Eine Arbeitnehmerin war Anfang des Jahres 2004 arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem ihr Arbeitgeber (nach sechs Wochen) seine Gehaltszahlungen einstellte, nahm die Arbeitnehmerin ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Nach rund einem halben Jahr wurde bei der Klägerin zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit auch Berufsunfähigkeit diagnostiziert. Aufgrund dieses Befundes stellte die Krankenversicherung die Zahlung des Krankentagegelds ein, weil nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Verpflichtung zur Zahlung von Krankentagegeld mehr bestehe.
Daraufhin erhob die Arbeitnehmerin gegen ihre Versicherung Klage auf Fortzahlung des Krankengeldes und verlor. Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses von rund 10.000 Euro machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Sie meint, dass diese Kosten als aussergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.
Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht. Auch das Finanzgericht verneinte einen Steuerabzug. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Arbeitnehmerin in intakter Ehe lebe und auf ein Familieneinkommen von ca. 65.000 Euro "zurückgreifen" könne.
Der Bundesfinanzhof hat das angefochtene Urteil jedoch mit Urteil vom 12.05.2011 (VI R 42/10)aufgehoben und das Verfahren an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Dabei hat der Bundesfinanzhof die bisher enge Gesetzesauslegung des § 33 I EStG aufgegeben. Hiernach waren Kosten eines Zivilprozesses nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Nunmehr sind Zivilprozesskosten - unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses - als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn für die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand und der Prozess nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.
Nun muss das Finajzgericht prüfen, ob die Führung des Prozesses gegen die Krankenversicherung aus damaliger Sicht hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
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