Ein Arbeitgeber hatte seit 1978 (!) "Bestimmungen für die betriebliche Altersversorgung" (nachfolgend Versorgungsordnung genannt) erstellt und darin u.a. bestimmt:
"Eine Invalidenrente an erwerbsunfähig gewordene Betriebsangehörige nach Erfüllung der Wartezeit. Sie wird gewährt, wenn im Dienste der Krankenanstalten unter Anerkennung durch die Sozialversicherung eine voraussichtlich dauernde Berufsunfähigkeit eintritt, für die Dauer der Berufsunfähigkeit."
1992 wurde das zugehörige Versorgungswerk geschlossen.
Ein seit 1971 für den Arbeitgeber tätiger Arbeitnehmer erhält seit 01.08.2003 eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente. Der Arbeitnehmer begehrt vom Arbeitgeber nun die Zahlung einer Invalidenrente aus der alten Versorgungsordnung von 1978.
Das Arbeitsgericht wies die Klage zurück. Im Berufungsverfahren wurde dem Begehren stattgegeben. Der Arbeitgeber geht in Revision zum BAG.
Das Bundesarbeitsgericht weist die Sache zurück, nicht ohne dem Hinweis (Leitsatz) in seiner Entscheidung vom 19.1.2011 (Az.: 3 AZR 83/09):
Sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Invalidenrente für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder voraussichtlich dauernden Berufsunfähigkeit im Sinne des jeweiligen Sozialversicherungsrechts zu, so ist er auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Sozialversicherungsträger dem Arbeitnehmer eine lediglich befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI bewilligt.
Welches Fazit ziehen wir hieraus? Es sollten auch immer alte Verträge und Zusagen beachtet werden.
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