Dienstag, 18. März 2014

bundesweite Verwaltungspraxis rechtswidrig?! Meister-BAföG

Eine Arbeitnehmerin wehrt sich gegen die Rückforderung von sog. "Meister-BAföG" für eine neben der beruflichen Tätigkeit durchgeführte Fortbildungsmaßnahme.

Die Arbeitnehmerin hatte im Rahmen der Fortbildungsmaßnahme Unterrichtszeiten unter anderem deshalb versäumt, weil sie von ihrem Arbeitgeber angewiesen worden war, an den betreffenden Tagen (samstags) zu arbeiten.

Diese Fehlzeiten hatte die N-Bank als für die Bewilligung von Meister-BAföG zuständige Behörde nicht als entschuldigt anerkannt und der Arbeitnehmerin deshalb letztlich eine insgesamt nur unregelmäßige Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme vorgeworfen, die zur Rückforderung der ausgezahlten Förderung berechtige. Hintergrund dafür ist eine bundesweite interne Weisung an die Förderbehörden, wonach nur krankheits- oder schwangerschaftsbedingte Fehlzeiten als entschuldigt anzuerkennen seien.

Das VG Hannover hat der Klage der Arbeitnehmerin gegen die Rückzahlung stattgegeben mit Urteil vom 13.03.2014(3 A 4605/12).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts findet diese Auffassung und die darauf beruhende bundesweite Verwaltungspraxis in den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zum Meister-BAföG keine Stütze. Vielmehr sei förderrechtlich von einer hinreichenden Entschuldigung für eingetretene Fehlzeiten zumindest dann auszugehen, wenn ein Auszubildender gezwungen gewesen wäre, zu deren Vermeidung gegen eine gesetzliche oder arbeitsvertragliche Rechtspflicht zu verstoßen. Es könne einem Auszubildenden nicht zugemutet werden, zum Erhalt der Fördervoraussetzungen einen arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoß zu begehen, der unter Umständen zum Verlust des Arbeitsplatzes führen könnte.

Das VG Hannover hat wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sowohl die Berufung zum OVG Lüneburg als auch die Sprungrevision zum BVerwG zugelassen.

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