Nachdem ich bereits auf die Problematik der Ausschlussfristen bei Forderungen gegen Leiharbeitsunternehmen hingewiesen habe, stehen nun die Urteilsgründe des Bundesarbeitsgerichtes im Netz.
Der Pressesprecher des Bundesarbeitsgerichtes wird in vielzähligen Medien mit der Aussage zitiert, dass Leiharbeiter ab 2005 Zahlungsansprüche nachfordern könnten. Wie das, beträgt doch die regelmäßige Frist einer Verjährung nach § 195 BGB drei Jahre?
Nun denn, es kommt darauf an, ab wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
Dies regelt § 199 BGB, welcher bestimmt, dass die Frist erst beginnt wenn "der Anspruch besteht und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste". Es kommt mithin auf die Kenntnis des Leiharbeiters (Arbeitnehmer) an. Besteht die Kenntnis erst mit der Kenntnis der Entscheidung des BAG und deren Pressemeldung (Dezember 2010), beginnt die Verjährungsfrist auch erst ab diesem Zeitpunkt.
Werden etwaige Ausschlussfristen überwunden, kommt es auf die Prüfung an, ob die Ansprüche verjährt sind oder nicht.
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