Dass ein eigener Haushalt nicht Haushaltsmittel im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG umfasst, musste die Bundesagentur für Arbeit erfahren.
Diese hatte vielzählige befristete Arbeitsverträge damit begründet, dass im selbst aufgestellten Haushaltsplan nur Mittel für befristete Stellen zur Verfügung stehen.
Dieser Argumentation schob das Bundesarbeitsgericht gem. der Pressemitteilung vom 09.03.2011 einen Riegel vor. Klipp und klar wird darin ausgeführt, dass es unzulässig ist:
"wenn das den Haushaltsplan aufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch sind. Das ist bei der Bundesagentur für Arbeit der Fall. Ihr Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und vertritt zugleich die Bundesagentur als Arbeitgeber. Bei Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG könnte er daher durch die Ausgestaltung des Haushaltsplans den Sachgrund für die Befristung der von ihm geschlossenen Arbeitsverträge selbst schaffen. Für eine solche Privilegierung der Bundesagentur für Arbeit in ihrer Doppelrolle als Haushaltsplangeber und Arbeitgeber gibt es keine hinreichende sachliche Rechtfertigung."
Damit sind eine Vielzahl von Arbeitsverträgen der befristet eingestellten Mitarbeiter der BA unwirksam.
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