Bereits in den Einträgen vom 14.12.2010, 26.01.2011 und 03.03.2011 wurde sich mit der Problematik Ausschlussfrist im Leiharbeitsverhältnis auseinandergesetzt.
Dabei geht es um die Frage, ob eine tarifliche Ausschlussfrist im Betrieb des Entleihers auch auf das Arbeutsverhältnis des Leiharbeitnehmers anzuwenden ist. Dies ist gerade vor dem Hintergrund der CGZP-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes relevant.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht (23. März 2011 - 5 AZR 7/10) nachgelegt und meint, dass diese Ausschlussfrusten keine Anwendung finden. Damit wurde das Urteil des LAG München vom 12.11.2009, Az.: 3 Sa 579/09 aufgehoben.
In der Pressemitteilung 20/11 heißt es hierzu:
Kann der Leiharbeitnehmer von seinem Vertragsarbeitgeber, dem Verleiher, nach § 10 Abs. 4 AÜG die Erfüllung der wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen, wie sie der Entleiher vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern gewährt, muss er die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen nicht einhalten.
Der Kläger wurde von der Beklagten bei der tarifgebundenen C. GmbH mehrjährig als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Er hat nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht, die C. GmbH gewähre ihren vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern eine höhere Vergütung als die ihm von der Beklagten geleistete. Er fordert Vergütungsnachzahlung für mehrere Jahre. Sein Arbeitsvertrag enthält keine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen. Arbeitnehmer der Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs müssen eine tarifvertraglich geregelte Ausschlussfrist beachten. Die Parteien streiten darüber, ob diese Ausschlussfrist die Entgeltansprüche des Klägers untergehen ließ, weil er diese nicht fristwahrend schriftlich geltend machte. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht die Klage im Wesentlichen abgewiesen.
Auf die Revision des Klägers ist die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden. Im Entleiherbetrieb geltende Ausschlussfristen gehören bei unionsrechtskonformer Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen, die der Verleiher den Leiharbeitnehmern „gewähren“ muss. Das Landesarbeitsgericht muss deshalb noch feststellen, ob mit dem Kläger hinsichtlich Qualifikation und Tätigkeit vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleiherunternehmens ein insgesamt höheres Entgelt als der Kläger erzielten.
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