Im Arbeitsrecht dürfte jeder Rechtskundige die Frist des § 4 Satz 1 KSchG kennen, die 3 Wochen - Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
Eine 3 Wochenfrist ist schon etwas ungewöhnlich, aber gar nicht so selten. Es gibt sie auch im Krankenversicherungsrecht. Wird auf einen Antrag eines Krankenversicherten auf eine Versorgung nicht innerhalb 3 Wochen geantwortet, gilt die beantrage Versorgung als genehmigt. Das regelt § 13 SGB V.
Wer kennt noch gesetzliche 3 Wochen - Fristen?
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