Seit dem 01.07.2011 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen. Deren Höhe ergeben sich aus einer Publikation des Bundesministeriums der Justiz.
Der geringste Pfändungsfreibetrag beträgt nun 1.028,89 Euro (bisher: 985,15 Euro) monatlich. Sollte das Arbeitseinkommen eines Arbeitnehmers gepfändet werden, sind die neuen Pfändungsfreibeträge in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen. Diese Werte spielen auch eine Rolle bei etwaigen Aufrechnungen mit Schadensersatzansprüchen gegen den Arbeitslohn.
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