Der Bundestag beschäftigte bis November 2009 Besucherbetreuer auf - vermeintlich - selbständiger Basis.
Ein im Mai 2009 erstellter vorläufiger Bericht der Innenrevision des Bundestages stellte für den Prüfzeitraum 2006 fest, dass bei den Besucherbetreuern eine Weisungsunterworfenheit bestehe
und typische Merkmale eines selbständig tätigen Unternehmers fehlten. Es lag nahe, dass die Besucherbetreuer Scheinselbständige waren.
Eine solchermaßen beschäftigte Studentin stellte bei der Rentenversicherung einen Antrag auf Durchführung eines Statusverfahrens. Die Rentenversicherung stellte 2010 das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung fest.
Hiergegen erhob der Deutsche Bundestag Klage zum Sozialgericht und verliert in 1. Instanz (SG Berlin Urteil vom 26. Oktober 2012 (S 81 KR 2081/10).
Bemerkenswert ist die Ausführung in der Pressemitteilung:
"Für das Gericht sei in hohem Maße unverständlich, mit welchem – auch
finanziellen Aufwand – sich der Deutsche Bundestag gegen die
Entscheidung der Rentenversicherung zur Wehr setze, wo doch bereits ein
im Mai 2009 erstellter vorläufiger Bericht der Innenrevision des
Bundestages für den Prüfzeitraum 2006 festgestellt habe, dass bei den
Besucherbetreuern durchaus eine Weisungsunterworfenheit bestehe und
typische Merkmale eines selbständig tätigen Unternehmers fehlten."
Auch die Urteilsgründe halten fest:
"Für die Kammer ist es daher in besonderem Maße unverständlich, mit
welchem – auch finanziellen – Aufwand sich der Deutsche Bundestag gegen
die mit der Statusentscheidung der Beklagten für einen abgeschlossenen
Zeitraum verbundenen – geringen – Beitragspflicht zugunsten der
Rentenversicherung wehrt."
Da liegt doch der Verdacht nahe, dass die Verteidigung und die damit verbundenen Kosten höher liegen als das Zahlen der Sozialversicherungsbeiträge für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum.
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