Immer wieder überlegen Unternehmen, Bereiche und Mitarbeiter auszulagern um Kosten zu sparen und/oder "flexibler" reagieren zu können auf Auftragsschwankungen. So auch ein Luftfahrtunternehmen.
Dieses beschäftigte einen Arbeitnehmer mit einer
durchschnittlichen Arbeitszeit von 18 Wochenstunden und ist berechtigt, diesem sämtliche Tätigkeiten im „Basic
Service 2“ zuzuweisen. Zu diesen gehört neben dem Betreuungsdienst, dem
der Arbeitnehmer zugeordnet ist, eine Vielzahl anderer Tätigkeiten.
2008
nun wurde der Betreuungsdienst auf einen
Dienstleistungsanbieter übertragen - nebst dem Arbeitnehmer auf der
Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags. Später verpflichtete
sich das Luftfahrtunternehmen gegenüber dem Entleiher, ausschließlich Arbeitnehmer
mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden zu
überlassen.
Nach einiger Zeit verlangte der Arbeitnehmer, seine regelmäßige
Wochenarbeitszeit auf zehn Stunden zu reduzieren. Das Unternehmen verweigerte dies und wies darauf hin, dass die Arbeitszeitregelungen des Überlassungsvertrages dem Begehren entgegenstünden.
Nach den Wechselfällen vor Gericht (das Arbeitsgericht hat der Klage
stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Unternehmens die Klage abgewiesen) hatte nun die Revision des Arbeitnehnmers vor dem Bundesarbeitsgericht (PM 77/12 -Urteil vom 13. November 2012 - 9 AZR 259/11 ) Erfolg.
Der gesetzliche
Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG steht auch Arbeitnehmern zu,
die bereits in Teilzeit arbeiten. Die Arbeitszeitbestimmungen des
Überlassungsvertrages berechtigten den Verleiher nicht, den
Verringerungswunsch des Leih-/Zeitarbeitmehmers abzulehnen.
Entscheidend ist vielmehr,
ob dem Teilzeitverlangen bei allen vertraglich möglichen Einsätzen
betriebliche Gründe entgegenstehen. Zu der Möglichkeit, den Arbeitnehmer - gegebenenfalls im Wege eines Ringtausches - auf einem anderen
Arbeitsplatz im Luftfahrtunternehmen einzusetzen, hatte die
darlegungsbelastete Arbeitgeberin nichts vorgetragen.
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