat das LAG Düsseldorf die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Anspruch auf kostenlose Hilfsmittel

Der Bundesgerichtshof musste über Ansprüche eines Handelsvertreters befinden. Dieser forderte die Rückzahlung von mit Provisionsansprüchen berechneten Kosten für Schulungen, Zeitschriften und Softwarepaketen.

In der Entscheidung vom 05.04.2011 (Pressemeldung 73/11) verweist der BGH auf den Wortlaut des § 86 a HGB und stellt klar, dass Handelsvertrter nur dann auf kostenlose Hilfsmittel einen Anspruch haben, wenn diese zwingend für die Ausübung des Maklergeschäftes notwendig sind.

Klage auf künftige Miete zulässig

mietrecht-chemnitz.blogspot.com meldet: Vermieter dürfen bei säumigen Mietern nach Kündigung auch auf künftige Zahlung einer Nutzungsentschädigung klagen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Mieter die Forderungen ernsthaft bestreiten oder gar deren Zahlungsunfähigkeit feststehe.

Sensation - Klage auf Durchsetzung der eigenen Kündigung?

Das habe auch ich noch nicht erlebt.

Eine Auszubildende kündigt ihren Ausbildungsvertrag. Sie vertritt die Auffassung, nicht genügend ausgebildet zu werden. Nach 18 Monaten Ausbildung habe sie im Gespräch mit anderen Azubis in der Berufsschule erfahren, dass diese bereits viel verantworterungsvollere Tätigkeiten ausüben dürften. So wandte sie sich an ihren Ausbilder und bat um anspruchsvollere Aufgabenzuweisungen und nicht nur um die Erledigung von Hilfsarbeiten. Nachdem der Ausbilder dies ablehnte bzw. dem nicht nachkam, befürchtete die Auszubildende, dass sie ihre Prüfung nicht schaffen könnte. Der Berufsverband riet auf Nachfrage zur Kündigung des Ausbildungsverhältnisses (ob dabei auch auf die Besonderheiten des § 22 BBiG und den möglichen Folgen (§ 23 BBiG) hingewiesen wurde, bleibt unklar).

Darauf erfolgte die Kündigung der Auszubildenden, um einen anderen Ausbildungsplatz anzutreten und dort die Ausbildung fortzusetzen.

Doch - oh Schreck - der Ausbilder akzeptiert die Kündigung nicht.

Vielmehr fordert der Azusbilder nun wegen vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses im Rahmen einer Widerklage Schadensersatzzahlung von der Auszubildenden.

Da die Auszubildende nur bei ordnungsgemäßer Beendigung eine neue Stelle antreten kann, erhob sie Klage. Der Westen meldet nun, dass sie auf Durchsetzung ihrer Kündigung klagt.

Geschmäckle findet der Fall auch dadurch, dass die Auszubildende eine Ausbildung bei einem Rechtsanwalt zur Rechtsanwaltsfachangestellten absolvierte. Die schönsten Geschichten schreibt halt das Leben.

Nur ich verstehe nicht ganz. Wenn der Ausbilder Schadensersatz im Rahmen der Widerklage fordert, muss er doch selbst von einer Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ausgehen, gewährt doch § 23 BBiG einen Schadensersatzanspruch nur bei vorzeitiger Lösung des Ausbildungsverhältnisses.

Ob da die Presse - wie ich - nur auf eine schmissige Schlagzeile aus war?

Ausbildungsstelle gekündigt - wegen Aspergersyndrom

Weil der Stadtverwaltung der angebliche Aufwand für die Schulung von Mitarbeitern und Ausbildern unverhälntnismäßig erschien, wurde einem Auszubildenden, welcher unter einem Aspergersyndrom - einer leichten Autismusform - leidet, der Ausbildungsvertrag noch in der Probezeit gekündigt.

Welche Besonderheiten in einem Ausbildungsverhältnis gelten, kann überblicksmäßig hier nachgelesen werden.

Eine Einigung vor dem Arbeitsgericht war nicht möglich. Nun muss die Stadt als Ausbilder weiter zu den Kündigungsgründen vortragen und erklären, worin die "Unverhältnismäßigkeit" liegen soll, wie ngz-online berichtet.

Saunafotos von Jugendlichen

Weil er Saunafotos von Jugendlichen als Leiter eines Jugendamtes auf einer Internetplattform veröffentlicht habe, wurde das Arbeitsverhältnis des Jugendamtsleiters angefochten und zudem vorsorglich mehrere fristlose Kündigungen ausgesprochen. Der Jugendamtsleiter sei charakterlich ungeeignet. Ihm wird Sexismus und Pädophilie vorgeworfen. Der Jugendamtsleiter weist die Vorwürfe zurück und erhebt Klage vor dem Arbeitsgericht Krefeld.

Aufgrund der Vorwürfe hält er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
wegen des Vorgehens des Beklagten für unzumutbar und fordert seinerseits die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Nun hat das Arbeitsgericht dem Jugendamtsleiter eine Abfindung von 44.000 € zugesprochen. Hieraus läßt sich schlußfolgern, dass die Anfechtungen und Kündigungen nicht begründet waren.

Etwas Ausführlicheres zum Sachverhalt findet sich auf den Seiten rp-online.

Dienstag, 3. Mai 2011

Die nackte Grundschullehrerin ...

... bekam doch wirklich ein Berufsverbot.

Weil sich eine Grundschullehrerin nackt abbilden lies in einer australischen Erotik-Zeitschrift bekam sie ein Berufsverbot. Die neuseeländische Lehrerin geht hiergegen vor, wie spiegel-online am 03.05.2011 berichtete.

Der Berufsverband meinte, dass solche Fotos geschmacklos sein und die Lehrerin als solche deshalb nicht mehr tätig sein dürfte.

1.981 Jahre Haft für Schwarzarbeit und ...

... 29,8 Millionen EURO Strafzahlungen. Das ist die Bilanz des Zolls in der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr 2010. Die Zahlen ergeben sich aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage im Bundestag vom 06.04.2011 (Drucksache 17/5438).

Hinzukommen noch 59.870 eingeleitete Ordnungswidrigkeitsverfahren.

Montag, 2. Mai 2011

Mobbing in der Gewerkschaft

Das Arbeitsgericht Bochum muss in der Klagesache einer Gewerkschaftssekräterin (DGB) entscheiden. Diese behauptet, dass ein Vorgesetzter sie so schwer gemobbt habe, dass sie dadurch psychisch und körperlich krank geworden sei. Deshalb verlangt sie nun Schmerzensgeld, Schadensersatz und Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes.

Eine gütliche Einigung konnte bislang nicht erreicht werden. Nun wird das Arbeitsgericht Bochum im Juni 2011 die Verhandlung im Kammertermin fortsetzen.

Manager vor dem Arbeitsgericht

Dass auch "Spitzenfachkräfte" manchmal zur Lösung von Problemen auf Gerichte ziehen, soll ja vorkommen. Doch sollten Sie auch entscheiden, vor welches Gericht sie ziehen.

Der ehemalige Präsident der European Business School, Christopher Jahns, geht nach der Berichterstattung der FTD gegen seine Kündigung aufgrund Betrugsvorwürfen vor und erhob Klage vor dem Landgericht und dem Arbeitsgericht. Doch welches wird nun zuständig sein?

Es wird darauf ankommen, ob die Tätigkeit als Arbeitnehmer(-ähnlich) angesehen wird oder nicht. Bejahendenfalls ist das Arbeitsgericht zuständig.