Wie wird einem geschäftsunfähigen Menschen eine Kündigung zugestellt bzw. ab wann gilt eine Kündigung als zugestellt? Mit dieser Frage setzte sich das BAG in seiner Entscheidung vom 28.10.2010 - 2 AZR 794/09 auseinander.
Eigentlich ist es ganz einfach. Eine Kündigung ist eine Willenserklärung. Eine gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegebene Willenserklärung wird erst wirksam, wenn diese nach § 131 BGB dem gesetzlichen Vertreter des Geschäftsunfähigen zugeht.
Im vorliegenden Sachverhalt hat der später bestellte die Kündigungserklärung zum Arbeitsvertrag in den Unterlagen des Betreuten gefunden und hierauf reagiert. Reicht diese Kenntnisnahme und Reaktion als Fiktion eines Zugangs? Das BAG meint: nein!.
Voraussetzung für einen Zugang ist, dass die Willenserklärung - hier die Kündigung - an den gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Menschen gerichtet oder zumindest für diesen bestimmt ist.
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