Eine Fachkrankenpflegerin aus Bochum hat mit dem Universitätsklinikum
Essen eine Tätigkeit als Honorarkraft zu einem Stundensatz von 45 Euro
vereinbart. Auf der Basis dieser Vereinbarung arbeitete die Pflegerin
regelmäßig von 7.00 bis 15.30 Uhr in dem Krankenhaus, überwiegend im
Aufwachraum.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund ging im Rahmen
eines Statusfeststellungsverfahrens von einer abhängigen Beschäftigung
aus und stellte die Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit fest.
Die hiergegen von der Fachkrankenpflegerin erhobene Klage hatte vor dem SG Dortmund keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Sozialgerichts liegt nach den tatsächlichen
Gegebenheiten eine abhängige Beschäftigung vor. Die Klägerin habe ihre
Tätigkeit nach Weisungen der pflegerischen Leitung und angestellter
Ärzte erbracht. Sie sei in die Arbeitsorganisation des
Universitätsklinikums und in das Patientenmanagement des Aufwachraums
eingegliedert gewesen. Sie habe Arbeitsmittel und Dienstkleidung des
Klinikums verwendet. Mit der Eintragung in den Dienstplan habe die
zeitliche Verfügungsfreiheit der Klägerin geendet. Soweit der
Honorarvertrag die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und ein Urlaubsgeld
ausschließe, komme dem keine maßgebliche Bedeutung zu.
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