Es gibt einige Risikosportarten. Fussball fällt sicher nicht darunter. Dennoch kommt es auch hier vor, dass sich Spieler verletzten, insbesondere nach einem Foulspiel. Oft stellt sich dann die Frage, ob der foulende Spieler dann Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen muss. Die Antwort auf die Frage kann manchmal existenziell sein, wie nachfolgender Sachverhalt aufzeigt.
Bei einem Meisterschaftsspiel einer Kreisliga war ein Spieler am 18.04.2010 von einem gegnerischen Spieler mit gestrecktem Bein gefoult worden. Durch das
vom Schiedsrichter mit der gelben Karte geahndete Foul zog sich der
gefoulte Spieler eine schwere Knieverletzung zu, in deren Folge er seinen Beruf
als Maler und Lackierer bis heute nicht mehr ausüben kann.
Für die nach
seiner Darstellung durch eine grob regelwidrige Spielweise zugefügte
Verletzung verlangte er vom Gegner Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fussballspielers hatte eine Haftung in Abrede gestellt und gemeint, der Verletzte habe sich bei
einem regelgerechten Zweikampf eine unglückliche Verletzung
zugezogen.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (Entscheidung vom 22.10.2012; Az.: I-6 U 241/11) hat eine umfassende Beweisaufnahme durchgeführt und kam in dessen Ergebnis zu der Feststellung, dass der foulende Spieler
gegen die DFB-Fußballregel Nr. 12 rücksichtslos gehandelt habe. Er hat
den zur Verletzung führenden Zweikampf ohne jede Rücksicht
auf die Gefahr und die Folgen seines Einsteigens für den Gegner geführt.
Damit wurde dem verletzten Spieler ein umfassender Schadensersatz und ein
Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € zugesprochen.
Was hat das nun mit Arbeitsrecht zu tun? Nun, für den Fall, dass der verletzte Fussballspieler ein Arbeitnehmer war, war er mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig. In den ersten 6 Wochen der Arbetsunfähigkeit muss jedoch der Arbeitgeber das Entgelt fortzahlen gem. § 3 EntgeltfortzahlungsG. Da die Arbeitsunfähigkeit auf dem groben Foulspiel beruht und ein Dritter haftet - der foulende Spieler mit seiner Haftpflichtversicherung (zum Glück verfügt er über eine) - kommt es zum Forderungsübergang nach § 6 EntgeltfortzahlungsG. Der Arbeitgeber kann die 6 Wochen Entgeltfortzahlung an seinen Arbeitnehmer vom foulenden Spieler und dessen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen. Der Arbeitnehmer muss hierfür alle erforderlichen Angaben gegenüber dem Arbeitgeber machen, damit dieser seine Schadensersatzansprüche durchsetzen kann
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