Für einige Berufsbilder sind Uniformen als Arbeitskleidung vorgeschrieben. Dies ist auch bei Piloten so. Die „Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung“ einer Fluggesellschaft (die mit dem Kranich) schrieb vor, dass männliche Piloten zwingend in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich eine Pilotenmütze zu tragen haben, während weibliche Piloten (Pilotinnen) das Tragen einer Mütze freigestellt ist.
Ein männlicher Pilot wollte sich damit nicht abfinden. Nachdem er für einen Flug nach New York eingeteilt war und während der Flugvorbereitung die von seinem Vorgesetzten gestellte Frage, ob er seine Pilotenmütze bei sich führe, verneinte unter Hinweis, dass die Regelung diskriminierend und damit nichtig sei, wurde er vom Flug abgesetzt.
Nun wollte der Pilot seine Auffassung vom Gericht bestätigt wissen. Das Arbeitsgericht gab ihm noch Recht, doch das LAG Köln sah keine Diskriminierung im Sinne des AGG.
Nach einem Artikel auf lto.de ist davon auszugehen, dass das Tragen von Uniformen, unterschieden nach Geschlechtern, keine Diskriminierung darstelle und vom Zweck des AGG nicht umfasst sein soll. Insoweit kommt es nicht allein auf die Mütze an, sondern auf die gesamte Uniform.
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