Da freut sich jeder Anwalt angesichts der sich hieraus ergebenden Vergütung seiner Leistung nach dem RVG (ca. 38.000 €).
Ein Arbeitgeber verlangte soviel Geld von einem ehemaligen Arbeitnehmer, weil dieser von einem beauftragten Subunternehmer geldwerte Leistungen (teure Weine, Porzellangeschirr, Einbau einer Alarmanlage) erhalten haben soll und im Gegenzug dem Subunternehmer Zahlungen ohne Rechtsgrund durch den Arbeitnehmer angewiesen sowie überhöhte Preise akzeptiert habe.
Das Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg konnte die Streithähne vergleichen (laut juris-Meldung). Juhu, da kommt doch gleich noch die Vergleichsgebühr dazu und der Verdienst des Anwaltes erstreckt sich nach RVG auf ca. 53.700 €.
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