Donnerstag, 13. März 2014

großzügiges Trinkgeld für Studentin

Eine Käuferin erwarb für 9,50 Euro eine gebrauchte Kinderhose über eine Internetplattform und wollte dann 10 Euro an die verkaufende Studentin überweisen. Sie füllte daraufhin handschriftlich einen Überweisungsträger für ihre Bank aus, wobei das Komma unter die Betragszeile geriet. Bei der automatischen Einlesung des Überweisungsauftrages wurde das Komma nicht erfasst. So wurde an die Studentin ein Betrag von 1.000 Euro überwiesen.

So ehrlich, wie die Studentin war, schrieb diese, nachdem sie den Zahlungseingang bemerkt hatte, eine E-Mail an die Käuferin:

 "Hallo, die Zahlung ist eingegangen, allerdings haben sie sich vertan. Sie haben mir statt 9,50 Euro, sage und schreibe 1000 Euro überwiesen. Wenn ich das nicht als Trinkgeld verstehen soll, schicken Sie mir doch bitte Ihre Bankverbindungsdaten, damit ich Ihnen das Geld zurücküberweisen kann;-) Liebe Grüße". 

Die Käuferin antwortete:

"Nein, das passt schon so ;-)".

Darauf die Studentin:

"Hallo nochmal, Ich bin gerade ein wenig sprachlos über soviel Großzügigkeit. Ich meine, ich will mich nicht beklagen, ich bin eine arme Studentin und kann das Geld wirklich gut gebrauchen. Aber darf ich den Grund für ihre Großzügigkeit erfahren? Liebe Grüße".

Nachdem die Käuferin dann ihren Kontoauszug eingesehen hatte, forderte sie von der Studentin die Zahlung eines Betrages von 990 Euro. Sie meinte, die Studentin habe nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass jemand 1.000 Euro für eine gebrauchte Kinderhose zahle, obwohl der Kaufpreis bei 9,50 Euro gelegen habe.

Die Studentin hingegen machte geltend, sie habe den unverhofften Geldsegen in den nächsten Tagen für außergewöhnliche Dinge verwendet, wie z.B. Kleidung, Pflegeprodukte, Essen, etc.

Das Amtsgericht Trier (Pressemeldung vom 12.03.2014) gelangte zu dem Ergebnis, dass es letztlich darauf ankomme, inwieweit die Studentin sich auf eine Entreicherung berufen könne. Die Parteien haben sich daraufhin auf eine Rückzahlung knapp der Hälfte des eingeklagten Betrages verständigt und so eine Beweisaufnahme hinsichtlich der einzelnen Anschaffungen der Studentin vermieden.

3 Kommentare:

  1. Wenn Sie schon irgendwo wörtlich abschreiben (hier: http://www.16vor.de/das-passt-schon-so/), dann bitte mit Quellenangabe. Alles andere nennt man Plagiat.

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    1. Das ist eine Bezugnahme auf die Pressemitteilung des AG Trier - siehe Link im Text. Pressemitteilungen sind zur Verbreitung bestimmt. Ergo - kein Plagiat!

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  2. Eine zulässige Bezugnahme ist das allenfalls, seitdem die Quelle vom Verfasser nachträglich eingefügt worden ist.

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