Bei einem in Berlin beschäftigten Polizeiangestellten im Objektschutz wurden ca. 266 g GHB- einer Partydroge - gefunden.
Nachdem der Arbeitgeber von der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft erfuhr, wurde der Polizeiangestellte nach Anhörung fristgemäß gekündigt. Anhaltspunkte für einen Einnahme der Drogen während der Arbeitszeit oder ein sonstiges Fehlverhalten während der Arbeitszeit liegen jedoch nicht vor.
Der Polizeiangestellte wehrte sich gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Berlin (29.03.2011 - 50 Ca 13388/10) hat die Kündigung wegen Verdachtes für wirksam angesehen. Ein dringender Verdacht der angeklagten Straftat liegt vor. Eine erhebliche Straftat ist jedoch mit der Tätigkeit eines Angestellten der Polizei nicht zu vereinbaren. Dies gilt auch, wenn die Straftat nicht mit dem Dienst zusammenhängt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen