Lehrer im Bundesland Nordrhein-Westfalen stehen vor einem Dilemma. Entweder sie verzichten auf Reisekosten bei Ausübung Ihrer dienstlichen Leitungsaufgaben auf einer Klassenfahrt oder die Klassenfahrt fällt aus.
Diese Wahl zwischen Pest und Cholera sahen auch das LAG Hamm und das Bundesarbeitsgericht (PM 71/12).
Eine Lehrerein unterzeichnete ein Formular für die Durchführung einer KLassenreise. Dieses Formular enthielt schon vorgedruckt eine Verzichtserklärung hinsichtlich der Erstattung etwaiger Reisekosten. Da der Lehrerin nur ein geringer Teil von 28,45 € von den Gesamtreisekosten über 234,50 Euro erstattet wurde, klagte sie auf die Auszahlung des Restbetrages. Das beklagte Bundesland bezog sich auf die Verzichtserklärung und zahlte nicht.
LAG Hamm und BAG gaben der Lehrerin Recht. Das Bundesland kann sich wegen unzulässiger
Rechtsausübung wegen unredlichen Erwerbs der eigenen Rechtsstellung nicht auf die Verzichtserklärung der
Lehrerin berufen.
Das Bundesland als Arbeitgeber verstößt mit seiner Praxis, Schulfahrten grundsätzlich nur zu genehmigen, wenn die
teilnehmenden Lehrkräfte auf die Erstattung ihrer Reisekosten
verzichten, grob gegen seine Fürsorgepflicht. Mit der ausnahmslosen Bindung
der Genehmigung von Schulfahrten an den Verzicht auf die Erstattung von
Reisekosten werden die
Lehrkräfte unzulässig vor die Wahl gestellt, ihr Interesse an einer
Reisekostenerstattung zurückzustellen oder dafür verantwortlich zu sein,
dass Schulfahrten, die Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit
sind, nicht stattfinden.
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