Ist ein Arbeitnehmer gemäß seinem Arbeitsvertrag grenzüberschreitend tätig kann es von einiger Bedeutung sein, welches Recht Anwendung findet.
Ein Kraftfahrer war für den grenzüberschreitenden Transport von Blumen etc. von einem Luxemburger Unternehmen beschäftigt. Seine Arbeitsleistung erbrachte er im wesentlichen - nach seinem Vortrag - in Deutschland.
Nach vielen Instanzen entschied nun der EUGH vom 15.03.2011 (Az.: C-29/10), dass zum Schutz der Arbeitnehmer das Recht des Landes Anwendung findet, in dem im wesentlichen die Arbeitsleistung erbracht wird.
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