Wer kennt es nicht. Ein anstrengender Schriftsatz muss unbedingt fertig werden, oder das Angebot für den Kunden oder, oder. Um sich konzentrieren zu können, greift man allzu gern zu Aufputschmitteln und seien es nur HARIBO Fruchtgummis in Colaflaschenform. Da kann "blind" drauf vertraut werden.
MMMhhh, kauen auf der weichen Masse und plötzlich macht es Krach und Knack - 2 Zähne hinüber - müssen überkront werden. Was war geschehen?
Die Richter des OLG Hamm kamen nach Beweisaufnahme zu der Feststellung, dass der betroffene Fruchtgummiesser ein Produkt derFa. HARIBO gekaut haben könne. Ebenfalls bestätigte die Beweisaufnahme, dass sich in dem gekauten
Fruchtgummi Partikel aus Putzmaterialien befanden, die bei der
Herstellung in die Gelatine des Fruchtgummis gelangt sein müssen, und
dass ein Kauen auf dieser Masse die vom Kläger erlittenen Zahnschäden
herbeiführen kann.
Nach den Erläuterungen des vom Gericht angehörten Sachverständigen können
auch hochoptimierte Produktionsprozesse in Einzelfällen derart
fehlerhafte Produkte herstellen.
Der Fruchtgummiesser bekam Schadensersatz zugesprochen.
Ich glaube, man sollte den Genuss von Fruchtgummis ernsthaft überdenken und neue Risikohinweise geben wie: "Kann Putzmittel enthalten".
Arbeitsrecht Chemnitz
Wissenswertes zu Kündigung, Kündigungsschutz, Abfindung, Schadensersatz vom Anwalt. Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht Dan Fehlberg in Chemnitz
Freitag, 24. Mai 2013
Donnerstag, 23. Mai 2013
Explodierendes Milchpulver und Ruinvermeidung
Ein Handwerker nahm während des laufendes Betriebes in einem hessischen Milchwerk an einem Trocknungsbehälter für Milchpulver Schweißarbeiten vor. Es kam, was kommen musste. Durch Funkenflug explodierten 17 Tonnen Milchpulver (wie eine solche Explosion aussehen könnte, kann hier nachgeforscht werden).
Die Versicherungen des Milchwerkes beglichen zunächst den Schaden in Höhe von rund 220.000,00 €. Eine Versicherung wandte sich an den Handwerker und verlangte von diesem 142.000 €. Es kam zur Klage vor einem Arbeitsgericht und zum Berufungsverfahren. Das LAG Hessen (02.04.2013 - Az: 13 Sa 857/12) entschied:
Wer grob fahrlässig in seinem Betrieb einen Schaden verursacht, ist zum Schadensersatz verpflichtet. Der Handwerker war seit vielen Jahren praktisch ausschließlich und regelmäßig weisungsunterworfen in dem Milchwerk tätig. Der Schaden wurde vom Handwerker grob fahrlässig verursacht, weshalb er für den entstandenen Schaden grundsätzlich in vollem Umfang hafte.
Aber für Arbeitnehmer im Rechtssinne gilt diese Haftung nur unter Berücksichtigung der persönlichen Situation und der Umständen des Einzelfalls. Die Haftung soll den Arbeitnehmer nicht in den Ruin treiben. Diese Grundsätze hat das Gericht hier auf den Handwerker angewandt, der zwar kein Arbeitnehmer aber als Handwerker praktisch wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb des Milchwerks eingegliedert war. Das Gericht hat deshalb die Haftungssumme auf 17.000 € beschränkt, was etwa 3 Monatsverdiensten des Handwerkers entsprach.
Die Versicherungen des Milchwerkes beglichen zunächst den Schaden in Höhe von rund 220.000,00 €. Eine Versicherung wandte sich an den Handwerker und verlangte von diesem 142.000 €. Es kam zur Klage vor einem Arbeitsgericht und zum Berufungsverfahren. Das LAG Hessen (02.04.2013 - Az: 13 Sa 857/12) entschied:
Wer grob fahrlässig in seinem Betrieb einen Schaden verursacht, ist zum Schadensersatz verpflichtet. Der Handwerker war seit vielen Jahren praktisch ausschließlich und regelmäßig weisungsunterworfen in dem Milchwerk tätig. Der Schaden wurde vom Handwerker grob fahrlässig verursacht, weshalb er für den entstandenen Schaden grundsätzlich in vollem Umfang hafte.
Aber für Arbeitnehmer im Rechtssinne gilt diese Haftung nur unter Berücksichtigung der persönlichen Situation und der Umständen des Einzelfalls. Die Haftung soll den Arbeitnehmer nicht in den Ruin treiben. Diese Grundsätze hat das Gericht hier auf den Handwerker angewandt, der zwar kein Arbeitnehmer aber als Handwerker praktisch wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb des Milchwerks eingegliedert war. Das Gericht hat deshalb die Haftungssumme auf 17.000 € beschränkt, was etwa 3 Monatsverdiensten des Handwerkers entsprach.
Dienstag, 21. Mai 2013
Mehrfarbige Fenster - muss Mieter das dulden?
Eine Mieterin einer Münchner Wohnung erhob mehrfach gegenüber dem
Vermieter die Rüge, dass einige Fenster ihrer Wohnung sowie die
Balkontür undicht
seien. Daraufhin beschloss der Vermieter diese auszutauschen, jedoch in
"weiß" und nicht in der Farbe der alten Fenster "Eiche braun".
Die Mieterin wollte dies nicht und verweigerte den Einbau. Klar vor dem Hintergrund, einmal (neue) weiße und dann wieder (alte) braune Fenster in der Wohnmung zu haben.
Doch auch das Angebot des Vermieters, die alten Fenster ebenfalls weiß streichen zu lassen, lehnte die Mieterin ab.
Der Vermieter erhob sodann Klage auf Duldung des Einbaus.
Wie das Gericht entschied, erfahren Sie unter mietrecht-chemnitz.
Die Mieterin wollte dies nicht und verweigerte den Einbau. Klar vor dem Hintergrund, einmal (neue) weiße und dann wieder (alte) braune Fenster in der Wohnmung zu haben.
Doch auch das Angebot des Vermieters, die alten Fenster ebenfalls weiß streichen zu lassen, lehnte die Mieterin ab.
Der Vermieter erhob sodann Klage auf Duldung des Einbaus.
Wie das Gericht entschied, erfahren Sie unter mietrecht-chemnitz.
Donnerstag, 16. Mai 2013
Lücke im Arbeitsvertrag - welche Arbeitszeit gilt?
Nun streiten ich die Parteien, welche Wochenarbeitszeit denn gilt? Der Arbeitgeber meint, sie müsse mindestens 38 h/Wochen schaffen, während die Arbeitnehmerin meint, dass sie hierzu nicht verpflichtet sei.
Das Bundesarbeitsgericht (PM 34/13) schließt die Lücke im Arbeitsvertrag mit der Feststellung:
"Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte."
Die Arbeitnehmerin verlor diesen Prozess.
Bewerbungsgespräch = Kündigungsgrund?
Die ungewöhnlich erscheinende Überschrift hat einen ernsten Hintergrund. Einer Kündigung eines Arbeitnehmers geht oftmals eine willensmäßige Lösung vom Arbeitsplatz voraus, die sogenannte "innere Kündigung". Erfährt ein Arbeitgeber hiervon, hegt er natürlich Zweifel an der Loyalität, dem Einsatzwillen und der Vertragstreue des Arbeitnehmers. Reicht dies für eine Kündigung?
Das musste das LAG Mecklenburg-Vorpommern entscheiden.
Ein Arbeitnehmer steht seit dem 1. April 2010 in einem Arbeitsverhältnis als Abteilungsleiter Reha-Technik zu einem monatlichen Bruttogehalt von 5.500,00 Euro. Er bewirbt sich auf eine ausgeschriebene Stelle einer kommunalen gemeinnützigen GmbH. Er schafft es tatsächlich in den engeren Bewerberkreis und soll sich der Bürgerschaft der Hansestadt vorstellen. Die Vorstellung erfolgt am 22. August 2011, obwohl der Arbeitnehmer auf Grund einer Krankschreibung vom 8. August 2011 bis zum 24. August 2011 arbeitsbefreit war wegen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit seines rechten Arms .
Am nächsten Tag bereichtet die Lokalpresse über die Vorstellungen der aussichtsreichsten Bewerber. Hierüber erfährt der Arbeitgeber vom Wechselwillen des Arbeitnehmer und kündigt diesem fristlos und hilfsweise ordentlich.
Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hat Erfolg (LAG Mecklenburg-Vorpommern - 5 Sa 106/12).
Allein die Teilnahme an einem Bewerbungsgesprächstellt keinen Kündigungsgrund dar. Zum einen war die Teilnahme nicht genesungswidrig, weil die Vorstellung in der Bürgschaft keine Auswirkung auf den Heilungsprozess hat. Es liegt - mit der Teilnahme am Bewerbungsverfahren - auch noch keine Pflichtverletzung etwaiger vertraglicher Pflichten vor. So heißt es Urteil:
"Ein von einem Arbeitnehmer gezeigter Abkehrwille rechtfertigt nicht ohne weiteres die Kündigung. Solange der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten erfüllt, kann es ihm grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich nach einem anderen Arbeitsfeld umschaut. Artikel 12 Grundgesetz (GG) gewährt dem Arbeitnehmer die freie Arbeitsplatzwahl (Preis in Staudinger § 626 BGB Randnummer 126). Eine Kündigung kann daher allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten im alten Arbeitsverhältnis zu Gunsten seiner zukünftigen Tätigkeit vernachlässigt (BAG 26. Juni 2008 – 2 AZR 190/07 – NZA 2008, 1415) oder wenn der Arbeitgeber die Chance hat, für den abkehrwilligen Arbeitnehmer eine andere Person einzustellen."
Fazit: Die Kenntnis von einer anderweitigen Bewerbung eines Arbeitnehmers rechtfertigt allein noch keine Kündigung.
Das musste das LAG Mecklenburg-Vorpommern entscheiden.
Ein Arbeitnehmer steht seit dem 1. April 2010 in einem Arbeitsverhältnis als Abteilungsleiter Reha-Technik zu einem monatlichen Bruttogehalt von 5.500,00 Euro. Er bewirbt sich auf eine ausgeschriebene Stelle einer kommunalen gemeinnützigen GmbH. Er schafft es tatsächlich in den engeren Bewerberkreis und soll sich der Bürgerschaft der Hansestadt vorstellen. Die Vorstellung erfolgt am 22. August 2011, obwohl der Arbeitnehmer auf Grund einer Krankschreibung vom 8. August 2011 bis zum 24. August 2011 arbeitsbefreit war wegen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit seines rechten Arms .
Am nächsten Tag bereichtet die Lokalpresse über die Vorstellungen der aussichtsreichsten Bewerber. Hierüber erfährt der Arbeitgeber vom Wechselwillen des Arbeitnehmer und kündigt diesem fristlos und hilfsweise ordentlich.
Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers hat Erfolg (LAG Mecklenburg-Vorpommern - 5 Sa 106/12).
Allein die Teilnahme an einem Bewerbungsgesprächstellt keinen Kündigungsgrund dar. Zum einen war die Teilnahme nicht genesungswidrig, weil die Vorstellung in der Bürgschaft keine Auswirkung auf den Heilungsprozess hat. Es liegt - mit der Teilnahme am Bewerbungsverfahren - auch noch keine Pflichtverletzung etwaiger vertraglicher Pflichten vor. So heißt es Urteil:
"Ein von einem Arbeitnehmer gezeigter Abkehrwille rechtfertigt nicht ohne weiteres die Kündigung. Solange der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten erfüllt, kann es ihm grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich nach einem anderen Arbeitsfeld umschaut. Artikel 12 Grundgesetz (GG) gewährt dem Arbeitnehmer die freie Arbeitsplatzwahl (Preis in Staudinger § 626 BGB Randnummer 126). Eine Kündigung kann daher allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten im alten Arbeitsverhältnis zu Gunsten seiner zukünftigen Tätigkeit vernachlässigt (BAG 26. Juni 2008 – 2 AZR 190/07 – NZA 2008, 1415) oder wenn der Arbeitgeber die Chance hat, für den abkehrwilligen Arbeitnehmer eine andere Person einzustellen."
Fazit: Die Kenntnis von einer anderweitigen Bewerbung eines Arbeitnehmers rechtfertigt allein noch keine Kündigung.
Dienstag, 7. Mai 2013
Badeverbot am schönsten Strand der Welt = Reisemangel?
Wer viel arbeitet, soll sich auch erholen können. Dafür gibt es doch den Urlaub.
Wer in die Ferne reist möchte ungetrübten Reisegenuss. Gerade Inselbesucher (regelmäßig als "Badeurlauber" tituliert) wollen oft an Bilderbuchstränden baden. Doch was, wenn dies nicht erlaubt ist? Stellt eine Badeverbot einen Reisemangel dar?
Eine Antwort auf diese Frage fand das Amtsgericht München.
Wer in die Ferne reist möchte ungetrübten Reisegenuss. Gerade Inselbesucher (regelmäßig als "Badeurlauber" tituliert) wollen oft an Bilderbuchstränden baden. Doch was, wenn dies nicht erlaubt ist? Stellt eine Badeverbot einen Reisemangel dar?
Eine Antwort auf diese Frage fand das Amtsgericht München.
Donnerstag, 2. Mai 2013
Auf den Hund gekommen
Damit sich das Gericht selbst einen Eindruck verschaffen konnte, musste der Hund sogar in den Verhandlungsraum.
Da - wie so oft - noch einiges zu klären ist, ist mit einer Entscheidung erst nach dem 12.06.2013 zu rechnen, wie express.de nebst Bild und Videomaterial mitteilt.
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