Montag, 29. Oktober 2012

Mitternachtsgruselstory - Arbeitsvertrag für eine halbe Stunde.

Da haben einige Menschen ja ein paar ganz schlaue Ideen gehabt, oder waren es gar Anwälte?

Über das Vermögen der Arbeitgeberin eines Arbeitnehmers war das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Ein Interessent für das insolvente Unternehmen schloss bereits einen Tarifvertrag mit der IG Metall, in dem er sich verpflichtete, von den ca. 1.600 Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin nach dem Erwerb der Betriebsstätten über 1.100 unbefristet und 400 befristet zu beschäftigen. Danach schloss der Interessent mit dem Insolvenzverwalter einen Kaufvertrag über die sächlichen Betriebsmittel.

Im April 2008 vereinbarte der Insolvenzverwalter mit Betriebsrat und Gewerkschaft einen Interessenausgleich und Sozialplan zu einer „übertragenden Sanierung“. Dann wurde auf einer Betriebsversammlung am 3. Mai 2008 den Arbeitnehmern das Formular eines dreiseitigen Vertrags ausgehändigt (1. Vertrag) , der das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2008 und die Vereinbarung eines neuen Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Juni 2008 00.00 Uhr mit der B & Q vorsah.

Außerdem wurden auf derselben Betriebsversammlung den Arbeitnehmern 4 (vier !) weitere - von ihnen zu unterzeichnende - Angebote für ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber, beginnend am 1. Juni um 00.30 Uhr vorgelegt. Ein Angebot beinhaltete einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Betriebserwerberin, die anderen drei sahen unterschiedlich lang befristete Arbeitsverhältnisse vor.

Der Arbeitnehmer unterzeichnete alle fünf Vertragsangebote.

Der Betriebserwerber nahm am 30. Mai 2008 das Angebot des Arbeitnehmers für ein auf 20 Monate befristetes Arbeitsverhältnis an. Ab 1. Juni 2008 arbeitete der Arbeitnehmer für den Betriebserwerber und erhob im Juni 2009 eine Entfristungsklage.


Nochmal in Kurz: Unterschrieben wurde ein dreiseitiger Arbeitsvertrag mit der B&Q Gesellschaft, beginnend ab 01.06.2008 00:00 Uhr sowie 4 weitere Veträge mit dem "neuen" Arbeitgeber - von denen der Arbeitgeber einen aussuchte - mit Beginn ab 01.06.2008 um 00:30 Uhr. Der Arbeitnehmer war also am 01.06.2008 von 00:00 - 00:29 Uhr in der B&Q Gesellschaft beschäftigt, und dann beim Erwerber.


Wer denkt sich sowas aus? Die Gerichte sahen darin das, was es war: eine geplante Umgehung der Folgen eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB.

Die Feststellung des BAG (PM 76/12 vom 25.10.2012) hatt somit zur Folge, dass der klagende Arbeitnehmer gewann - er hat ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dass der Arbeitnehmer nicht dauerhaft aus dem Betrieb ausscheiden sollte, ergab sich für ihn sowohl aus den Rahmenvereinbarungen des Insolvenzverwalters als auch daraus, dass er gleichzeitig mit der Unterzeichnung des B & Q-Angebotes vier Angebote für ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber abzugeben hatte.

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