Montag, 26. November 2012

Dienstkleidung einführen im Unternehmen

Manche Berufe werden von vielen Menschen mit Uniformen in Verbindung gebracht. Andere Berufe wieder nicht. Möchte ein Arbeitgeber ein einheitliches Erscheinungsbild seiner Arbeitnehmer, stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls wie dies zu erreichen ist.

Mit dieser Frage setzt sich eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes Cottbus (6 Ca 1554/11) auseinander.

Ein Möbelhausunternehmen entschied im April 2011 die Einführung einer einheitlichen Dienstbekleidung für alle Mitarbeiter im Verkauf und Information. Mit Wirkung zum 01.09.2011 sollten die Mitarbeiter schwarze Hosen oder Röcke, weiße Hemden oder Blusen, dunkelfarbige Schuhe und einen roten Binder (Männer) oder ein rotes Tuch (Frauen) während der Arbeit tragen. Zusätzlich war es gestattet bei Bedarf ein schwarzes Jackett, Pullover mit V-Ausschnitt, Weste oder Strickjacke zu tragen. Das Unternehmen stellte die roten Binder und Tücher, während die übrige Kleidung von den Mitarbeitern selbst gegen eine einmalige Zuzahlung in Höhe von 200,00 € erworben werden sollten.

Eine Arbeitnehmerin hielt sich nicht hieran und erhielt eine Abmahnung und Kündigung, gegen welche sie sich vor dem Arbeitsgericht wehrte.

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass

1. ein Arbeitgeber  hinsichtlich der Frage der Dienstkleidung ein Weisungsrecht hat, wobei die Grenzen des § 106 GewO zu beachten sind und keine vorrangigen vertraglichen oder kollektivrechtlichen Vorgaben existieren dürfen,

2. ein Arbeitgeber nicht verlangen kann, dass ein Arbeitnehmer einen Teil seines Lohnes für die Anschaffung der vorgeschriebenen Dienstkleidung verwendet. Aber der Arbeitgeber darf seine Finanzierung der Dienstkleidung auf einen bestimmten Betrag beschränken, wenn es möglich ist, eine Erstausstattung der Dienstkleidung für diesen Betrag zu erwerben;

3.  eine beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers - trotz einschlägiger Abmahnungen - zulässigen Weisungen des Arbeitgebers im Hinblick auf zu tragende Dienstkleidung nachzukommen, kann eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.

Aus diesen Gründen verlor die klagende Arbeitnehmerin.

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