Es findet sich in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Finanztest (November 2012) auf Seite 9 eine Leserfrage. Der Fragesteller tritt ab November eine neue Arbeitsstelle an und hörte, dass er innerhalb der Probezeit von 6 Monaten keinen Urlaub nehmen könne. Stimmt das?
Finanztest antwortet: Nein, das stimmt so nicht. Sie haben während der Probezeit zumindest Anspruch auf einen Teil Ihres Jahresurlaubs. Für jeden vollen Monat des arbeitsverhältnisses steht Ihnen ein Zwöftel des Jahresurlaubs zu. Gewährt Ihnen der Arbeitgeber beispielsweise 24 Tage Urlaub im Jahr, können Sie nach zwei Monaten vier Urlaubstage beantragen. Vergessen Sie nicht: Jeder Urlaub - ob er innerhalb der Probezeit liegt oder nicht - muss vom Arbeitgeber genehmigt werden.
Einige gesetzeskundige Leser werden nun meinen, dass diese Auskunft unzutreffend sei, gilt doch nach § 4 BUrlG eine Wartezeit von 6 Monaten, bis der Anspruch auf vollen Urlaubsanspruch entsteht.
Doch dies ist zu kurz gegriffen. Wird nämlich § 5 I Nr. 1 BUrlG richtig gelesen, entsteht zumindest ein Teilurlaubsanspruch, wenn die 6 Monate Wartezeit im Kalenderjahr nicht mehr genommen werden können. Dies trifft auf alle Arbeitsverhältnisse zu, welche im Lauf des 01.07. eines Jahres oder danach beginnen. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer pro Monat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs.
Mithin hat Finanztest zutreffend geantwortet. Missverständlich ist nur der Eindruck, dass dies irgendwie mit der Probezeit etwas zu tun hätte. Die spielt in dieser Hinsicht keine Rolle.
Im Übrigen sei angemerkt, dass in Arbeitsverhältnissen mit Beginn vor dem 01.07. eines Jahres tatächlich erst die 6 Monate Wartezeit "abzuarbeiten" sind, bis ein Anspruch auf Teil- oder vollurlaub besteht.
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