Ein Zeitarbeiter hat aufgrund der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2010 zur Tariffähigkeit der CGZP den gleichen Lohn verlangt, wie ein im Entleihbetrieb fest beschäftigter Mitarbeiter. Über die Vielzahl der Monate kam ein hübches Sümmchen zusammen (im Monat mehr als 1.000 € Differenz). Nachdem aussergerichtlich die Forderung noch unter Hinweis auf ein Urteil des LAG München zurückgewiesen wurde (welches das Bundesarbeitsgericht aufhob) erschien das Zeitarbeitsunternehmen (Trummer Personalservice) zum Gütetermin vor dem Arbeitsgericht bereits nicht mehr. Da auch kein Vertreter für das Zeitarbeitsunternehmen da war, erging ein Versäumnisurteil.
Nun hofft der Zeitarbeiter, dass das Unternehmen auch zahlungsfähig und -willig ist, bevor sich aus den angeforderten Meldungen an die Sozialversicherungsträger bis Ende Mai 2011 die Umstände ändern könnten.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen