Manche Berufe werden von vielen Menschen mit Uniformen in Verbindung gebracht. Andere Berufe wieder nicht. Möchte ein Arbeitgeber ein einheitliches Erscheinungsbild seiner Arbeitnehmer, stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls wie dies zu erreichen ist.
Mit dieser Frage setzt sich eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes Cottbus (6 Ca 1554/11) auseinander.
Ein Möbelhausunternehmen entschied im April 2011 die Einführung einer einheitlichen
Dienstbekleidung für alle Mitarbeiter im Verkauf und Information. Mit
Wirkung zum 01.09.2011 sollten die Mitarbeiter schwarze Hosen oder
Röcke, weiße Hemden oder Blusen, dunkelfarbige Schuhe und einen roten
Binder (Männer) oder ein rotes Tuch (Frauen) während der Arbeit tragen.
Zusätzlich war es gestattet bei Bedarf ein schwarzes Jackett, Pullover
mit V-Ausschnitt, Weste oder Strickjacke zu tragen. Das Unternehmen stellte die roten Binder und Tücher, während die übrige Kleidung von den
Mitarbeitern selbst gegen eine einmalige Zuzahlung in Höhe von 200,00 € erworben werden sollten.
Eine Arbeitnehmerin hielt sich nicht hieran und erhielt eine Abmahnung und Kündigung, gegen welche sie sich vor dem Arbeitsgericht wehrte.
Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass
1. ein Arbeitgeber hinsichtlich der Frage der Dienstkleidung ein Weisungsrecht hat, wobei die Grenzen des § 106 GewO zu beachten sind und keine vorrangigen vertraglichen oder kollektivrechtlichen Vorgaben existieren dürfen,
2. ein Arbeitgeber nicht verlangen kann, dass ein Arbeitnehmer
einen Teil seines Lohnes für die Anschaffung der vorgeschriebenen
Dienstkleidung verwendet. Aber der Arbeitgeber darf seine Finanzierung der
Dienstkleidung auf einen bestimmten Betrag beschränken, wenn es möglich
ist, eine Erstausstattung der Dienstkleidung für diesen Betrag zu
erwerben;
3. eine beharrliche Weigerung eines
Arbeitnehmers - trotz einschlägiger Abmahnungen - zulässigen Weisungen des Arbeitgebers im Hinblick auf zu tragende
Dienstkleidung nachzukommen, kann eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
Aus diesen Gründen verlor die klagende Arbeitnehmerin.
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