Eine an einer Gesamtschule unterrichtende Lehrerin beantragte für ihre Klasse die Genehmigung einer Studienfahrt nach Berlin. In dem von ihr unterschriebenen Antragsformular für eine Dienstreisegenehmigung erklärte sie formularmäßig den Verzicht auf die Zahlung von Reisekostenvergütung, da diese durch die für die Schule vorgesehenen Haushaltsmittel nicht mehr gedeckt waren.
Insgesamt zahlte die Klägerin für die Fahrt insgesamt 234,50 €, von denen sie nur 28,45 € erstattet bekam. Den Differenzbetrag von 206,05 € fordert die Lehrerin mit der Klage ein.
Das Arbeitsgericht wies noch die Klage ab, weil im Formular auf die Erstattung verzichtet wurde. Auf die Berufung hin gab das LAG Hamm (11 Sa 1852/10) der Lehrerin Recht.
Angestellte Lehrkräfte in NRW haben bei Durchführung einer genehmigten Klassenfahrt Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz. Hiernach kann auf die Erstattung auch schriftlich verzichtet werden. Dies gilt aber nicht, wenn die Fürsorgepflicht verletzt wurde.
Dies war hier jedoch geschehen, weil die Genehmigung der Klassenfahrt nach der sogenannten Wanderrichtlinie des nordrhein-westfälischen Schulministeriums davon abhängig gemacht worden ist, dass die Lehrkraft zuvor schriftlich auf die Zahlung der Reisekosten verzichtet. Da Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer nach der allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer in besonderer Weise zur Teilnahme an den Fahrten ihrer Klasse angehalten sind, widerspricht es der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht in besonderem Maße ,wenn die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer vor die Alternative gestellt werden, entweder auf die Reisekostenansprüche zu verzichten oder ihre Klasse im Stich zu lassen.
Revision wurde zugelassen. Nun ist abzuwarten, ob tatsächlich wegen 206,05 € das Bundesarbeitsgericht angerufen wird.
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