Eine Polizeivizepräsidentin hat in einer Dienstbesprechung gegenüber den Kollegen folgendes sinngemäß geäussert:
Ein namentlich benannter Polizeibeamter sei in kriminelle Machenschaften verstrickt
und werde nicht mehr auf die Dienststelle zurückkehren. Hierfür werde sie persönlich
sorgen. Die Beamten sollten sich von ihm fernhalten und keinen Kontakt mit ihm aufnehmen.
Nachdem das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, erhob der Betroffene Klage zum Landgericht Frankfurt auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aufgrund der Vorverurteilung in der Dienstbesprechung.
Das Landgericht gab nach der Pressemitteilung vom 07.03.2011 der Klage statt und sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld von 8.000,00 € zu (gefordert wurden 30.000 €).
Weiter heißt es in der Pressemitteilung:
"„Die dargestellten Äußerungen der Polizeivizepräsidentin lassen die erforderliche Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Klägers vermissen und verletzten seinen Anspruch auf soziale Anerkennung gegenüber seinen Kollegen und Mitarbeitern.
Der Kläger wurde durch die Erklärungen der Polizeivizepräsidentin stigmatisiert und
sein Ansehen erheblich beschädigt“, so die Kammer in den Entscheidungsgründen.
„Die Äußerungen enthielten eine Vorverurteilung des Klägers und verstießen insoweit
gegen die Unschuldsvermutung“.
Das Gericht hat den Grad der Persönlichkeitsrechtsverletzung als so schwerwiegend
angesehen, dass die Zubilligung eines Schmerzengeldes gerechtfertigt ist. Es hat hierbei insbesondere berücksichtigt, dass für die Polizeivizepräsidentin kein Anlass für derart weitgehende Aussagen bestand. Weiterhin ist die Persönlichkeitsrechtsverletzung auch deshalb als besonders schwerwiegend zu qualifizieren, weil die Vorwürfe während der gesamten Dauer des Verfahrens unverändert im Raum standen und die Äußerungen erheblich diffamierenden Charakter hatten."
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