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Mittwoch, 13. März 2013

kurz und bündig

Wenn ein Gericht gleich 5 Sachen ausurteilt ist es schon eine Kunst, eine leicht verständliche Presseerklärung herauszugeben. Dem Bundesarbeitsgericht ist es aber gelungen. Gleich 5 Fälle aus der Leiharbeitsproblematik mit der CGZP wurden entschieden und in einer Pressemitteilung (PM 17/13) verarbeitet. Die wichtigsten Aussagen sogar deutlich hervorgehoben, die da wären:

  • Die CGZP konnte keine wirksamen Tarifverträge schließen. Leiharbeitnehmer, in deren Arbeitsverträgen auf die von der CGZP abgeschlossenen "Tarifverträge" Bezug genommen ist, haben nach § 10 Abs. 4 AÜG Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten hat.
  • Etwaiges Vertrauen der Verleiher in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt.
  • Soweit in neueren Arbeitsverträgen neben oder anstelle einer Verweisung auf CGZP-Tarifverträge auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP), der CGZP und einer Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen vom 15.03.2010 Bezug genommen wird, ist eine solche Klausel intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn sich nicht ersehen lässt, welches der tariflichen Regelwerke bei sich widersprechenden Regelungen den Vorrang haben soll.
  • Der gesetzliche Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG wird zu dem arbeitsvertraglich für die Vergütung vereinbarten Zeitpunkt fällig. Er unterliegt wirksam vereinbarten Ausschlussfristen. Insbesondere darf die Verfallfrist drei Monate nicht unterschreiten. Zur Verhinderung des Verfalls genügt eine Geltendmachung des gesetzlichen Anspruchs dem Grunde nach.
  • Der gesetzliche Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Leiharbeitnehmer Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Dafür reicht die Kenntnis des Leiharbeitnehmers von den Tatsachen. Auf seine rechtliche Beurteilung der Tariffähigkeit der CGZP kommt es nicht an.
  • Der Entgeltanspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG besteht während der Dauer der Überlassung an ein entleihendes Unternehmen. Zu seiner Berechnung ist ein Gesamtvergleich aller Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen. Dabei bleibt Aufwendungsersatz außer Betracht, es sei denn, es handelt sich um "verschleiertes" und damit steuerpflichtiges Arbeitsentgelt.

Dienstag, 14. Dezember 2010

CGZP kann keine Tarifverträge schließen - Chancen für Leiharbeiter

Nach der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes 93/10 ist die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Sie erfüllt die hierfür erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen nicht.

Das gemeinsam von ver.di und dem Land Berlin eingeleitete Beschlussverfahren betrifft die Feststellung der Tariffähigkeit der im Dezember 2002 gegründeten CGZP. Deren alleinige satzungsmäßige Aufgabe ist der Abschluss von Tarifverträgen mit Arbeitgebern, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben wollen. Für diesen Bereich sind Tarifverträge auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder von Bedeutung. Nach § 9 Nr. 2 AÜG haben Leiharbeitnehmer während der Zeit ihrer Überlassung an einen Entleiher Anspruch auf die dort geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen. Von diesem Gleichbehandlungsgebot kann zu Lasten der Leiharbeitnehmer nur durch einen Tarifvertrag oder aufgrund vertraglicher Bezugnahme auf einen Tarifvertrag abgewichen werden.

Die CGZP ist nach der BAG-Entscheidung keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften (CGB, DHV und GÖD) nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Außerdem geht der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.

Folge ist, dass auf sämtliche bisher bestehenden Leiharbeitsverhältnisse mit Bezug auf Tarifverträge mit der CGZP diese Tarifverträge keine Anwendung mehr finden. Dass heißt, den (Leih-)Arbeitnehmern steht nun der gleiche Lohn zu wie Arbeitnehmern im Entleihbetrieb. Notfalls sollten Arbeitnehmer dies gerichtlich durchsetzen.



Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 -

Montag, 30. Januar 2012

Beitragsnachforderung von Zeitarbeitsfirmen wegen Tarifunfähigkeit der CGZP

Nicht nur Abeitnehmer wollen Geld, nachdem die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt wurde vom Bundesarbeitsgericht. Auch die Rentenversicherung sieht einen "warmen Geldregen" für sich.

Das SG Dortmund (Beschluss vom 23.01.2012, Az.: S 25 R 2507/11 ER) entschied über einen Antrag einer Personalagentur auf aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen den Bescheid der DRV.

Eine Personalagentur aus Bochum war von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. 64.000 Euro herangezogen worden, weil die Firma ihren Mitarbeitern, die an andere Unternehmen überlassen worden waren, gegenüber entsprechenden Stammmitarbeitern in den entleihenden Unternehmen geringere Löhne zahlte. Die Rentenversicherung (DRV) errechnete ihre Beitragsnachforderung aus der Differenz zwischen dem von der Personalagentur gemeldeten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer.

Das Sozialgericht macht in seiner Entscheidung deutlich, dass keine Bedenken gegen die Nacherhebung der Sozialversicherungsbeiträge bestehen. Die Beiträge seien nach den geschuldeten Entgelten zu errechnen. Durch die Verweisung auf CGZP-Tarifverträge sei der sich aus § 10 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ergebende Anspruch der Leiharbeitnehmer auf gleiche Bezahlung im Verhältnis zur Stammbelegschaft nicht abbedungen worden, da die CGZP weder tariffähig sei noch in der Vergangenheit gewesen sei. Die durch das BAG festgestellten Mängel der aktuellen Satzung der CGZP im Hinblick auf ihre Tariffähigkeit fänden sich auch in den Vorgängersatzungen, so dass die Tarifunfähigkeit kraft Gesetzes bestanden habe.

Gleichwohl hat das Sozialgericht Dortmund im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, weil es die DRV versäumt habe, den bestandskräftigen Bescheid über das Ergebnis einer vorangehenden Betriebsprüfung für den gleichen Prüfzeitraum gemäß den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgaben mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Dienstag, 10. Januar 2012

CGZP seit 2004 nicht tariffähig - LAG-Entscheidung liegt vor

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) ist auch in den Jahren 2004 bis 2008 nicht tariffähig gewesen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg anhand von Tarifverträgen aus dieser Zeit (AZ.: 24 TaBV 1285/11). Es bestätigte damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Mai vergangenen Jahres, wonach die CGZP keine Tarifverträge abschließen konnte.

Nicht entschieden worden sei die Frage, ob Arbeitgeber auf die Wirksamkeit der Tarifverträge in der Vergangenheit vertrauen durften, erklärte das Gericht. Dies müsse gegebenenfalls in Rechtsstreitigkeiten untersucht werden, in denen Arbeitnehmer wegen der Unwirksamkeit der Tarifverträge Nachforderungen stellen. Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits Ende 2010 festgestellt, dass die CGZP zu diesem Zeitpunkt nicht tariffähig war.

Mittwoch, 26. Januar 2011

CGZP und das Folgeproblem Ausschlussfrist

Nachdem das Bundesarbeitsgericht feststellte, dass die CGZP nicht tariffähig ist, machen sich viele Leiharbeiter Hoffnung auf Nachzahlungen der Differenz zwischen der Vergütung der Leiharbeitsfirma und der Vergütung im Entleihbetrieb.

Doch regelmäßig taucht das Problem der Ausschlussfristen bzw. Verfallfristen auf. Kann ein Leiharbeiter nur die letzten 2 oder 3 Monate (oft im Tarifvertrag als Ausschlussfrist vereinbart) Vergütungsdifferenz geltend machen oder gar für die letzten drei Jahre? Im letzteren Fall kann es um Forderungen von mehreren 10.000 € gehen.

Einhellig dürfte in der Rechtsprechung die Feststellung sein, dass die Bestimmungen zu Ausschlussfristen im Tarifverträgen mit der CGZP nicht mehr anwendbar sind (aufgrund der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP und der darauf beruhenden Nichtigkeit der Tarifverträge).

Fehlt es an einer wirksamen Vereinbarung einer Ausschlussfrist im individuellen Arbeitsvertrag (mindestens 3 Monate) käme als Bestimmung einer Auschlussfrist nur noch ein Tarifvertrag im Betrieb des Entleihers in Betracht.

Dazu ist folgendes auszuführen. Der Zahlungsanspruch eines Leiharbeiters auf den gleichen Lohn wie den eines festen Mitarbeiter im Entleihbetrieb folgt aus § 10 IV AÜG.

Das LAG München hat in seiner Entscheidung vom 12.11.2009 (2 Sa 579/09) entschieden, dass der Tarifvertrag im Entleihbetrieb auch den Vergütungsanspruch des Leiharbeiters nach § 10 AÜG erfasst. Mithin soll hiernach die Ausschlussfrist im Tarifvertrag des Entleihbetriebes den Vergütungsanspruch des Leiharbeiters begrenzen. Begründet wird dies mit dem Gedanken, dass Leiharbeiter nicht besser gestellt werden dürfen wie die festen Mitarbeiter, auf welche die Ausschlussfrist Anwendung finde. Darüber hinaus sei die Ausschlussfrist eine wesentliche Vertragsbedingung im Sinne des § 10 AÜG.

Das ArbG Bielefeld (09.02.2010 - 5 Ca 2730/09) hingegen verneint die Anwendung der tarifvertraglichen Ausschlussklausel mit dem Argument, dass die Ausschlussklausel keine wesentliche Vertragsbedingung im Sinne des § 10 AÜG unter Berücksichtigung der Regelungen im § 2 I Nachweisgesetz sei (ein geschickter Schachzug des Arbeitsgerichtes). Ein Leiharbeiter würde auch nicht - entgegen der Aufassung des LAG München - bessergestellt. Vielmehr würde die Anwendung des Tarifvertrages des Entleihbetriebes mit der Ausschlussklausel zu einer Schlechterstellung führen, denn der Leiharbeiter hat regelmäßig keine Kenntnis von den Tarifbestimmungen im Entleihbetrieb und keine Veranlassung, mit Ausschlussfristen hieraus zu rechnen. Im weiteren käme ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu Gunsten des Leiharbeitnehmers in Betracht

Nach dieser Ansicht steht einem Leiharbeiter die Vergütungsdifferenz von drei Jahren (Verjährungsfrist) zu oder noch mehr, denn die Verjährung beginnt erst mit Kenntnis.

Leiharbeiter sollten nicht vorschnell ihre Ansprüche beschränken oder gar Verzichtserklärungen abgeben, sondern genau prüfen, ob Auschlussfristen gelten und Anwendung finden, gegebenenfalls mit anwaltlichem Rat und Beistand.


Ergänzung vom 23.03.2011: Das Urteil des LAG München wurde am 23.03.2011 vom BAG aufgehoben.

Donnerstag, 8. September 2011

CGZP - neues aus Sachsen

Die Leiharbeiter, welche Ansprüche auf gleichwertige Vergütung für rückwirkende Zeiten verfolgen, weil die CGZP-Tarifverträge vom Bundesarbeitsgericht zum 14.12.2010 für nichtig erklärt wurden, müssen weiterhin Geduld haben.

Nuch schließt sich auch das Sächsische LAG der Auffassung an, dass für die Geltendmachung von Lohnansprüchen aus früheren Zeiten (vor dem 14.12.2010) der rechtskräftige Ausgang der Gerichtsverfahren (derzeit liegt ein Urteil des ArbG Berlin vor) für die früheren Zeiträume abzuwarten ist und laufende Verfahren deshalb auf Antrag auszusetzen sind.

Die Entscheidungsgründe finden sich hier - Sächsisches LAG vom 05.09.2011, 4 Ta 162/11 (5)

Bemerkenswert ist, dass das Sächsische LAG den Ausgang dieser Verfahren zur Nichtigkeit früherer Tarifverträge der CGZP "voraussieht", dennoch die Aussetzung befürwortet.

Mittwoch, 30. Mai 2012

CGZP war nie tariffähig - nun ist es klar

Wie das Bundesarbeitsgericht mit der Pressemitteilung 39/12 mitteilt, war die CGZP zu keiner Zeit tariffähig.

Die bei den Arbeits- und Sozialgerichten anhängigen Verfahren, in denen sich die Tariffähigkeit der CGZP als entscheidungserhebliche Vorfrage stellt, können damit ohne die erneute Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 97 ArbGG fortgeführt werden.

Donnerstag, 23. Oktober 2014

Gleicher Lohn für Leiharbeiter - Nachbeben zu CGZP

Der Anspruch auf gleichen Lohn für Leiharbeiter bzw. Zeitarbeiter beinhaltet, dass Leiharbeiter den gleichen Lohn erhalten wie die Stammarbeiter eines Unternehmens, in das der Leiharbeiter "entliehen" wurde. Es wird auch kurz umschrieben mit dem Begriff des "equal pay".

Der Anspruch auf den gleichen Lohn kann nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes entfallen, wenn er nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten  Ausschlussfristen geltend gemacht wird.

Gerade die Problematik der Ausschlussfristen besteht in der Leiharbeitsbranche, da diese in Arbeitsverträgen und Tarifverträgen, wovon wiederum einige unwirksam sind, geregelt sind. Welche Regelung hat dann Vorrang bzw. kommt überhaupt zur Anwendung? Diese Frage lässt sich nicht immer leicht beantworten.

In der Entscheidung des BAG vom 24.09.2014 (5 AZR 506/12) ging es um eine vertraglich vereinbarte Ausschlußfrist und eine Klausel in einem - im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen - Tarifvertrag der CGZP. Das Bundesarbeitsgericht stellt hierzu fest:

"Zwar war der Kläger nicht gehalten, Ausschlussfristen aus unwirksamen Tarifverträgen der CGZP, die auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedingung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden sind (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 35, BAGE 144, 306; 19. Februar 2014 - 5 AZR 1047/12 - Rn. 31 mwN), einzuhalten. Jedoch musste er die erste Stufe der Ausschlussfristenregelung in Nr. 15 Arbeitsvertrag 2008 beachten."

FAZIT: Im Zweifelsfall sollte immer zeitnah der Anspruch auf gleichen Lohn geltend gemacht werden.

Dienstag, 13. Dezember 2011

Kein Vergütungsanspruch für Leiharbeiter vor 2010 - ein weiterer Trick in der Leiharbeitsbranche?

Es existieren bereits unzählige Entscheidungen der Arbeitsgerichte zur CGZP und den Folgen der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 zur Tarifunfähigkeit der CGZP. Gelten Ausschlussfristen und wenn ja, ab wann? Wann beginnt Verjährung? Sind Verfahren auszusetzen?

Ein weiteres Argument betroffener Leiharbeitsfirmen, welches einen Ausweg aufzeigt, wurde nun durch das LAG Düsseldorf (Pressemitteilung 78/11) abgesegnet.

Ein bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigter Zeitarbeitnehmer wurde als Ableser im
Kundenaußendienst eines großen Energieunternehmens eingesetzt. Im Arbeitsvertrag wurde auf die tariflichen Regelungen der AMP mit der
Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und
Personalservicagenturen (CGZP) verwiesen. Bereits am 26.04.2010 hatten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen, wonach auf das Arbeitsverhältnis die zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) geltenden Tarifverträge Anwendung finden sollen.

Nach der BAG - Entscheidung vom 14.12.2010 machte der Arbeitnehmer Ansprüche auf Differenzvergütung für den Zeitraum von 2007 bis Februar 2011 geltend. Nachdem das Arbeitsgericht Düsseldorf die Klage abwies, hatte er auch vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Nach Aufassung der Richter waren die Ansprüche des Leiharbeiters Ende 2009
wegen der wirksamen Ausschlussfrist des durch die Zusatzvereinbarung vom 26.04.2010 in Bezug genommenen Manteltarifvertrags zwischen der AMP und den
Einzelgewerkschaften des CGB (MTV) - welche tariffähig ist - verfallen.

Die Ausschlussfrist habe zudem nicht erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 zu laufen begonnen. Ab dem Jahre 2010 bestehe ein mit den Einzelgewerkschaften der CGB wirksam vereinbarter Zeitarbeitstarifvertrag.

Dienstag, 31. Mai 2011

CGZP-Tarifverträge rückwirkend unwirksam

Nachdem in der Verhangenheit viele Arbeitsgerichte Verfahren von Leiharbeitern wegen Vergütungsansprüchen für die Vergangenheit ausgesetzt haben unter Verweis auf ein Verfahren vor dem Arbeisgericht Berlin ist nun darauf hinzuweisen, dass seit dem 30.05.2011 eine Entscheidung vorliege.

Das Arbeitsgericht Berlin (29 BV 13947/10) schloß sich darin den Argumenten der Bundesrichter an und bestätigt die Aufassung, dass die CGZP weder zum 29.11.2004, zum 19.06.2006 und zum 09.07.2008 tariffähig war. Damit könnten nun Leiharbeiter tatsächlich Vergütungsansprüche für die Verhangenheit geltend machen.

Ein Wermutstropfen bleibt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es kann noch Beschwerde eingelegt werden zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Ich rechne fest damit.

Mittwoch, 23. März 2011

die Bombe platzt - Ausschlussfristen und Leiharbeit (CGZP)

Bereits in den Einträgen vom 14.12.2010, 26.01.2011 und 03.03.2011 wurde sich mit der Problematik Ausschlussfrist im Leiharbeitsverhältnis auseinandergesetzt.

Dabei geht es um die Frage, ob eine tarifliche Ausschlussfrist im Betrieb des Entleihers auch auf das Arbeutsverhältnis des Leiharbeitnehmers anzuwenden ist. Dies ist gerade vor dem Hintergrund der CGZP-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes relevant.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht (23. März 2011 - 5 AZR 7/10) nachgelegt und meint, dass diese Ausschlussfrusten keine Anwendung finden. Damit wurde das Urteil des LAG München vom 12.11.2009, Az.: 3 Sa 579/09 aufgehoben.

In der Pressemitteilung 20/11 heißt es hierzu:

Kann der Leiharbeitnehmer von seinem Vertragsarbeitgeber, dem Verleiher, nach § 10 Abs. 4 AÜG die Erfüllung der wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen, wie sie der Entleiher vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern gewährt, muss er die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen nicht einhalten.

Der Kläger wurde von der Beklagten bei der tarifgebundenen C. GmbH mehrjährig als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Er hat nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht, die C. GmbH gewähre ihren vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern eine höhere Vergütung als die ihm von der Beklagten geleistete. Er fordert Vergütungsnachzahlung für mehrere Jahre. Sein Arbeitsvertrag enthält keine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen. Arbeitnehmer der Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs müssen eine tarifvertraglich geregelte Ausschlussfrist beachten. Die Parteien streiten darüber, ob diese Ausschlussfrist die Entgeltansprüche des Klägers untergehen ließ, weil er diese nicht fristwahrend schriftlich geltend machte. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht die Klage im Wesentlichen abgewiesen.

Auf die Revision des Klägers ist die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden. Im Entleiherbetrieb geltende Ausschlussfristen gehören bei unionsrechtskonformer Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen, die der Verleiher den Leiharbeitnehmern „gewähren“ muss. Das Landesarbeitsgericht muss deshalb noch feststellen, ob mit dem Kläger hinsichtlich Qualifikation und Tätigkeit vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleiherunternehmens ein insgesamt höheres Entgelt als der Kläger erzielten.

Freitag, 7. November 2014

equal pay (gleicher Lohn) für alle Leiharbeiter? Folgen des Verweisen auf DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit

Viele Leiharbeiter haben Arbeitsverträge mit Zeitarbeitsunternehmen. Um deren Anspruch auf den gleichen Lohn wie der Stammarbeiter im Leihunternehmen auszuschließen, verweisen unzählige Arbeitsverträge auf Tarifverträge. Ist eine solche Bezugnahme ausreichend, um equal pay-Ansprüche zu verhindern? Die Bezugnahme auf CGZP-Tarifverträge ging schon nach hinten los. Gilt das auch bei Zeitarbeitsverträgen mit Bezugnahme auf Tarifverträge der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit?

Der Kollege Friedrich Schindele zieht in der NZA 2014, Seite 1049 ff. das Fazit, dass aufgrund der Beteiligung mehrerer Gewerkschaften an dem Tarifvertrag die Verträge der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit ebenfalls mehrgliedrig sind (wie damals bei CGZP). Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme stellt in aller Regel nicht klar und transparent dar, welcher Tarifvertrag bei welchem Einsatz nun nach § 9 AÜG für den Leiharbeiter zutreffend ist. Dies hat zur Folge, dass die Verweisungsklausel wegen Intransparenz unwirksam ist und somit alle Zeitarbeiter, deren Arbeitsverträge auf Tarifverträge der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit verweisen Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Stammarbeiter im Leihunternehmen haben.


Dienstag, 27. September 2011

erneuter Rückschlag für CGZP - unwirksame Bezugnahme auf mehrgliedrige Tarifverträge

Seit 15.03.2010 wurde in vielen vorformulierten Arbeitsverträgen für Leiharbeiter eine Verweisungsklausel auf geschlossene Tarifverträge mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP) und Personal-Service-Agenturen (PSA) und anderen Christlichen Gewerkschaften aufgenommen.

Nach rechtskräftiger Entscheidung des ArbG Lübeck (die Berufung wurde von der Arbeitgeberin zurückgenommen)vom 15.03.2011 unter dem Az.: 3 Ca 3147/10 sind solche Verweisungsklauseln auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag nicht transparent. Einem Leih-Arbeitnehmer wird nicht klar, welcher der Tarifverträge nun gelten soll.

Damit kommen die Tarifverträge nicht zur Anwendung mit der Folge, dass das Gesetz gilt mit dem Anspruch auf gleiche Bedingungen (z.B. Kündigungsfristen) und Entlohnung wie die festangestellten vergleichbaren Arbeitnehmer im Entleihbetrieb.

Leiharbeiter mit aktuellen Arbeitsverträgen sollten somit prüfen lassen, ob auch für sie Ansprüche zu ihren Gunsten bestehen.

Dienstag, 24. Mai 2011

CGZP- Verfahren werden ausgesetzt

Immer öfter erfahre ich, dass die Richter und Richterinnen an den Arbeitsgerichten unterschiedlich mit der Vielzahl von Klagen von Leiharbeitern umgehen. Nicht wenige Verfahren werden ausgesetzt, weil eine Entscheidung über die Auswirkungen der CGZP-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes für die Vergangenheit vom Arbeitsgericht Berlin (55 Ca 5022/11) aussteht.

Eine der wenigen Aussetzungsentscheidungen wurde nun von den Kollegen Hurst Consult auszugsweise veröffentlicht. Der Auszug bezieht sich auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes Bautzen.

Donnerstag, 29. September 2011

Geld für Leiharbeiter - neues aus Berlin zur CGZP-Problematik

In einer Vielzahl von Entscheidungen zu Ansprüchen von Leiharbeitern gegen Leiharbeitsfirmen wird sich immer wieder mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 14.12.2010 und deren zeitlichen Wirkung auseinandergesetzt. Zudem wird auch regelmäßig zu prüfen sein, ob im Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschlußfristen zum Verfall von Ansprüchen führten.

In einer aktuellen Entscheidung des LAG Berlin - Brandenburg (Urteil vom 20. September 2011 – 7 Sa 1318/11) kamen die Richter zu der Feststellung, dass der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 auch für die Zeit vor der Verkündung dieses Beschlusses gelte - mithin für die Vergangenheit (anders noch LAG Chemnitz).

Die einzelvertraglich vereinbarte dreimonatige Ausschlussfrist beginnt erst mit der Verkündung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts und sei deshalb von der Klägerin gewahrt worden.

Donnerstag, 3. März 2011

CGZP - Nachzahlung für mehr als drei Jahre rückwirkend

Nachdem ich bereits auf die Problematik der Ausschlussfristen bei Forderungen gegen Leiharbeitsunternehmen hingewiesen habe, stehen nun die Urteilsgründe des Bundesarbeitsgerichtes im Netz.

Der Pressesprecher des Bundesarbeitsgerichtes wird in vielzähligen Medien mit der Aussage zitiert, dass Leiharbeiter ab 2005 Zahlungsansprüche nachfordern könnten. Wie das, beträgt doch die regelmäßige Frist einer Verjährung nach § 195 BGB drei Jahre?

Nun denn, es kommt darauf an, ab wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

Dies regelt § 199 BGB, welcher bestimmt, dass die Frist erst beginnt wenn "der Anspruch besteht und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste". Es kommt mithin auf die Kenntnis des Leiharbeiters (Arbeitnehmer) an. Besteht die Kenntnis erst mit der Kenntnis der Entscheidung des BAG und deren Pressemeldung (Dezember 2010), beginnt die Verjährungsfrist auch erst ab diesem Zeitpunkt.

Werden etwaige Ausschlussfristen überwunden, kommt es auf die Prüfung an, ob die Ansprüche verjährt sind oder nicht.

Dienstag, 18. Oktober 2011

Aussetzung von CGZP-Verfahren - eine weitere Rechtsbeschwerde

Nachdem nach dem LAG Rheinland-Pfalz und dem LAG Baden-Württemberg auch das Sächsische LAG Verfahren auf equal pay-Zahlungsansprüche aussetzt, ist auch gegen dieses eine Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht anhängig. Gespannt wird nun auf die Entscheidung des BAG geharrt.

LAG Rheinland Pfalz - BAG Az.: 1 AZB 37/11
LAG Baden-Würtemberg - BAG Az.: 1 AZB 40/11
Sächsisches LAG - BAG Az.: 1 AZB 53/11

Dienstag, 19. Juli 2011

Zeitarbeiter bekommt 29.000 € zugesprochen

Ein Zeitarbeiter hat aufgrund der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2010 zur Tariffähigkeit der CGZP den gleichen Lohn verlangt, wie ein im Entleihbetrieb fest beschäftigter Mitarbeiter. Über die Vielzahl der Monate kam ein hübches Sümmchen zusammen (im Monat mehr als 1.000 € Differenz). Nachdem aussergerichtlich die Forderung noch unter Hinweis auf ein Urteil des LAG München zurückgewiesen wurde (welches das Bundesarbeitsgericht aufhob) erschien das Zeitarbeitsunternehmen (Trummer Personalservice) zum Gütetermin vor dem Arbeitsgericht bereits nicht mehr. Da auch kein Vertreter für das Zeitarbeitsunternehmen da war, erging ein Versäumnisurteil.

Nun hofft der Zeitarbeiter, dass das Unternehmen auch zahlungsfähig und -willig ist, bevor sich aus den angeforderten Meldungen an die Sozialversicherungsträger bis Ende Mai 2011 die Umstände ändern könnten.

Dienstag, 24. Mai 2011

Gesundheitsgewerkschaft nicht tariffähig

"Medsonet - Die Gesundheitsgewerkschaft" ist nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Hamburg vom 17.05.2011 nicht tariffähig. Ereilt sie das Schicksal der CGZP? Immerhin ist Medsonet Mitglied des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschland.

Alle Tarifverträge mit Beteiligung der Medsonet sind unwirksam - nach Aussage der Pressesprecherin des Arbg Hamburg. Betroffen sind einige Haustarifverträge, aber auch der Bundesmanteltarifvertrag für die Beschäftigten in Privatkliniken. Deshalb müssen nach weiteren Presseberichten mehr als 100 Kliniken die mit Medsonet verhandelten Tarifverträge neu aushandeln.