In § 15 VI BEEG steht geschrieben: Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.
Wie wird es nun bewertet, wenn eine Arbeitnehmerin in einem Schreiben Ihr Teilzeitbegehren zeitlich jeweils beschränkt? Mit dieser Frage setzte sich das LAG Hamburg (Urteil vom 18.05.2011, 5 Sa 93/10) auseinander.
Eine Arbeitnehmerin stellte mit einem einen Antrag auf Teilzeit, und zwar für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Mai eines Jahres mit 15 Stunden pro Woche und für die Zeit vom 1.Juni desselben Jahres bis 4. Juni des Folgejahres mit 20 Stunden pro Woche. Die Arbeitgeberin stimmte diesem Teilzeitbegehren ausdrücklich zu.
Mit weiterem Schreiben beantragte die Arbeitnehmerin Verlängerung der Elternzeit für die Zeit vom 5. Juni bis zum 4. Juni 2011 und gleichzeitig die Beibehaltung einer Teilzeittätigkeit von 20 Stunden pro Woche. Gleichzeitig regte sie an, die bisherige Verteilung der Arbeitszeit beizubehalten. Dies lehnte die Arbeitgeberin ab.
Während das Arbeitsgericht der Arbeitnehmerin noch Recht gab, verlor sie in der Berufung. Das LAG Hamburg lehnte das Klagebegehren auf weitere Teilzeit unter Verweis auf § 15 VI BEEG ab. Bereits der erste Antrag enthalte zwei Teilzeitbegehren für unterschiedliche Zeiträume. Diese sind deshalb - trotz Zusammenfassung in einem Schreiben - als 2 Teilzeitbegehren im Sinne des Gesetzes zu verstehen. Der gesetzliche Anspruch war somit verbraucht.
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