Ein Betriebsrat unterstützte einen Streikaufruf einer Gewerkschaft zur Durchsetzung von Tarifbestimmungen trotz bestehender Friedenspflicht. Der Arbeitgeber möchte sich hiergegen wehren und erhebt Klage auf Unterlassung gegen den Betriebsrat.
Das LArbG Düsseldorf sieht einen solchen Unterlassungsanspruch in seiner Entscheidung vom 14.12.2010 (Az.: 17 TaBV 12/10) nicht und bezieht sich auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (Beschluss v. 17.03.2010, Az.: 7 ABR 95/08). Doch diese betraf einen Betriebsrat und dessen politische Neutralitätspflicht. Das LArbG Düsseldorf weitet dieses aus auf einen Betriebsrat, der unter Verstoß gegen die tarifliche Friedenspflicht zum streik aufruft bzw. einen solchen untersützt.
Ob dies hält, wird wohl nach Zulassung der Revision das Bundesarbeitsgericht entscheiden müssen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen