Mittwoch, 31. Oktober 2012

da gab es was auf die Mütze

Für einige Berufsbilder sind Uniformen als Arbeitskleidung vorgeschrieben. Dies ist auch bei Piloten so. Die „Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung“ einer Fluggesellschaft (die mit dem Kranich) schrieb vor, dass männliche Piloten zwingend in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich eine Pilotenmütze zu tragen  haben, während weibliche Piloten (Pilotinnen) das Tragen einer Mütze freigestellt ist.

Ein männlicher Pilot wollte sich damit nicht abfinden. Nachdem er für einen Flug nach New York eingeteilt war und während der Flugvorbereitung die von seinem Vorgesetzten gestellte Frage, ob er seine Pilotenmütze bei sich führe, verneinte unter Hinweis, dass die Regelung diskriminierend und damit nichtig sei, wurde er vom Flug abgesetzt.

Nun wollte der Pilot seine Auffassung vom Gericht bestätigt wissen. Das Arbeitsgericht gab ihm noch Recht, doch das LAG Köln sah keine Diskriminierung im Sinne des AGG.

Nach einem Artikel auf lto.de ist davon auszugehen, dass das Tragen von Uniformen, unterschieden nach Geschlechtern, keine Diskriminierung darstelle und vom Zweck des AGG nicht umfasst sein soll. Insoweit kommt es nicht allein auf die Mütze an, sondern auf die gesamte Uniform.

Montag, 29. Oktober 2012

Bekommen Beamte bald mehr Geld?

Einen Raunen geht durch die Reihen der Beamten. Die bisherige Besoldung war wohl diskriminierend (wegen Alter) mit der Folge, dass die Besoldungsüberleitungen auf eine Besoldung nach Erfahrungsstufen ebenfalls unzutreffend sein soll, weil diese ja auf den früheren diskriminierenden Einstufungen beruhe.

Diese Frage treibt nun mehrfach Verwaltungsgerichte um, welche unterschiedliche Ergebnisse finden. Das Verwaltungsgericht Berlin (23.10.2012 - VG 7 K 425.12) geht nun davon aus, dass der EUGH diese Problematik lösen muss, setzt das Verfahren aus und legt einige Fragen dem EUGH vor.

Nun ist abzuwarten, was der EUGH dazu ausführen wird.

Betroffenen ist zu empfehlen, etwaige Rechtsmittel (Widerspruch und Klage) nicht vorzeitig zurückzunehmen bzw. hierauf zu verzichten. Es kann auf das vom VG Berlin eingeleitete Verfahren vor dem EUGH verwiesen werden und das eigene Verfahren insoweit ruhend gestellt werden.

Mitternachtsgruselstory - Arbeitsvertrag für eine halbe Stunde.

Da haben einige Menschen ja ein paar ganz schlaue Ideen gehabt, oder waren es gar Anwälte?

Über das Vermögen der Arbeitgeberin eines Arbeitnehmers war das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Ein Interessent für das insolvente Unternehmen schloss bereits einen Tarifvertrag mit der IG Metall, in dem er sich verpflichtete, von den ca. 1.600 Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin nach dem Erwerb der Betriebsstätten über 1.100 unbefristet und 400 befristet zu beschäftigen. Danach schloss der Interessent mit dem Insolvenzverwalter einen Kaufvertrag über die sächlichen Betriebsmittel.

Im April 2008 vereinbarte der Insolvenzverwalter mit Betriebsrat und Gewerkschaft einen Interessenausgleich und Sozialplan zu einer „übertragenden Sanierung“. Dann wurde auf einer Betriebsversammlung am 3. Mai 2008 den Arbeitnehmern das Formular eines dreiseitigen Vertrags ausgehändigt (1. Vertrag) , der das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2008 und die Vereinbarung eines neuen Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Juni 2008 00.00 Uhr mit der B & Q vorsah.

Außerdem wurden auf derselben Betriebsversammlung den Arbeitnehmern 4 (vier !) weitere - von ihnen zu unterzeichnende - Angebote für ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber, beginnend am 1. Juni um 00.30 Uhr vorgelegt. Ein Angebot beinhaltete einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Betriebserwerberin, die anderen drei sahen unterschiedlich lang befristete Arbeitsverhältnisse vor.

Der Arbeitnehmer unterzeichnete alle fünf Vertragsangebote.

Der Betriebserwerber nahm am 30. Mai 2008 das Angebot des Arbeitnehmers für ein auf 20 Monate befristetes Arbeitsverhältnis an. Ab 1. Juni 2008 arbeitete der Arbeitnehmer für den Betriebserwerber und erhob im Juni 2009 eine Entfristungsklage.


Nochmal in Kurz: Unterschrieben wurde ein dreiseitiger Arbeitsvertrag mit der B&Q Gesellschaft, beginnend ab 01.06.2008 00:00 Uhr sowie 4 weitere Veträge mit dem "neuen" Arbeitgeber - von denen der Arbeitgeber einen aussuchte - mit Beginn ab 01.06.2008 um 00:30 Uhr. Der Arbeitnehmer war also am 01.06.2008 von 00:00 - 00:29 Uhr in der B&Q Gesellschaft beschäftigt, und dann beim Erwerber.


Wer denkt sich sowas aus? Die Gerichte sahen darin das, was es war: eine geplante Umgehung der Folgen eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB.

Die Feststellung des BAG (PM 76/12 vom 25.10.2012) hatt somit zur Folge, dass der klagende Arbeitnehmer gewann - er hat ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dass der Arbeitnehmer nicht dauerhaft aus dem Betrieb ausscheiden sollte, ergab sich für ihn sowohl aus den Rahmenvereinbarungen des Insolvenzverwalters als auch daraus, dass er gleichzeitig mit der Unterzeichnung des B & Q-Angebotes vier Angebote für ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber abzugeben hatte.

Donnerstag, 25. Oktober 2012

Witwenrente nach einer Woche Ehe

Heiratet ein Paar - nach einer Scheidung erneut - und verstirbt ein Ehepartner 1 Woche nach der (2.) Eheschließung, kann der überlebenden Witwe ein Anspruch auf Witwenrente zustehen.

Was zunächst nach einer Ehe aus wirtschaftlichen bzw. finanziellen Gründen klingt, konnte von einer Witwe und deren Kindern glaubhaft vor dem SG Heilbronn (Az.: S 11 R 561/12) widerlegt werden. Mit Aussagen zum Glauben und Vortrag zur finanziellen Absicherung der Witwe auch ohne erneute Heirat, konnte das Gericht überzeugt werden, so dass es die Witwenrente zusprach.

Dienstag, 23. Oktober 2012

Dresdner Busfahrer sind Arbeitnehmer

Ein von den Dresdner Verkehrsbetrieben mit Linienfahrten beauftragtes Tochterunternehmen muss nach einer Entscheidung des Sozialgerichtes Dresden Sozialversicherungsbeiträge für Busfahrer nachzahlen, die es in den Jahren 2003 bis 2006 als angeblich Selbstständige nach Bedarf im Fahrdienst eingesetzt hatte.

Im Gegensatz zu den offiziell als Arbeitnehmer angestellten Busfahrern verfügten die betroffenen Busfahrer selbst über eine Gewerbeeintragung als selbstständige Unternehmer. Es stand ihnen im Einzelfall frei, die Fahraufträge des Busunternehmens anzunehmen. Das Entgelt wurde ohne Beachtung der geltenden Tarifverträge einzeln ausgehandelt. Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wurden nicht gewährt. Busse und Dienstbekleidung sowie ein Fahrscheinmodul wurde durch das Busunternehmen zur Verfügung gestellt.

Nach einer Betriebsprüfung im Jahr 2007 stellte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland fest, dass die Busfahrer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübten und deshalb der Sozialversicherungspflicht unterlägen.

Nach Auffassung des Sozialgerichts waren die Busfahrer Arbeitnehmer des Busunternehmens. Ein Dienstverhältnis sei nicht allein deshalb als selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren, weil der Dienstherr dem Dienstnehmer ebenso zwingende wie elementare Arbeitnehmerrechte vorenthalte. Die Busfahrer trugen vielmehr mangels eigener Betriebsmittel kein unternehmerisches Risiko. Sie waren weder in unternehmerische Entscheidungen eingebunden noch über das fest vereinbarte Entgelt hinaus am Gewinn des Unternehmens beteiligt.

endlich - Urlaubskosten von Steuer absetzbar!?

Urlaubskosten von der Steuer absetzen, das wäre was. Leider geht es nicht so einfach, oder doch? Es braucht doch nur die richtigen Ideen, wie der nachstehende Fall aufzeigt.

Eine hauptberuflich nichtselbständig tätige Sozialpädagogin befasst sich seit dem Jahr 2001 mit dem Ansinnen, einen Roman zu schreiben, dessen Handlung auf einem anderen - bereits verfilmten - Buch basieren soll. Ebenso wie in den Vorlagen spielt auch die Geschichte der nebenberuflichen Autorin zum Teil an Bord eines Schiffs und in Neuseeland, Australien und Chile. Als Schriftstellerin hat die schreibende Sozialpädagogin bislang noch keine Einnahmen erzielt, auch Kontakte zu Verlagen hat sie noch nicht aufgenommen.

Bereits 2004 und 2006  bereiste die Sozialpädagogin zusammen mit ihrem Lebensgefährten Chile. Die Kosten dafür machte sie in ihrer Steuererklärung als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten an, allerdings nur vorläufig. 2007 folgten zwei weitere Reisen - ebenfalls mit ihrem Lebensgefährten. Ein 12 -tägiger Segeltörn auf einem Segelschulschiff und eine 23-tägige Reise nach Australien und Neuseeland bildeten den Hintergrund für die begehrte steuerliche Absetzung von Reisekosten für Recherchearbeiten (4 Tage im Stadtarchiv in Auckland) über 4.551,62 EUR.

Bis zum Bundesfinanzhof führte der Streit. Dieser entschied (Beschluss vom 24.8.2012, III B 21/12), dass zwar die Reisen in erheblichem Maße (auch) privat veranlasst gewesen seien, aber die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Recherchen im Stadtarchiv von Auckland als voll abziehbar anzusehen sind und die Kosten der Hin- und Rückreise nach Australien und Neuseeland als nach Zeitanteilen aufteilbar ebenfalls zu berücksichtigen sind. So kam es zumindest zu einer Absetzbarkeit von 1.178,81 € als Betriebsausgaben.

Ich sollte mir auch ein Buchprojekt mit exotischen Rechercheorten ausdenken;) 


Donnerstag, 18. Oktober 2012

Falschauskunft in Finanztest?

Es findet sich in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Finanztest (November 2012) auf Seite 9 eine Leserfrage. Der Fragesteller tritt ab November eine neue Arbeitsstelle an und hörte, dass er innerhalb der Probezeit von 6 Monaten keinen Urlaub nehmen könne. Stimmt das?

Finanztest antwortet: Nein, das stimmt so nicht. Sie haben während der Probezeit zumindest Anspruch auf einen Teil Ihres Jahresurlaubs. Für jeden vollen Monat des arbeitsverhältnisses steht Ihnen ein Zwöftel des Jahresurlaubs zu. Gewährt Ihnen der Arbeitgeber beispielsweise 24 Tage Urlaub im Jahr, können Sie nach zwei Monaten vier Urlaubstage beantragen. Vergessen Sie nicht: Jeder Urlaub - ob er innerhalb der Probezeit liegt oder nicht - muss vom Arbeitgeber genehmigt werden.

Einige gesetzeskundige Leser werden nun meinen, dass diese Auskunft unzutreffend sei, gilt doch nach § 4 BUrlG eine Wartezeit von 6 Monaten, bis der Anspruch auf vollen Urlaubsanspruch entsteht.

Doch dies ist zu kurz gegriffen. Wird nämlich § 5 I Nr. 1 BUrlG richtig gelesen, entsteht zumindest ein Teilurlaubsanspruch, wenn die 6 Monate Wartezeit im Kalenderjahr nicht mehr genommen werden können. Dies trifft auf alle Arbeitsverhältnisse zu, welche im Lauf des 01.07. eines Jahres oder danach beginnen. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer pro Monat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs.

Mithin hat Finanztest zutreffend geantwortet. Missverständlich ist nur der Eindruck, dass dies irgendwie mit der Probezeit etwas zu tun hätte. Die spielt in dieser Hinsicht keine Rolle.

Im Übrigen sei angemerkt, dass in Arbeitsverhältnissen mit Beginn vor dem 01.07. eines Jahres tatächlich erst die 6 Monate Wartezeit "abzuarbeiten" sind, bis ein Anspruch auf Teil- oder vollurlaub besteht.

Mittwoch, 17. Oktober 2012

kein Verzicht trotz Verzichtserklärung - das geht

Lehrer im Bundesland Nordrhein-Westfalen stehen vor einem Dilemma. Entweder sie verzichten auf Reisekosten bei Ausübung Ihrer dienstlichen Leitungsaufgaben auf einer Klassenfahrt oder die Klassenfahrt fällt aus.

Diese Wahl zwischen Pest und Cholera sahen auch das LAG Hamm und das Bundesarbeitsgericht (PM 71/12).

Eine Lehrerein unterzeichnete ein Formular für die Durchführung einer KLassenreise. Dieses Formular enthielt schon vorgedruckt eine Verzichtserklärung hinsichtlich der Erstattung etwaiger Reisekosten. Da der Lehrerin nur ein geringer Teil von 28,45 € von den Gesamtreisekosten über  234,50 Euro erstattet wurde, klagte sie auf die Auszahlung des Restbetrages. Das beklagte Bundesland bezog sich auf die Verzichtserklärung und zahlte nicht.

LAG Hamm und BAG gaben der Lehrerin Recht. Das Bundesland kann sich wegen unzulässiger Rechtsausübung wegen unredlichen Erwerbs der eigenen Rechtsstellung nicht auf die Verzichtserklärung der Lehrerin berufen.

Das Bundesland als Arbeitgeber verstößt mit seiner Praxis, Schulfahrten grundsätzlich nur zu genehmigen, wenn die teilnehmenden Lehrkräfte auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichten, grob gegen seine Fürsorgepflicht. Mit der ausnahmslosen Bindung der Genehmigung von Schulfahrten an den Verzicht auf die Erstattung von Reisekosten werden die Lehrkräfte unzulässig vor die Wahl gestellt, ihr Interesse an einer Reisekostenerstattung zurückzustellen oder dafür verantwortlich zu sein, dass Schulfahrten, die Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit sind, nicht stattfinden.

Montag, 15. Oktober 2012

Arbeitsunfall kontra Probezeitkündigung

Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber unter erleichterten Berdingungen und meist mit kürzerer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein Arbeitnehmer, welcher sich gegen eine Probezeitkündigung wenden will, hat nur eingeschränkte Angriffsmittel, wie z.B. eine Treuwidrigkeit der Kündigung.

Stellt ein schwerer Arbeitsunfall während der Probezeit einen Grund dar, eine Probezeitkündigung als treuwidrig erscheinen zu lassen?

Der Fall
Ein Arbeitmehmer war seit dem 19.09.2011 als Industriemechaniker in der sog. Scherenendmontage tätig. Bei einem Arbeitsunfall am 16.11.2011 wurden ihm vier Finger der rechten Hand abgetrennt. Drei Finger wurden erfolgreich reimplantiert. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.01.2012 unter Wahrung der für die Probezeit vereinbarten Kündigungsfrist zum 09.02.2012.  Der Arbeitnehmer wehrt sich mit einer Klage gegen die Kündigung und meint, solange nicht geklärt sei, wen das Verschulden an dem Arbeitsunfall treffe, käme eine Probezeitkündigung nicht in Betracht.

Das Urteil
Das Arbeitsgericht Solingen gab dem Arbeitgeber Recht. Die Kündigung sei nicht treuwidrig, da der Arbeitgeber sich nicht von sachfremden oder willkürlichen Motiven habe leiten lassen.

Selbst bei einem durch den Arbeitsunfall motivierten Kündigungsentschluss des Arbeitgebers sei die Kündigung nicht treuwidrig. Durch den Arbeitsunfall sei die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers über Wochen und Monate nicht vorhanden und der Arbeitgeber kann insoweit auf lange Sicht nicht mit einer Vertragserfüllung durch den verunfallten Arbeitnehmer rechnen. Die Kündigung sei legitim, weil der Arbeitgeber sich bei Eingehung der vertraglichen Verpflichtung vorstellte, einen im Prinzip arbeitsfähigen Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet zu haben.

Der Arbeitnehmer ging zwar in Berufung, zog dieser nach Eröreterung des Sachverhaltes jedoch zurück, wie das LAG Düsseldorf mitteilte.

Donnerstag, 11. Oktober 2012

Die Überstunden des Kraftfahrers

Kraftfahrer sind oft lange unterwegs, manchmal länger, als nach dem Abeitsvertrag geschuldet. Aber es kann nicht einfach auf der Strasse im Irgendwo angehalten und die Arbeit beendet werden. Doch immer wieder gibt es Streit über Überstunden und deren Abrechnung. Problematisch ist dabei oft, wer was darlegen und beweisen muss. So auch in einem vom BAG entschiedenen Fall.

Der Arbeitnehmer war als Kraftfahrer tätig. Im Arbeitsvertrag fand sich die - unwirksame  Klausel, dass mit der vertraglich vereinbarten festen Vergütung auch sämtliche Überstunden abgegolten seien.

Der Kläger behauptet nun unter Vorlage eigener Aufzeichnungen an welchen Tagen er zu welcher Uhrzeit seine Arbeit im Betrieb begonnen habe, wann er vom Betrieb allein oder mit anderen Fahrern zu welchen Orten gefahren, er wieder in den Betrieb zurückgekehrt sei und das Fahrzeug an der Arbeitsstelle übergeben habe. Ebenso wurde vorgetragen, dass sämtliche Fahrten von namentlich benannten Disponenten angewiesen wurden. So legte der Arbeitnehmer 978,5 Überstunden dar und verlangte Zahlung von 6.213,50 € brutto.

Der Arbeitgeber lehnte ab und meinte, dass er zu keiner Zeit Überstunden angeordnet oder gebilligt habe.

Arbeitsgericht und das Sächsische LAG gaben dem Kläger nicht Recht, u.a. mit dem Hinweis, dass in dem Vortrag keine Pausenzeiten aufgeführt seien.

Erst das BAG half ihm etwas weiter mit seiner Entscheidung vom 16.5.2012 (Az.: 5 AZR 347/11). Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass das LAG Chemnitz die Substantiierungslast des Arbeitnehmers im Überstundenprozess überspannt habe. So gelte zu den Pausenzeiten folgendes:

„Die Nichtangabe von Pausenzeiten impliziert … nur die Behauptung, der Arbeitnehmer habe solche nicht gemacht. Bei Zweifeln hätte das Landesarbeitsgericht nach § 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO nachfragen müssen, ob der Sachvortrag des Klägers dahingehend zu verstehen sei, er habe keine Pausen gemacht. Hätte der Kläger dies bejaht, wäre sein Vorbringen unter Berücksichtigung einer etwaigen Einlassung der Beklagten hierzu nach § 286 Abs. 1 ZPO zu würdigen gewesen. Hätte der Kläger die Frage verneint, wäre das Landesarbeitsgericht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO verpflichtet gewesen, auf eine Ergänzung des Sachvortrags hinzuwirken.“

Da beides fehlte, ist die Abweisung der Berufung des Arbeitnehmers nicht schlüssig.

Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt folgendes:

„Da die konkret zu leistende Arbeit in der Regel vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist (§ 106 GewO), genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern. Deshalb hat der Arbeitgeber im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und ob der Arbeitnehmer den Weisungen nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden (vgl. zum Ganzen BAG 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 14).“

Dies gilt auch für die Geltendmachung von Überstunden. Allerdings meint das BAG weiter, dass für Kraftfahrer zumindest vorgetragen werden muss, wann er welche Tour wann begonnen und wann beendet hat. Ein pauschales Bestreiten durch den Arbeitgeber reicht dann nicht.

„Wenn ein Kraftfahrer für eine angewiesene Tour eine bestimmte Zeit benötigt und sie nur unter Leistung von Überstunden ausführen kann, waren die Überstunden - unabhängig von einer ausdrücklichen Anordnung - jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig … Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber darlegen kann, dass die von ihm dem Arbeitnehmer zugewiesene Tour unter Beachtung der Rechtsordnung, insbesondere der für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten geltenden (Sozial-)Vorschriften und des Straßenverkehrsrechts, innerhalb der Normalarbeitszeit gefahren werden kann. Erst dann obliegt es wiederum dem Arbeitnehmer, besondere Umstände darzutun, die zur Überschreitung der Normalarbeitszeit geführt haben.“

Zudem weist das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass eine bloße Bezugnahme auf Anlagen zum Schriftsatz nicht ausreicht für einen erforderlichen substantiierten Vortrag. Vielmehr bedarf es eines schriftsätzlichen Vortrages jeder einzelne Überstunde – mit der Folge seitenlanger Schriftsätze.



Montag, 1. Oktober 2012

Trinkgeldbewacher oder Reinigungskraft

Ein Unternehmen mit der Bezeichnung "Reinigungsservice" in Berlin war auf die Betreuung öffentlich zugänglicher Toilettenanlagen in Einkaufszentren, Warenhäusern und ähnlichen Einrichtungen spezialisiert. Nach Auskunft der Unternehmerin gegenüber der Rentenversicherung sei auf die 23 bei ihr angestellten Toilettenfrauen nicht der laut Tarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks geschuldeten Mindestlohn geschuldet, sondern lediglich zwischen 3,60 und 4,50 Euro. Der Tarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks gelte für das Unternehmen nicht.

Die Reinigungstätigkeit habe für den Betrieb nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Schwerpunkt der Tätigkeit der Toilettenfrauen, in der Regel Rentnerinnen, sei vielmehr die Bewachung der Teller für das Trinkgeld gewesen. Dies hätte 7 % ihrer Arbeitszeit ausgemacht. Sie hätten dabei quasi als Automaten gehandelt. Die von den Besuchern freiwillig gezahlten Trinkgelder seien die einzige Einnahmequelle des Unternehmens. Die Grundreinigung der Toiletten würde auch gar nicht durch die Toilettenfrauen, sondern durch andere Mitarbeiter oder eine speziell beauftragte Firma durchgeführt.

Die Rentenversicherung verlangte dennoch die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Basis des Mindestlohnes. Auf die Klage hin musste das SG Berlin (S 73 KR 1505/10) entscheiden.

Auch dieses sah die angestellten Toilettenfrauen schwerpunktmäßig als Reinigungskräfte und nicht lediglich Bewacherinnen von Trinkgeldtellern an. Als Bemessungsgrundlage für die Versicherungsbeiträge seien daher zu Recht die tarifvertraglich verbindlichen Mindestlöhne herangezogen worden. Es handele sich nicht um einen Betrieb der Trinkgeldaufsicht, sondern um ein Unternehmen, das überwiegend Reinigungsleistungen erbringe. Dafür spreche schon der Name der Firma ("Reinigungsservice"). Auch nach den Verträgen mit den Auftraggebern (Kaufhäusern, Einkaufszentren u.s.w.) sei wesentliche Verpflichtung der Klägerin stets gewesen, die Toiletten in einem sauberen Zustand zu halten bzw. laufend zu reinigen. Schließlich würde der Betrieb sich über die Einnahme freiwilliger Trinkgelder finanzieren, die in der Erwartung gegeben würden, dass die Toilettenmitarbeiter Reinigungsleistungen erbringen. Einige Auftraggeber hätten sogar ausdrücklich erlaubt, durch das Aufstellen von Schildern auf die Mühen der Reinigungskräfte hinzuweisen, um dadurch zur Trinkgeldabgabe zu animieren. Auf den konkreten zeitlichen Umfang der Reinigungstätigkeit komme es indes nicht an. So wie ein Arzt, der nachts Bereitschaftsdienst leistet, Arzt bleibe, bleibe eine Reinigungskraft, die sich zur Beseitigung neuer Verschmutzungen bereithält, eine Reinigungskraft.