Ein Sachbearbeiter im Bereich Einkauf einer Anstalt
des öffentlichen Rechts in Berlin erhielt von der Geschäftsführerin
eines Vertragspartners seiner Arbeitgeberin 2.500,00 EUR. Die
Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe den Betrag als Belohnung für die Bevorzugung des
Vertragspartners erhalten.
Das Landesarbeitsgericht Berlin (Urteil vom 24.01.2014, Aktenzeichen 9 Sa 1335/13) hat die außerordentliche Kündigung – ebenso wie
das Arbeitsgericht – für rechtswirksam gehalten.
Der Arbeitnehmer sei
der Vorteilsnahme dringend verdächtig; er habe zudem versucht, sein
Handeln zu verschleiern. Angesichts dieser Umstände sei es dem
Arbeitgeber trotz einer Beschäftigungszeit von zwölf Jahren unzumutbar
gewesen, das Arbeitsverhältnis selbst bis zum Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist fortzusetzen.
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