Ja, einen solchen kurzen Zeitraum bestimmt § 61 a II ArbGG. Doch die Rechtsprechung weiß, dass dies in der Regel nicht eingehalten wird bzw. kaum einhaltbar ist und meistens ein Gütetermin nicht innerhalb der Frist erfolgt.
Nun hat sich auch das Bundesarbeitsgericht damit befasst vor dem Hintergrund der Frage, ob ein Anwalt verpflichtet ist, innerhalb kurzer Zeit nach Klageerhebung bei Gericht nachzufragen, ob die Klageschrift auch beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 6.10.2010, 7 AZR 569/09) meint, eine Wiedervorlagefrist von 4 Wochen und eine Nachfrage innerhalb dieser Zeit sind eine ausreichende anwaltliche Pflichterfüllung und gab dem Begehren auf nachträgliche Zulassung einer Klage gegen eine Befristung statt.
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