Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (24. März 2011 - 2 AZR 790/09 -) stellt eine länger andauernde Haft einen personenbedingten Grund für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar.
Hierbei kommt es nicht darauf an, dass die Straftaten im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stehen. Allein die Dauer von mehr als 2 Jahren Haft (ohne offenen Vollzug) berechtigt den Arbeitgeber, die Stelle neu und dauerhaft zu besetzen. Dies hat zur Folge, dass der Strafgefangene personenbedingt gekündigt werden kann.
Inwieweit dies der Resozialisierung dienlich ist, ergibt sich aus der Pressemitteilung des Gerichtes nicht.
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