Ein gläubiger Moslem weigerte sich aus religösen Gründen, in seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit als "Ladenhilfe", alkoholische Gertränke in Warenregale einzusortieren. Daraufhin wurde ihm das Arbeitsverhältnis gekündigt.
Auf die Kündigungsschutzklage und Berufung hin hat das Landesarbeitsgericht die Kündigung für wirksam erachtet.
Auf die Revision hin wies das Bundesarbeitsgericht das Verfahren zurück an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Aufklärung. Nach dem Inhalt der Pressemitteilung wird es für den Ausgang des Verfahrens entscheidend darauf ankommen, ob der Arbeitnehmer überzeugend darlegen kann, welche konkrete Tätigkeiten ihm sein Glaube weshalb nicht zulässt und ob der Arbeitgeber unter Berücksichtigung dessen und des Betriebsablaufes dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit übertragen kann ("Den Darlegungen des Klägers lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, welche Tätigkeiten ihm seine religiöse Überzeugung verbietet. Dementsprechend kann auch nicht abschließend beurteilt werden, ob es der Beklagten möglich war, dem Kläger eine andere Arbeit zu übertragen.").
Mithin ist noch nichts entschieden.
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