Wird - aus welchen Gründen auch immer - eine Arbeitnehmerin in einem "maroden" Betrieb eingestellt, ohne dass Anhaltspunkte oder auch nur der Anschein besteht, dass diese dort arbeitet, kann das weitreichende Folgen haben.
Ein Imbissbudenbetreiber, dessen Geschäfte wohl nicht so gut liefen, wollte einer - vermutlich nahestehenden - nicht krankenversicherten Person was gutes tun und begründete mit dieser einen Arbeitsvertrag. Die Arbeitnehmerin sollte in der Imbissbude aushelfen. Nach wenigen Wochen wurde die Arbeitnehmerin psychisch krank, muss stationär behandelt werden und war arbeitsunfähig.
Nun besteht nach § 44 SGB V ein Anspruch auf Krankengeld. Dessen Zahlung lehnte die Krankenkasse jedoch ab. Auf die Klage der Arbeitnehmerin hin bestätigte das LSG Sachsen-Anhalt (Pressemeldung 7/11), dass die Krankenkasse Recht hat.
Die Richter sind in Ihrer Entscheidung von einem Scheinarbeitsverhältnis ausgegangen. Es sollte allein zur Absicherung gegen Krankheit geschlossen werden. Eine Arbeitsleistung habe die Klägerin nicht erbracht. Ebenso sei keine Ersatzkraft eingestellt worden nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Umsätze, aus der ein geringer Arbeitslohn bezahlt hätte werden können, habe der Betrieb nicht gemacht. Die Barauszahlung des "Lohnes" in bar in der Klinik entspräche auch nicht einem üblichen Arbeitsverhältnis.
Es war davon auszugehen, dass die Krankheit schon bei Vertragsabschluss bekannt gewesen sein. Da die Klägerin die zusammenarbeit mit dem Gericht verweigerte, konnte dies jedoch nicht abschließend aufgeklärt werden.
Ein Scheinarbeitsverhältnis begründet also keinen Krankenversicherungsschutz.
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